Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 24 Befragung und Auskunftspflicht
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24#abs-1 (1) Die Ordnungsbehörden können jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24#abs-2 (2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24#abs-3 (3) Die Befragung richtet sich an die betroffene Person. Ist deren Befragung nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder würde sie die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgabe erheblich erschweren oder gefährden, können die Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erhoben werden, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung gemäß Absatz 1 erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24#abs-4 (4) Befragung und Datenerhebung sind offen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24#abs-5 (5) Werden durch Befragung Daten bei der betroffenen Person oder bei Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschriften für die Datenerhebung sowie entweder über die bestehende Auskunftspflicht oder über die Freiwilligkeit der Auskunft aufzuklären, es sei denn, dies ist wegen besonderer Umstände offenkundig nicht angemessen oder die Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben wird hierdurch erheblich erschwert oder gefährdet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27407--1980/24#abs-6 (6) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.
Wird zitiert von 190 Entscheidungen zu § 24 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 3976/24
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 6851/24
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 15 W 170/25
- VG Aachen, 05.01.2023 – 6 L 2/23Zitiert von 3
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 17/23Zitiert von 3
- VG Aachen, 10.01.2023 – 6 L 16/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 07.05.2026 – 21 L 915/26
- OVG NRW, 02.04.2026 – 5 B 14/26Zitiert von 3
- OVG NRW, 17.02.2026 – 5 B 23/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 OBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.