Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 1 Grundregeln
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/1#abs-1 (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/1#abs-2 (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Wird zitiert von 1.010 Entscheidungen zu § 1 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.04.1969 – 4 StR 439/68
- BGH, 09.01.1959 – 4 StR 490/58Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 02.02.2015 – 4 Ss 721/13Zitiert von 1
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.06.2023 – Vf. 8-IX-23
- OLG Celle, 15.02.2023 – 14 U 111/22Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 24.10.2023 – 6 U 2212/22
Zuletzt entschieden
- KG, 31.08.2026 – 22 U 109/25Verkehrsberuhigter Bereich: Vorrang von Fußgängern gegenüber dem Fahrzeugverkehr; keine Pflicht zur Umschau vor einem Richtungswechsel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25Verkehrsunfallrecht: Haftungsverteilung beim Auffahrunfall infolge einer durch den Fahrstreifenwechsel eines Dritten ausgelösten Gefahrenbremsung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 10 U 14/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.