Rechtsprechung / VG Minden / 1. Kammer / 2026

VG Minden Urteil vom 27.05.2026 – 1 K 3733/21

1. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0527.1K3733.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Zur Bindungswirkung einer rechtskräftigen Normenkontrollentscheidung, mit der ein Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, für die erneute Aufstellung eines Bebauungsplans. 2. Legt die Hauptsatzung einer Gemeinde fest, dass eine öffentliche Bekanntma-chung kumulativ in mehreren Publikationsorganen zu erfolgen hat, ist für eine ord-nungsgemäße Bekanntmachung erforderlich, dass jede Veröffentlichung die ge-setzlichen Anforderungen einhält. 3. Bei der Angabe des Bereitstellungstags nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO handelt es sich um eine echte Bekanntmachungsvoraussetzung. 4. Für die Angabe des Bereitstellungstags genügt es nicht, dass sich aus den Ver-waltungsvorgängen ergibt, wann die Bekanntmachung im Internet (wahrscheinlich) erfolgt ist oder dass einem nachrichtlichen Hinweis ein Bereitstellungstag entnom-men werden kann. Vielmehr muss die Angabe des Bereitstellungstags auf der In-ternetseite erfolgen, auf der die Bekanntmachung erfolgt. 5. Die nachträgliche Angabe des Bereitstellungstags auf der Internetseite vermag den Bekanntmachungsfehler nicht zu heilen. 6. Zur Frage, ob eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom Bürgermeister zusammen mit einem Ratsmitglied oder auch zusammen mit mehreren Ratsmitgliedern getroffen werden darf.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G01 (im Folgenden: Vorhabengrundstück).

Zur Veranschaulichung der örtlichen Situation wird auf das nachfolgende Luftbild von www.tim-online.nrw.de (Aufnahmedatum: 6. August 2024) verwiesen. Darin hat das Gericht mit gelber Farbe das Vorhabengrundstück, das Haus B und das Haus P und mit roter Farbe den bisherigen Verlauf des H-Bachs markiert.

Bei dem Haus B handelt es sich um einen ehemaligen Herrensitz, der von einem Wassergraben (= Gräfte) umgeben ist und derzeit insbesondere als … genutzt wird. Das Haus B steht zusammen mit dem Haus P und Grünflächen, die östlich an die W-Straße angrenzen, unter Denkmalschutz.

Die Grundstücke, auf dem sich das Haus B und das Haus P befinden, stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Haus P verfügt über einen großen umzäunten Garten (Flurstück X). Westlich des Vorhabengrundstücks und des Flurstücks X liegt eine öffentliche Parkanlage, die u.a. als Freizeit- und Erholungsraum genutzt wird. Zudem verlaufen durch den Park mehrere Wege, die die Innenstadt und das Haus B verbinden. Durch die Parkanlage, die auch als K-Wiese bezeichnet wird, fließt der H-Bach. Südlich des Vorhabengrundstücks befindet sich das Flurstück Y, das mit einem öffentlichen Stellplatz bebaut ist.

1977 stellte die Beigeladene den Bebauungsplan A auf. Darin ist auf dem Vorhaben-grundstück ein Baufenster für ein eingeschossiges Wohngebäude vorgesehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beigeladenen beruhte die Festsetzung dieses Baufensters auf einer Abrede der Mutter der Klägerin mit der Beigeladenen. Danach erklärte sich die Mutter der Klägerin bereit, einen großen Teil des damaligen Flurstücks Z, zu dem auch das Haus P gehörte, an die Beigeladene zu veräußern und erhielt dafür das Baurecht für eine verbleibende Teilfläche - das heutige Flurstück U -, obwohl bereits damals grundsätzlich vorgesehen gewesen sei, eine umfassende Parkanlage zu schaffen.

Die Klägerin erbte das Grundstück 1998. In den folgenden Jahren fanden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks statt. Eine Einigung über den Kaufpreis konnte jedoch nicht erzielt werden.

Am 16. September 2019 beschloss der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt des Rates der Beigeladenen die Aufstellung der 16. Änderung des Bebauungsplans. Das Plangebiet umfasste lediglich das Vorhabengrundstück und sah eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ vor.

Am 13. Februar 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Vorhabengrundstück. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Beiakte 1 Bezug genommen.

Die Beigeladene nahm am 16. März 2020 zu der Bauvoranfrage Stellung. Darin heißt es im Wesentlichen: Der Flächennutzungsplan weise das Vorhabengrundstück als „Parkanlage“ aus. Es befinde sich in der Nähe von Baudenkmälern, Belange des Denkmalschutzes würden durch das Vorhaben allerdings nicht berührt. Aufgrund der beabsichtigten Änderung des Bebauungsplans werde beantragt, das Vorhaben gemäß § 15 BauGB zurückzustellen. Ein Einvernehmen werde nicht erteilt.

Mit Bescheid vom 18. März 2020 stellte der Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurück.

Unter dem 18. Juli 2020 erstellten externe Berater für die Beigeladene ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK). Das Konzept sieht verschiedene Maßnahmen zur Aufwertung der städtebaulichen Situation vor. Zur Veranschaulichung wird auf die Übersichtskarten auf Bl. 69 der Beiakte 9 und Bl. 10 der Beiakte 10 verwiesen. In Bezug auf die Umgebung des Vorhabengrundstücks wurde mit den Maßnahmen D2 insbesondere vorgeschlagen, den Erlebniswert des Gebiets zu steigern, indem u.a. Bäume gepflanzt werden. Das Vorhabengrundstück ist von dem Maßnahmenkatalog nicht umfasst.

Am 11. Februar 2021 fasste der Rat der Beigeladenen den Beschluss über die 16. Änderung des Bebauungsplans einschließlich Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde im März 2021 öffentlich bekanntgemacht. Zum Planungsanlass und den Zielen der Änderungsplanung heißt es in der Planbegründung unter anderem, die Festsetzungen des Bebauungsplans A aus dem Jahr 1977 würden im Änderungsgebiet nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielvorstellungen entsprechen und auch nicht im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen. Die Bebauungsmöglichkeit sei bis heute nicht realisiert worden. Die planungsrechtliche Bauvoranfrage zur Bebauung des Flurstücks sei erst nach dem Aufstellungsbeschluss zur 16. Änderung gestellt worden. Das betroffene Grundstück sei Teil eines übergeordneten Grünzugs, der aufgrund seiner Größe, seiner zentralen Lage und seiner Gestaltung als Parkanlage eine wichtige Naherholungsfunktion für die Bevölkerung habe. Die vorhandene Grün-, und Freiflächenstruktur gliedere den Stadtkern und sei als prägendes Landschafts-, und Naturband auch aus stadtklimatischer Sicht von zentraler Bedeutung. Dem Grundstück komme eine „Torfunktion“ zu dieser Parkanlage zu. Mit der Sicherung dieser Naherholungsfläche im Innenbereich werde ein Beitrag zur Innenentwicklung der Stadt geleistet, da auch die Sicherung von Naherholungsflächen im Innenbereich als Maßnahme der Innenentwicklung gewertet werden könne. Mit der 16. Änderung würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele „Sicherung der Naherholungsfunktion der Plangebietsfläche“, „Sicherung der bestehenden Grün-, und Freiflächenstrukturen zum Erhalt ihrer bestehenden Funktionen und des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes“, „Sicherung der bestehenden Grünfläche zur Umsetzung der im Rahmen des ISEK dargelegten Maßnahme „D 2“ sowie „Umsetzung der Flächendarstellungen des Flächennutzungsplans“ geschaffen.

