Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PolG NRW
PolG NRW§ 43 Sicherstellung
Stand: 26.08.2026
Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
a) sich zu töten oder zu verletzen,
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
c) fremde Sachen zu beschädigen oder
d) die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Wird zitiert von 169 Entscheidungen zu § 43 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 6851/24
- VG Köln, 15.04.2026 – 20 K 3976/24
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 15 W 170/25
- OVG NRW, 02.03.2021 – 5 A 942/19Zitiert von 14
- VG Köln, 24.10.2017 – 20 L 3725/17Zitiert von 5
- OVG NRW, 22.08.2022 – 5 A 1777/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.04.2026 – 5 B 14/26Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 26.03.2026 – 17 K 3073/22
- VG Gelsenkirchen, 21.01.2026 – 17 K 3775/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.