Mit dem am 8. Juli 2021 zugestellten Bescheid vom 5. Juli 2021 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin ab und erhob Gebühren in Höhe von 303,50 Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die 16. Änderung des Bebauungsplans verwiesen.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2021 die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt,

ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Juli 2021 den beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Parallel dazu führte die Klägerin gegen die 16. Änderung des Bebauungsplans unter dem Aktenzeichen N01 ein Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Mit Urteil vom 3. Februar 2025 erklärte das Oberverwaltungsgericht die 16. Änderung des Bebauungsplans in der Ursprungsfassung vom 11. Februar 2021 und den durch ergänzende Verfahren bedingten weiteren Fassungen für unwirksam. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt: Zwar dürfe eine Gemeinde private Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder aufheben. Dies müsse sich aber in der Abwägung auswirken, da dem Recht zur Bebauung ein erhebliches Gewicht zukomme. Zudem müsse geprüft werden, ob es ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung gebe. Ausgehend davon stelle die Änderung des Bebauungsplans für die Klägerin eine unverhältnismäßige und daher abwägungsfehlerhafte Einschränkung des Grundeigentums und des Baurechts dar. Die in der Abwägungstabelle genannten öffentlichen Belange seien objektiv geringer anzusetzen als die Eigentums- und Baurechte der Klägerin, insbesondere komme dem Grundstück der Klägerin keine zentrale Funktion für die Parkanlage zu. Sollte der Rat der Beigeladenen mit dem Begriff der „Torfunktion“ einen mittigen Zugang zur Parkanlage verfolgt haben, hätte zuvorderst eine Änderung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Flurstücks X in Erwägung gezogen werden müssen. Aufgrund der Lage des Grundstücks am südöstlichen Rand sei auch eine Blickachse zwischen der Parkanlage und dem Haus B von einer Bebauung nicht betroffen. Auch im Übrigen trage das Grundstück aufgrund der geringen Größe und der Randlage nur verhältnismäßig wenig zu einer Parkanlage bei. Im Gegensatz dazu bestehe seit mehr als 40 Jahren ein Baurecht, welches bewusst zu Gunsten der damaligen Eigentümerin anstelle einer Grünfläche festgesetzt worden sei. Dass von dem Baurecht bislang kein Gebrauch gemacht worden sei, schließe ggfs. eine Entschädigung nach §§ 39 ff. BauGB aus, mache den Eingriff aber nicht voraussetzungslos.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2025 hob der Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2021 auf und kündigte eine erneute Prüfung der Bauvoranfrage an.

Am 25. März 2025 beschloss der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt des Rates der Beigeladenen die Aufstellung der 17. Änderung des Bebauungsplans; hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Aufstellungsverfahrens wird auf die Beiakte 4 verwiesen. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen aus: Bei der K-Wiese handle es sich um eine multifunktionale Grünfläche. Diese biete Aufenthaltsqualität, Spiel- und Sportmöglichkeiten und werde durch wichtige Fußwege durchquert. Der H-Bach fließe durch das Gebiet. Zudem seien das Haus B als … und das Haus P in den Grünzug integriert. Mit der 17. Änderung werde eine Konkretisierung und Sicherung des Grünzugs angestrebt. Dies stehe auch im Zusammenhang zu Renaturierungs- und Aufwertungsmaßnahmen. In einer Studie sei festgestellt worden, dass die zulässigen Einleitungsmengen in den H-Bach überschritten seien und die hydraulische Belastung zu hoch sei. Daher fordere die Bezirksregierung ein Konzept zur gewässerverträglichen Sanierung des H-Bachs. Die Hauptmaßnahmen seien am H-Bach geplant und umfassten auch die Erweiterung von Retentionsflächen. Der private Garten des Haus P werde deutlich verkleinert und der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Auf dem Vorhabengrundstück werde eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, um das Grundstück dauerhaft für eine öffentliche Nutzung in unmittelbarer Nähe zum Haus B, dem Haus P und den Renaturierungsmaßnahmen am H-Bach zu sichern. Die Parkplätze auf den Flurstücken Y und V sollen planungsrechtlich abgesichert werden.

Am 26. März 2025 beschloss der Bürgermeister der Beigeladenen zusammen mit vier Ratsmitgliedern im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Aufstellungsbeschluss vom 25. März 2025 verwiesen. Der Rat der Beigeladenen genehmigte in der Sitzung vom 10. April 2025 die Dringlichkeitsentscheidung. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Aufstellung der Veränderungssperre wird auf die Beiakte 5 verwiesen.

Unter dem 10. April 2025 erstellte ein externes Ingenieurbüro für die Beigeladene einen wasserwirtschaftlichen Erläuterungsbericht. Darin heißt es im Wesentlichen: Die zulässige Einleitungsmenge des H-Bachs sei um den Faktor 9 überschritten. Geplant sei insbesondere, den H-Bach in den Bereich des heutigen Bolzplatzes und der angrenzenden Wiese zu verlegen und mit Retentionsflächen und Böschungen zu versehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beiakten 11 und 12 Bezug genommen, insbesondere auf die zeichnerische Darstellung auf Bl. 213 der Beiakte 11.

Mit dem am 2. Juli 2025 zugestellten Bescheid vom 23. Juni 2025 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin erneut ab. Zudem wurden Gebühren in Höhe von 399,- Euro erhoben. Am 21. Juli 2025 hat die Klägerin den Bescheid in das Klageverfahren einbezogen.

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben entspreche dem Ursprungbebauungsplan und sei daher bauplanungsrechtlich zulässig. Die Veränderungssperre stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Sie sei schon formell rechtswidrig, weil die Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Offen bleiben könne, ob die in der Hauptsatzung der Beigeladenen vorgesehene Bekanntmachung durch Aushang überhaupt zulässig sei. Jedenfalls sei gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BekanntmVO verstoßen worden, weil die Hauptsatzung zusätzlich eine Bekanntmachung im Internet vorsehe, ohne die Internetadresse zu nennen. Zudem fehle auf der Homepage der Beigeladenen die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Bekanntm-VO erforderliche Angabe eines Bereitstellungstags. Die Veränderungssperre sei auch materiell rechtswidrig, insbesondere fehle es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss. Die beabsichtigte Planung sei zudem deshalb offensichtlich rechtswidrig und damit nicht sicherungsfähig, weil es sich um eine reine Negativplanung handle. Die beabsichtigte Festsetzung einer Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück sei weiterhin unverhältnismäßig. Im Rahmen der 17. Änderung des Bebauungsplans seien keine Gründe vorgebracht worden, die nicht bereits durch das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil erörtert worden seien. Soweit nunmehr auch auf die Sanierung des H.-Bachs abgestellt werde, sei keine Relevanz für das Vorhabengrundstück ersichtlich. Unabhängig von ihren formellen und materiellen Mängeln habe die Veränderungssperre auch deswegen keine Wirkung für das Vorhabengrundstück mehr, da die seit mehr als vier Jahren andauernde faktische Zurückstellung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB analog auf die Veränderungssperre anzurechnen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juni 2025 zu verpflichten, ihr den am 13. Februar 2020 beantragten Vorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen,

und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Veränderungssperre leide nicht an formellen Mängeln. Insbesondere stehe in der Hauptsatzung, dass eine Bekanntmachung auf der Homepage der Stadtverwaltung erfolge, sodass die Internetadresse im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BekanntmVO hinreichend konkretisiert sei. Die Angabe eines Bereitstellungstags nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO müsse nicht im Internet erfolgen, sondern nur in den Hinweisen auf die Bekanntmachung in den Tageszeitungen. Die Veränderungssperre sei auch nicht materiell rechtswidrig. Die gesicherte Planung sei hinreichend konkret und jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. An eine antizipierte Rechtmäßigkeitskontrolle seien strenge Anforderungen zu stellen, die hier nicht gegeben seien. Zwar unterscheide sich die Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück nicht von der unwirksamen 16. Änderung des Bebauungsplans. Allerdings seien die wesentlichen Kritikpunkte, die das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil angeführt habe, berücksichtigt worden. Insbesondere werde das zum Haus P gehörende Grundstück einbezogen. Der zwischenzeitlich erstellte Entwurf einer Planbegründung zur 17. Änderung des Bebauungsplans zeige zudem, dass weitere städtebauliche Ziele verfolgt würden, u.a. die Aufwertung der K-Wiese und des Hauses B, einschließlich der Sichtbeziehungen aus dem Park, sowie die Verbesserung der Entwässerung der Kernstadt. Durch die Planung solle zudem eine einheitliche Grünfläche mit einer Breite von ca. 45 m geschaffen werden. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre sei nicht abgelaufen. Frühere (faktische) Zurückstellungen seien jedenfalls deswegen nicht auf die Veränderungssperre anzurechnen, da es sich um eine neue Planung handle. Das Plangebiet und die verfolgten Ziele seien vielfältiger. Dass die für das Vorhabengrundstück beabsichtigte Festsetzung gleichbleibe, stehe einer „neuen“ Planung nicht entgegen, da die Festsetzung in ein neues Gesamtkonzept eingebunden werde.

Der Berichterstatter hat am 26. Mai 2026 einen Ortstermin durchgeführt; hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Beteiligten das Verfahren in Bezug auf die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 5. Juli 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Im Übrigen haben die Klagen Erfolg, da sie zulässig und begründet sind. Dies gilt sowohl für die Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids (A.), als auch für die Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 23. Juni 2025 (B.).

A. Die auf Erteilung des Vorbescheids gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.

I. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

Durch die Einbeziehung des Ablehnungsbescheids vom 23. Juni 2025 ist keine Klageänderung in Bezug auf die Verpflichtungsklage erfolgt. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Nicht zum Streitgegenstand der Verpflichtungsklage gehört hingegen die Aufhebung des ablehnenden Bescheids. Diese ist in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren ein unselbständiger Anfechtungsannex, der lediglich im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 A 796/09 -, juris Rn. 18 ff.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, inwiefern in Konstellationen der vorliegenden Art, in der ein Ablehnungsbescheid durch einen neuen Ablehnungsbescheid ersetzt wird, in Bezug auf die ursprüngliche Ablehnung und/oder die neue Ablehnung Klagefristen einzuhalten sind, da hier jeweils die Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 ff. BGB gewahrt wäre. Der ursprüngliche Ablehnungsbescheid wurde der Klägerin am 8. Juli 2021 zugestellt, sodass die am 20. Juli 2021 eingegangene Klage innerhalb eines Monats erhoben wurde. Der Schriftsatz, mit dem der Ablehnungsbescheid vom 23. Juni 2025, der Klägerin am 2. Juli 2025 zugestellt, in das Verfahren einbezogen wurde, ging am 21. Juli 2025 beim Gericht ein.

II. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Ablehnung der Erteilung des Vorbescheids durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 77 Abs. 1 i.V.m. 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.

1. Das Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, da es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Einschlägig ist die Ursprungsfassung des Bebauungsplans, da sich die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen nicht auf das Vorhabengrundstück beziehen (vgl. zur Historie des Bebauungsplans: Bl. 11 der Beiakte 6). Das Wohnhaus ist in dem allgemeinen Wohngebiet seiner Art nach zulässig. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (1 Vollgeschoss, GRZ von 0,4, GFZ von 0,5) werden ausweislich der Bauvorlagen eingehalten, zudem liegt das Vorhaben innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters. Ein Widerspruch zu anderen Festsetzungen ist ebenso wenig ersichtlich, insbesondere hält das Vorhaben die maximal zulässige Dachneigung von 35 Grad ein. Festsetzungen zur Hauptfirstrichtung macht der Bebauungsplan in Bezug auf das Vorhabengrundstück nicht. Dass das Vorhaben den Anforderungen des Bebauungsplans entspricht, ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

2. Die Veränderungssperre vom 26. März 2025 steht der Erteilung des Vorbescheids nicht entgegen.

Rechtsgrundlage für die Veränderungssperre ist §§ 14, 16 BauGB. Danach kann eine Gemeinde zur Sicherung der Planung für einen künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Vorliegend erweist sich die Veränderungssperre als materiell rechtswidrig, weil die beabsichtigte Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück offensichtlich unzulässig ist (a.). Abgesehen davon leidet die Veränderungssperre an einem Bekanntmachungsmangel (b.). Ob sie aufgrund weiterer Mängel rechtswidrig ist oder ob in Bezug auf das Vorhabengrundstück die Geltungsdauer der Veränderungssperre als abgelaufen gilt, bedarf danach keiner Entscheidung mehr (c.).

a. Die Veränderungssperre ist materiell rechtswidrig. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings nicht bereits daraus, dass es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre an dem erforderlichen Mindestmaß eines absehbaren zukünftigen Planinhalts gefehlt hätte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Aufstellungsbeschlusses vom 25. März 2025 Bezug genommen, der der Veränderungssperre zugrunde liegt. Ebenso wenig liegt hier eine unzulässige Negativplanung vor, da die Planung, einschließlich des beabsichtigten Entzugs des Baurechts der Klägerin, von einem übergeordneten (positiven) Gestaltungswillen getragen ist. Jedoch erweist sich die Veränderungssperre als materiell rechtswidrig, da die beabsichtigte Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück offensichtlich unzulässig ist.

Eine solche antizipierte Normenkontrolle darf allerdings nur in engen Grenzen erfolgen. Denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre und ggfs. noch bis zur endgültigen Entscheidung des Rats über die Aufstellung eines Bebauungsplans sind Einzelheiten der künftigen Festsetzungen häufig entwicklungsbedürftig und auch entwicklungsoffen, insbesondere wenn die entsprechenden Festsetzungen eher Randerscheinungen der künftigen Nutzung betreffen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass im Laufe des Planaufstellungsverfahrens der Planentwurf korrigiert werden kann, wozu u.a. die Beteiligung der Öffentlichkeit dient. Eine antizipierte Beanstandung der beabsichtigten Planung ist daher auf Fälle zu beschränken, in denen sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht oder jedenfalls nicht mit den vom Plangeber erwogenen planerischen Mitteln erreichen lässt oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 25. April 2023 - 4 CN 9.21 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, juris Rn. 38 ff.

Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Anforderungen an eine antizipierte Normenkontrolle ist die Veränderungssperre in Bezug auf das Vorhabengrundstück als rechtswidrig zu erachten. Der beabsichtigten erneuten Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück steht offensichtlich die Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2025 entgegen (aa.). Ungeachtet dessen ist die beabsichtigte Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück offensichtlich unverhältnismäßig (bb.). Dabei kann dahinstehen, ob die Rechtswidrigkeit nur dazu führen würde, dass der Bebauungsplan teilweise - in Bezug auf das Vorhabengrundstück - unwirksam wäre oder ob der gesamte Bebauungsplan wegen einer fehlenden Teilbarkeit unwirksam wäre. In beiden Fällen handelt es sich bei der 17. Änderung des Bebauungsplans in Bezug auf das Vorhabengrundstück nicht um eine sicherungsfähige Planung.

aa. Der geplanten erneuten Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück steht bereits die Rechtskraft des Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2025 offensichtlich entgegen.

(1) Urteile in Normenkontrollsachen sind der materiellen Rechtskraft im Sinne des § 121 VwGO fähig. Insbesondere eine - wie hier - stattgebende Entscheidung enthält eine Feststellung und unterscheidet sich in Bezug auf die Wirkungen von anderen Feststellungsurteilen nur durch die Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Verneinung einer Rechtskraftwirkung würde zudem dem Gedanken widersprechen, dass auch die im Normenkontrollverfahren ergangenen Urteile dazu bestimmt sind, neben der materiellen Gerechtigkeit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, juris Rn. 21 f., sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 10, und vom 16. Dezember 2022 - 9 BN 5.22 -, juris Rn. 5; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 47 VwGO Rn. 119 f. (Stand Juli 2025).

Die Reichweite der Bindungswirkung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des § 121 VwGO. In materieller Rechtskraft erwächst damit allein der Entscheidungsausspruch des Normenkontrollgerichts, dass der angegriffene Bebauungsplan unwirksam ist und seine diese Beurteilung tragenden „negativen" Entscheidungsgründe. Aus ihnen ergibt sich für den Normgeber das Verbot der Normwiederholung. Daher gibt es kein generelles Normwiederholungsverbot. Der Normgeber kann eine inhaltsgleiche Vorschrift erlassen, wenn er den Verwerfungsgrund ausräumt, so insbesondere bei Verfahrens- und reparablen Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsmängeln. Möglich ist der erneute Erlass einer Norm auch bei Änderungen der Sach- und Rechtslage.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 - 4 N 2.92 -, juris Rn. 18, und Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2016 - 7 D 6/15.NE -, juris Rn. 69 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 47 Rn. 95 ff.

In Bezug auf Bebauungspläne kann ggf. auch - ohne dass es hier noch darauf ankommt - die Rechtsprechung zur Frage, ob Zeiten (faktischer) Rückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB (analog) auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre anzurechnen sind, eine Orientierung bieten. Danach findet eine Anrechnung beispielsweise nicht statt, wenn es sich bei der zu sichernden Planung um eine verfahrensmäßig und materiell-rechtlich „neue“ Planung handelt. Liegt eine solche „neue“ Planung - anstelle einer „erneuten“ Planung - vor, weil etwa die Plankonzeption völlig geändert wurde oder weil frühere Verfahrensfehler ausgebessert werden sollen, so wird auch ein Normenkontrollurteil in der Regel der Aufstellung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Ein Verstoß gegen das Normwiederholungsverbot wird regelmäßig auch in den Fällen nicht gegeben sein, in denen eine Anrechnung unterbleibt, weil eine erneute inhaltsgleiche Festsetzung in einem neuen Gesamtkonzept steht.

Vgl. zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB: OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 D 72/16.NE -, juris Rn. 37 ff., wonach alleine die Vergrößerung eines Plangebiets nicht den Rückschluss auf eine „neue“ Planung zulässt.

(2) Ausgehend davon verstößt die beabsichtigte Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück offensichtlich gegen das Normwiederholungsverbot.

Mit Urteil vom 3. Februar 2025 hat das Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen N01 die 16. Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklärt und dies tragend darauf gestützt, dass die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück und der damit verbundene Ausschluss einer zulässigen baulichen Nutzung eine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundeigentums sowie des Baurechts darstellt. Das Urteil spricht damit nicht bloß behebbare Fehler des Aufstellungsverfahrens an, sondern basiert darauf, dass die mit der Planung verbundenen öffentlichen Belange das hohe Gewicht des Baurechts - als Ergebnis einer Abwägung - nicht zu erreichen vermögen (vgl. juris Rn. 43). Daran hat sich mit der durch die Veränderungssperre gesicherten Planung offensichtlich nichts geändert.

Soweit die Beigeladene geltend macht, dass die im Normenkontrollurteil enthaltenen Beanstandungen berücksichtigt worden seien und mit der beabsichtigten Planung ausgeräumt werden, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Soweit sie geltend macht, dass entgegen der früheren Planung nunmehr auch das Grundstück des Hauses P (Flurstück X) einbezogen werde, sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, man hätte die Änderung der Nutzung des Flurstücks X als milderes Mittel erwägen müssen, für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit einer Inanspruchnahme des Vorhabengrundstücks schon nicht tragend gewesen. Maßgeblich wurde - wie aus den Ausführungen im Normenkontrollurteil unter juris Rn. 43 deutlich wird - die Unverhältnismäßigkeit darauf gestützt, dass das Vorhabengrundstück aufgrund seiner geringen Größe, seiner Randlage und der bisherigen Nutzung als Wiese nur eine untergeordnete Bedeutung für den Park habe. Soweit das Oberverwaltungsgericht Ausführungen zum „milderen Mittel“ machte, dienten diese vielmehr als zusätzliches Argument dafür, warum das Vorhabengrundstück nicht für eine „Torfunktion“ benötigt werde. Die Ausführungen haben überdies nur Hilfscharakter, da die Verneinung einer „Torfunktion“ primär darauf gestützt wurde, dass nördlich des Vorhabengrundstücks bereits ein Weg in den Park führe und keine Gründe ersichtlich seien, warum der Weg „mittig“ angelegt werden müsse. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu einem „milderen Mittel“ jedenfalls dahin zu verstehen, dass das „mildere Mittel“ anstelle der Inanspruchnahme des Vorhabengrundstücks erfolgen sollte und nicht - wie jetzt beabsichtigt - zusätzlich.

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollurteil tragend auf behebbaren Mängeln beruht, die mit einer neuen Planung ausgeräumt werden könnten. Soweit die Beigeladene insbesondere (erneut) geltend macht, dass berücksichtigt werden müsse, dass binnen sieben Jahren nach Aufstellung des Ursprungsplans kein Baurecht ausgeübt worden sei (§ 42 Abs. 2 BauGB) und bei Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ein Übernahmeanspruch bestehe (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 2 BauGB), ist dazu bereits im Urteil des Oberverwaltungsgerichts das Erforderliche ausgeführt worden (vgl. juris Rn. 41 und 49 f.).

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass in Bezug auf das Vorhabengrundstücks neue relevante Erwägungen angestellt werden könnten, sich die Plankonzeption maßgeblich geändert hätte oder die beabsichtigte erneute Festsetzung in einem anderen Gesamtkonzept stehen würde. Nach den Ausführungen im Aufstellungsbeschluss, die zwischenzeitlich weiterentwickelt wurden (vgl. Beiakte 6), ist auf dem Vorhabengrundstück erneut die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche geplant. Dementsprechend verfolgt die Beigeladene weiterhin das Ziel, das Vorhabengrundstück zum Bestandteil der Parkanlage zu machen und damit der Klägerin ihr dortiges Baurecht zu entziehen. Soweit die Beigeladene dazu im Rahmen der beabsichtigten Planung beispielsweise auf eine „Torfunktion“ des Vorhabengrundstücks, die Sicherung und Entwicklung des Grünzugs K-Wiese, die Verbreiterung des Parks oder die Blickbeziehungen zwischen dem Park und dem Haus B verweist, so wurden diese Erwägungen bereits für die 16. Änderung des Bebauungsplans angeführt und vom Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollurteil berücksichtigt. Auch im Übrigen sind keine „neuen“ Erwägungen, die hier einen Ausschlag geben könnten, ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht die beabsichtigte Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück auch nicht in einem neuen Gesamtkonzept. Dass das Plangebiet vergrößert wurde, vermag alleine keine neue Planung zu begründen. Wäre dies der Fall, könnte die Bindungswirkung jedes Normenkontrollurteils ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass das ursprüngliche Plangebiet schlicht um weitere Flurstücke erweitert wird. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, dass die im erweiterten Plangebiet beabsichtigten Änderungen einen relevanten Einfluss auf das Vorhabengrundstück haben. Dass das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück des Hauses P der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, ändert - wie bereits ausgeführt - nichts daran, dass die Inanspruchnahme des Vorhabengrundstücks unverhältnismäßig ist. Die beabsichtigten Änderungen hinsichtlich der Grundstücke östlich der W-Straße haben ebenfalls keinen Einfluss auf das Vorhabengrundstück. Dasselbe gilt für die Planungen in Bezug auf die Renaturierung des H-Bachs (sog. grüne Lösung), die die Beigeladene in den letzten Jahren vorangetrieben hat. Insoweit ist seitens der Beigeladenen geplant, den Verlauf des H-Bachs auf den bisherigen Bolzplatz zu verlegen und dort auch Retentionsflächen zu schaffen. Die dadurch entfallenen (Spiel-)Flächen werden auf das Gelände des bisherigen Regenrückhaltebeckens verlegt, welches zukünftig unterirdisch ausgestaltet werden soll. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 213 der Beiakte 11 Bezug genommen. Diese Maßnahmen lassen keinen Zusammenhang zum Vorhabengrundstück erkennen, vielmehr beschränken sie sich auf den H-Bach selbst und die unmittelbar daran angrenzenden Flurstücke (z.B. Flurstück W). Dass das Vorhabengrundstück zukünftig als Überschwemmungsfläche benötigt werden könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Entsprechendes macht die Beigeladene im vorliegenden Verfahren schon nicht geltend. Abgesehen davon liegt das Grundstück nach den eigenen Feststellungen der Beigeladenen (vgl. Ziffer 3.4 des Entwurfs einer Begründung zur 17. Änderung des Bebauungsplans, Bl. 13 der Beiakte 6) nicht in einem Überschwemmungsgebiet und auch den Planungen zur Änderung des H-Bachs lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das Vorhabengrundstück dafür relevant wäre.

(3) Nach alledem ist die beabsichtigte Planung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden soll, auf eine erneute Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück gerichtet. Umstände des Einzelfalls, die hier die Annahme rechtfertigen würden, das mit dem Urteil vom 3. Februar 2025 einhergehende Normwiederholungsverbot sei aufgrund von neuen Umständen nicht einschlägig, liegen - wie ausgeführt - nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück im Laufe des Aufstellungsverfahrens noch korrigiert werden würde, zumal es sich bei der geplanten Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche um einen zentralen Aspekt der beabsichtigten Planung handelt. Dass die beabsichtigte Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück mit dem Normwiederholungsverbot nicht vereinbar ist, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch offensichtlich.

bb. Die beabsichtigte Planung ist in Bezug auf das Vorhabengrundstück auch unabhängig von einer Bindungswirkung des Normenkontrollurteils offensichtlich rechtswidrig und deswegen nicht sicherungsfähig.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls lässt sich bereits jetzt im Rahmen einer antizipierten Normenkontrolle feststellen, dass sich die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück im Wege planerischer Festsetzung offensichtlich nicht mit den vom Plangeber erwogenen planerischen Mitteln erreichen lässt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollurteil vom 3. Februar 2025, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, und den dazu bereits gemachten Ausführungen unter 2. a. aa. verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Die wesentlichen der von der Beigeladenen angeführten Erwägungen sind bereits im Normenkontrollurteil berücksichtigt worden und führten gerade nicht dazu, dass die öffentlichen Belange ein hinreichendes Gewicht hatten, um den Entzug des Baurechts zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für die städtebaulichen Ziele „Sicherung der Naherholungsfunktion der Plangebietsfläche“, „Sicherung der bestehenden Grün-, und Freiflächenstrukturen zum Erhalt ihrer bestehenden Funktionen und des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes“, „Sicherung der bestehenden Grünfläche zur Umsetzung der im Rahmen des ISEK dargelegten Maßnahme und „Umsetzung der Flächendarstellungen des Flächennutzungsplans“ sowie für die Erwägungen der Beigeladenen zu einem Entschädigungs- bzw. Übernahmeanspruch der Klägerin. Das Gericht schließt sich auch der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts an, dass das Vorhabengrundstück aufgrund seiner geringen Größe, seiner Lage am äußersten südöstlichen Rand der Parkanlage sowie seiner bisherigen Nutzung als Wiese keine „zentrale Funktion“ für die Parkanlage und deren Funktionen als Naherholungsgebiet, „Frischluftschneise“ sowie prägendes Landschafts- und Naturband hat. Vielmehr kommt ihm hierfür lediglich eine geringfügige bzw. untergeordnete Bedeutung zu. Dies entspricht auch den Eindrücken aus dem Ortstermin, die der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat. Das Grundstück könnte aufgrund seiner Größe und Randlage ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne die Funktion des Grünzugs K-Wiese zu beeinträchtigen. Dass das Grundstück aus städtebaulichen Gründen ein Bestandteil des Grünzugs sein sollte, wird auch im ISEK nicht vorgeschlagen; die dort unter D2 genannten Maßnahmen zur Aufwertung des Grünzugs umfassen keine Erweiterung des Parks auf das Vorhabengrundstück.

Dass die von der Beigeladenen (weiterhin) angeführten Erwägungen nur ein geringes Gewicht haben, gilt auch für die erneut geltend gemachten Blickbeziehungen zwischen dem Park und dem Haus B. Auch nach den Feststellungen aus dem Ortstermin würde ein Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück höchstens den Blick auf den an die W-Straße angrenzenden „Gartenbereich“ versperren, wobei zusätzlich erforderlich wäre, dass sich der Betrachter weit im Süden des Grünzugs aufhält. Angesichts des Umstands, dass sich der Denkmalschutz ausweislich der vorliegenden Unterlagen (vgl. Beiakte 13) im Schwerpunkt auf die Gebäudeansammlung und die Gräfte bezieht und eine Blickbeziehung höchstens in Randbereichen des Grünzugs beeinträchtigt wäre, kommt diesem Aspekt erkennbar nur ein geringes Gewicht zu. Soweit bislang Blickbeziehungen beeinträchtigt sind, folgt dies im Wesentlichen aus dem Bewuchs, der sich auf dem Flurstück X der Beigeladenen befindet. Schließlich vermag auch der Aspekt einer „Torfunktion“ weiterhin nicht zu überzeugen, insbesondere wird die Abzweigung von der W-Straße auch dann als Eingang zum Grünzug K-Wiese erkennbar bleiben, wenn auf dem Vorhabengrundstück ein Wohnhaus errichtet wird. Dies haben die Eindrücke aus dem Ortstermin bestätigt. Warum es einen „mittigen“ Zugang zur Parkanlage bräuchte, ist nicht erkennbar, zumal auch der Eingang aus Richtung der Straße „M“ als solcher erkennbar war, obwohl er von Wohnbebauung umgeben ist. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen steht der Beigeladenen weiterhin frei, auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück X, welches zukünftig als öffentliche Grünfläche genutzt werden soll, einen „mittigen“ Eingang zum Park zu schaffen.

Auch im Übrigen weisen die öffentlichen Belange der beabsichtigten Planung (weiterhin) kein derartiges Gewicht auf, dass es angesichts der hohen Bedeutung des Baurechts auf dem Vorhabengrundstück möglich erschiene, die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche zu rechtfertigen. Soweit die Beigeladene beispielsweise geltend macht, dass aufgrund des bestehenden Bebauungsplans auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen entstehen könnten, so bleibt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Blickbeziehungen schon völlig unklar, wie eine solche Nebenanlage in relevanter Weise störend sein sollte. Abgesehen davon, dass der Bebauungsplan Nebenanlagen außerhalb der Baufenster ohnehin nur ausnahmsweise zulässt, rechtfertigt die Sorge vor der Errichtung von Nebenanlagen erkennbar nicht den Entzug des gesamten Baurechts. Dass durch eine Bebauung auf dem Vorhabengrundstück etwa eine „Bauinsel“ entstehen bzw. die städtebauliche Qualität verschlechtert würde, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Vielmehr würde sich ein Wohnhaus als Anschlussbebauung an den Parkplatz auf dem Flurstück Y und die südlich bzw. östlich angrenzenden (größeren) Wohngrundstücke darstellen. Schließlich begründen auch die bereits oben erörterten Änderungen des H-Bachs keine Ansatzpunkte dafür, das Baurecht auf dem Vorhabengrundstück zu entziehen. Diese Maßnahmen und ihre Auswirkungen beschränken sich auf den H-Bach selbst und die unmittelbar daran angrenzenden Flurstücke. Dass das Vorhabengrundstück zukünftig als Überschwemmungsfläche benötigt werden könnte, ist - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre auch insoweit im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu fragen, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin für diesen Zweck erforderlich ist oder ob hierfür nicht auch im Eigentum der Beklagten stehende Flächen zur Verfügung stehen.

Nach alledem lässt sich bereits jetzt feststellen, dass sich die (erneute) Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Vorhabengrundstück offensichtlich nicht mit den vom Plangeber erwogenen planerischen Mitteln erreichen lässt. Das Gewicht der öffentlichen Belange ist weiterhin als so gering anzusetzen, dass es offensichtlich nicht geeignet sein wird, dem hohen Gewicht des Eigentums- und Baurechts der Klägerin in einer ordnungsgemäßen Abwägung standhalten zu können. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Planung in Bezug auf das Vorhabengrundstück im Laufe des Aufstellungsverfahrens noch korrigiert werden würde, zumal es sich bei der geplanten Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche um einen zentralen Aspekt der beabsichtigten Planung handelt.

b. Unabhängig von den Ausführungen zu a. ist die Veränderungssperre auch deswegen unwirksam, weil sie an einem erheblichen Bekanntmachungsmangel leidet.

Soweit die Klägerin Zweifel hegt, ob die Beigeladene durch Aushang im Aushangkasten bekanntmachen darf, ist dies allerdings unbegründet. Diese Art der Bekanntmachung ist in Nordrhein-Westfalen für Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern in der Regel zulässig.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 98 ff. mit weiteren Nachweisen.

Die Stadt J hat deutlich weniger Einwohner

- derzeit 11.500, vgl. https://www.... (abgerufen am 26. Mai 2026) -

und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Aushang hier ausnahmsweise in Frage stellen könnten.

Allerdings folgt ein erheblicher formeller Mangel aus dem Umstand, dass die in der Hauptsatzung vorgesehene kumulative Bekanntmachung im Internet (aa.) fehlerhaft erfolgt ist (bb.).

aa. In der Hauptsatzung der Beigeladenen waren eine Bekanntmachung durch Aushang und im Internet kumulativ vorgesehen [(1)], sodass es erforderlich war, dass beide Formen der Veröffentlichung ordnungsgemäß erfolgten [(2)].

(1) Nach dem auf § 7 Abs. 7 GO NRW beruhenden § 15 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Aufstellung der Veränderungssperre maßgeblichen Hauptsatzung der Beigeladenen vom 8. Juni 2021 (Bl. 458 ff. der Gerichtsakte) werden Bekanntmachungen der Beigeladenen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Aushang im Aushangkasten und im Internet auf der Homepage der Stadtverwaltung vollzogen. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Hauptsatzung („und“) erfolgen Bekanntmachungen damit kumulativ über einen Aushang und im Internet. Zwar könnte erwogen werden, aus dem systematischen Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung zu schließen, dass die Veröffentlichung im Internet nur nachrichtlich zu verstehen ist. So ist in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung vorgesehen, dass in den Tageszeitungen nur auf den Aushang hingewiesen wird. Für eine solche Differenzierung der Publikationsorgane „Aushang“ als Bekanntmachungsform und „Internet“ als bloßem nachrichtlichen Hinweis könnte auch die praktische Erwägung sprechen, dass sonst Unklarheiten über den Zeitpunkt der Verkündung einer Satzung entstehen könnten, weil zwei zeitlich ggfs. auseinanderfallende Ereignisse zur Voraussetzung für eine wirksame Bekanntmachung gemacht werden.

Vgl. zu diesem Ansatz: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2019 - 1 KN 64/15 -, juris Rn. 71.

Allerdings hätte es dem Satzungsgeber in Bezug auf die hier konkret in Rede stehende Formulierung oblegen, das Verhältnis der Veröffentlichung durch Aushang und im Internet sprachlich deutlicher zu fassen, wenn entgegen der Verwendung des Begriffs „und“ eine Differenzierung beabsichtigt gewesen wäre. Dass die Bekanntmachung durch Aushang und im Internet als kumulativ zu verstehen sind, zeigt überdies auch die Satzungshistorie. In der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 15. Februar 2010 (Bl. 449 ff. der Gerichtsakte) war lediglich die Bekanntmachung durch Aushang vorgesehen. Hätte der Rat der Beigeladenen diese Bekanntmachungsform durch einen nachrichtlichen Hinweis im Internet ergänzen wollen, hätte sich anstelle der kumulativen Aufzählung in § 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung vom 8. Juni 2021 angeboten, eine nachrichtliche Bekanntmachung im Internet in einem weiteren Absatz hinzuzufügen.

(2) Legt eine Hauptsatzung fest, dass die öffentliche Bekanntmachung kumulativ in mehreren Publikationsorgangen zu erfolgen hat, ist für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erforderlich, dass jede Veröffentlichung die gesetzlichen Anforderungen einhält. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass bestehende Vorschriften über Bekanntmachungsformen eingehalten werden müssen, soweit das tatsächlich möglich ist. Nur so ist zu gewährleisten, dass die rechtsbetroffenen Bürger Bekanntmachungen in zumutbarer Weise auffinden können. Der Bürger darf darauf vertrauen, sich in jedem der Publikationsorgane lückenlos über Bekanntmachungen der betreffenden Stelle informieren zu können. Von ihm kann nicht erwartet werden, auch die weiteren in der Bekanntmachungsregelung festgelegten Publikationsorgane auszuwerten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 CN 2.05 -, juris Rn. 20.

Dies schließt es auch aus, einer Rechtsnorm Wirksamkeit beizumessen, weil sie jedenfalls in einer anderen kumulativ vorgesehenen Form ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde.

Vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 18. August 2016 - 4 A 118/15 -, juris Rn. 18.

Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise ein Auseinanderfallen von Bekanntmachungsregelung und Verkündungspraxis im Sinne einer Ersatzbekanntmachung vorübergehend gerechtfertigt wäre

- vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 CN 2.05 -, juris Rn. 20 ff. -,

liegt hier nicht vor.

Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1972 an, wonach es im Falle der Unwirksamkeit eines Teils einer kumulativen Bekanntmachungsregelung (in jenem Fall die Bekanntmachung durch Aushang) ausreichen soll, dass eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nach dem verbleibenden Teil der kumulativen Bekanntmachungsregelung (Veröffentlichung im Amtsblatt) erfolgt ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - 2 A 403/70 -, NJW 1973, 1060.

Dieser Ansatz ist jedenfalls durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts überholt, wonach sich der Bürger im Falle kumulativer Bekanntmachungsregelungen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips darauf verlassen darf, sich in jedem der Publikationsorgane lückenlos über Bekanntmachungen der betreffenden Stelle informieren zu können. Dem würde nicht Rechnung getragen, wenn eine Rechtsnorm ohne ordnungsgemäße Veröffentlichung in jedem der vorgesehenen Publikationsorgane als wirksam angesehen werden könnte. Eine andere Ansicht würde im Übrigen dazu führen, dass jeder Bürger bei kumulativen Bekanntmachungsformen vorab prüfen müsste, welche der vorgesehenen Formen in der Hauptsatzung rechtlich zulässig festgelegt wurde, um zu entscheiden, welches Publikationsorgan er verfolgt. Im Übrigen geht auch das Oberverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung von 1972 davon aus, dass „das Wirksamwerden einer ortsrechtlichen Regelung deren öffentliche Bekanntmachung in jeder der vorgeschriebenen Formen voraussetzt“.

bb. Ein durchgreifender Fehler bei der Bekanntmachung im Internet folgt hier daraus, dass bei Bereitstellung des Dokuments entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO im Internet keine Angabe des Bereitstellungstags erfolgt ist.

Die Bekanntmachungsverordnung findet hier nach § 7 Abs. 7 Satz 2, Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 BekanntmVO Anwendung, weil es sich bei der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 BauGB um eine gemeindliche Satzung handelt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden über das Internet durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstags. Diese Anforderungen sind nicht gewahrt geworden.

(1) Bei der Angabe des Bereitstellungstags handelt es sich um eine echte Bekanntmachungsvoraussetzung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO, wonach die Angabe zwingend erfolgen muss. Auch der Zweck, dem Norm-adressaten Klarheit über die Modalitäten der Bekanntmachung zu verschaffen, spricht für eine Bekanntmachungsvoraussetzung und gegen eine von der eigentlichen Bekanntmachung unabhängige Informationspflicht. Die Regelung soll Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Verkündungstags vermeiden, indem es Satzungen nur als bekanntgemacht ansieht, wenn die erforderlichen Angaben bereits im Rahmen der Verkündung gemacht werden.

Vgl. zu ähnlichen landesrechtlichen Regelungen: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 8 KN 49/19 -, juris Rn. 111; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2024 - 2 S 518/23 -, juris Rn. 44; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 5 MR 2/25 -, juris Rn. 15.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen genügt es nicht, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, wann die Bekanntmachung im Internet (wahrscheinlich) erfolgt ist oder dass den nachrichtlichen Hinweisen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO ein Bereitstellungstag entnommen werden kann. Dies folgt aus dem Wortlaut der Bekanntmachungsverordnung, wonach die Bereitstellung im Internet „unter Angabe des Bereitstellungstags“ erfolgt, sodass sich die Angabe des Bereitstellungtags ausdrücklich auf die Internetseite bezieht. Hätte dem Verordnungsgeber ein nachrichtlicher Hinweis genügt, wäre diese Voraussetzung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO aufgenommen worden. Davon, dass die Angabe im Internet erfolgen muss, geht auch die oben zitierte Rechtsprechung aus.

Vgl. nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 5 MR 2/25 -, juris Rn. 15.

(2) Dass auf der Internetseite der Beigeladenen bei Bereitstellung des Dokuments ein Bereitstellungstag genannt wurde, ist nicht ersichtlich.

Zwar werden auf der Internetseite https://www.… nunmehr Zeitpunkte genannt (in Bezug auf die Veränderungssperre: „Veröffentlichung 27.03.2025“). Dies war allerdings zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Dokuments im Internet nicht der Fall. Der Berichterstatter hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mehrfach die Internetseite eingesehen und wiederholt festgestellt, dass keine Bereitstellungstage genannt wurden (vgl. etwa die Verfügung vom 20. Mai 2026). Entsprechende Nachweise sind von der Beigeladenen auch nicht vorgelegt worden. Vielmehr hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 30. April 2026 noch vortragen lassen, dass es nicht erforderlich sei, das Bereitstellungsdatum im Internet zu nennen.

Dass die auf Bl. 14 der Beiakte 5 enthaltenen Angaben zum „Startzeitpunkt“ auf der Internetseite abrufbar waren, ist nicht erkennbar. Dabei handelt es sich um einen Ausdruck einer Bearbeitungsmaske, auf die nur die Administratoren Zugriff haben. Den dahingehenden Feststellungen des Berichterstatters in der Verfügung vom 20. Mai 2026 ist die Beigeladene auch nicht entgegengetreten.

Die Angabe eines Bereitstellungstags kann auch nicht darin gesehen werden, dass das im Internet bereitgestellte Dokument auf den 27. März 2025 datiert war.

Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 8 KN 49/19 -, juris Rn. 112.

Dass die Angabe eines Zeitpunkts der Veröffentlichung nunmehr auf der Internetseite genannt wird, vermag - unabhängig davon, dass es für die vorliegende Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt -den Bekanntmachungsfehler nicht zu beseitigen. Zwar wird in der zitierten Rechtsprechung teilweise vertreten, dass es nicht erforderlich sei, den Bereitstellungstag dauerhaft auf der Internetseite zu nennen, wofür in Nordrhein-Westfalen auch die Regelung des § 7 Abs. 2 BekanntmVO sprechen mag. Einigkeit besteht aber dahingehend, dass er jedenfalls am Tag der Bereitstellung des Dokuments im Internet genannt werden muss.

Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 5 MR 2/25 -, juris Rn. 15, wonach „die Angabe des Bereitstellungstages zum damaligen Zeitpunkt nachzuweisen“ sei.

Dies entspricht dem Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO, wonach die Angabe des Bereitstellungstags mit der Bereitstellung des Dokuments im Internet erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. In der bloßen nachträglichen Angabe eines Datums, die vor allem dazu führen dürfte, dass der Bekanntmachungsmangel nachträglich für alle Normadressaten verdeckt wird, ist auch keine Neubekanntmachung der Veränderungssperre zu sehen, zumal als Datum der Veröffentlichung das ursprüngliche Datum angegeben wurde.

(3) Der Bekanntmachungsmangel ist auch nicht unbeachtlich (geworden).

§ 214 Abs. 1 BauGB findet auf Verstöße gegen landesrechtliche (Bekanntma- chungs-)Vorschriften keine Anwendung. Dies folgt aus dem Passus „Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs“.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 6, und vom 5. Oktober 2001 - 4 BN 49.01 -, juris Rn. 4; Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 214 Rn. 37 f. (Stand November 2025).

Der hier relevante Verstoß gegen Landesrecht fällt auch nicht unter einen der anderen Unbeachtlichkeitstatbestände des § 214 BauGB.

Entsprechendes gilt für § 215 BauGB. Nach dem Wortlaut des § 215 BauGB können nur die dort aufgeführten Fehler aufgrund des Verstreichens der Rügefrist unbeachtlich werden. Insoweit verweist die Norm auf bestimmte Fälle des § 214 BauGB. Darunter fallen Verstöße gegen das Landesrecht nicht.

Vgl. Stock, in: Ernst u.a., BauGB, § 215 Rn. 6 (Stand November 2025).

Aus § 7 Abs. 6 GO NRW ergibt sich ebenfalls keine Unbeachtlichkeit. Danach kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen eine Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um Fälle des § 7 Abs. 6 Buchstabe a) bis d) GO NRW handelt. Ausgehend davon ist der Bekanntmachungsmangel schon deswegen nicht unbeachtlich geworden, weil die Klägerin den Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Veränderungssperre am 28. März 2025 geltend gemacht hat. So machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 geltend, dass die Veränderungssperre an einem Bekanntmachungsmangel leide, weil die Angabe des Bereitstellungstags fehle. Abgesehen davon unterfällt der Mangel § 7 Abs. 6 Buchstabe b) GO NRW, wonach Mängel der ordnungsgemäßen Bekanntmachung ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden können.

c. Ob die Veränderungssperre aufgrund weiterer formeller bzw. materieller Mängel unwirksam ist oder ob in Bezug auf das Vorhabengrundstück die Geltungsdauer der Veränderungssperre als abgelaufen gilt, bedarf danach keiner Entscheidung mehr.

aa. Dies gilt namentlich für die Frage, ob die am 26. März 2025 durch den Bürgermeister der Beigeladenen und vier Ratsmitglieder ergangene Dringlichkeitsentscheidung in der richtigen Besetzung erfolgt ist. In § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist vorgesehen, dass in Fällen besonderer Dringlichkeit der Bürgermeister mit „einem Ratsmitglied“ entscheiden kann. Für die Frage, ob eine Entscheidung mit mehreren Ratsmitgliedern zulässig ist, kommt es vor allem darauf an, ob in der Formulierung „einem“ ein Zahlwort (exakte Angabe der Anzahl) zu sehen ist. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW keine Regelungen getroffen hat, die vergleichbar mit § 50 GO NRW bestimmen, mit wievielen Ratsmitgliedern das Entscheidungsgremium dann regelmäßig zu besetzen wäre und mit welchen Mehrheiten die Entscheidung getroffen wird, wenn keine Einstimmigkeit herrscht. Ob eine Entscheidung des Bürgermeisters mit mehreren Ratsmitgliedern zulässig ist, ist in der Rechtsprechung und Literatur bislang nicht abschließend geklärt.

Zusammenfassend: Lange, Nichts ist so dringlich, als dass es durch längeres Liegenlassen nicht noch dringlicher werden könnte, in: Verwaltungsrundschau 2024, Seite 302 f. Für die zwingende Beschränkung auf eine „Zweiergenossenschaft“: Bungarten, Dringlichkeitsentscheidungen im nordrhein-westfälischen Kommunalrecht zwischen Theorie und Praxis, in: Verwaltungsrundschau 2018, Seite 308 und wohl auch Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, § 60 Rn. 19 (Stand: April 2026).

Ein durch eine falsche Besetzung hervorgerufener Zuständigkeitsmangel wäre - anders als die Frage der Dringlichkeit einer Entscheidung - durch die spätere Genehmigung des Rats der Beigeladenen weder unbeachtlich geworden

- vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 - 2 A 2630/10 -, juris Rn. 107 ff. -,

noch ist § 7 Abs. 6 GO NRW, der sich nur auf Verfahrens- und Formvorschriften bezieht, auch insoweit einschlägig.

bb. Offen bleiben kann auch, ob es nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BekanntmVO erforderlich ist, in der Hauptsatzung die Homepage, unter der Bekanntmachungen erfolgen sollen, konkret zu bezeichnen (z.B. „https://www....“) oder sogar die jeweilige Subpage zu nennen. Zwar spricht manches dafür, dass es insoweit ausreichend war, dass in § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen angegeben war, dass die Bekanntmachung „auf der Homepage der Stadtverwaltung“ erfolgt. Dabei handelt es sich einfach ermittelbar um die Internetadresse https://www..... Dass die Bekanntmachungen nicht auf der Hauptseite zu finden sind, sondern unter der Rubrik „Rathaus - Öffentliche Bekanntmachungen“, dürfte ebenfalls unschädlich sein, da es in der Natur von Internetseiten liegt und ihrer Übersichtlichkeit dient, dass nicht sämtliche auf ihnen bereitgehaltenen Informationen auf ein und derselben Seite stehen, sondern der Nutzer erst durch das Anklicken eines Links zu der von ihm gewünschten Information gelangt. Dies ist mit Bekanntmachungen in Zeitungen vergleichbar

- vgl. dazu etwa VG Köln, Urteil vom 11. Januar 2023 - 21 K 4923/22 -, juris Rn. 84 -,

bei denen ebenfalls nicht verlangt wird, dass in der Hauptsatzung die Seitenzahl oder die Rubrik der Zeitung angegeben werden muss. Fraglich ist allerdings, ob ein solches Verständnis in Bezug auf die Veröffentlichung im Internet den Anforderungen der Bekanntmachungsverordnung genügt, insbesondere dem Bedürfnis von (älteren) Personen, die mit dem Internet ggfs. nicht vertraut sind, ausreichend Rechnung trägt.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2024 - 2 S 518/23 -, juris Rn. 52 ff. zur Rechtslage in Baden-Württemberg.

cc. Keiner weiteren Vertiefung bedürfen auch die Fragen, ob im vorliegenden Fall entsprechend § 6 BekanntmVO gewährleistet war, dass das digitalisierte Dokument mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original übereinstimmt und ob das Dokument hinreichend gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert war. Dasselbe gilt auch für die Frage ob es angesichts des erörterten Bekanntmachungsmangels auch an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss, der im Gegensatz zur Veränderungssperre nicht als Satzung ergeht, fehlt.

dd. Schließlich kommt es nicht mehr darauf an, ob die Veränderungssperre in Bezug auf das Vorhabengrundstück in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereits abgelaufen ist.

Zwar weist die Klägerin zutreffend daraufhin, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in analoger Anwendung auf sog. faktische Zurückstellungen Anwendung findet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, juris Rn. 51 ff.

Allerdings wird die maßgebliche Schwelle von drei bzw. vier Jahren, nach der eine Veränderungssperre nur unter besonderen Umständen bzw. nicht mehr verlängert werden dürfte (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB), im vorliegenden Verfahren nur dann überschritten, wenn auch der Zeitraum berücksichtigt würde, der nach der Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom 5. Juli 2021 verstrichen ist. Ob dieser Zeitraum anzurechnen ist, hängt hier von der nicht abschließend geklärten Rechtsfrage ab, ob die Anrechnung einer faktischen Zurückstellung einen inneren Zusammenhang zwischen der Ablehnung eines Baugesuchs und der zu sichernden Planung voraussetzt

- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 48 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 4 B 31.20 - (Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung); Marquard, Die Anrechnung faktischer Zurückstellungszeiten auf die Dauer der Veränderungs-sperre analog § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, in: NVwZ 2022, S. 453 ff. -

und ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, wenn ein Bauantrag aufgrund eines bestehenden Bebauungsplans (hier: 16. Änderung des Bebauungsplans) abgelehnt wird und sich der Bebauungsplan später als unwirksam erweist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1997 - 7 A 3458/93 -, juris Rn. 25 ff.; ausdrücklich offengelassen bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 53.

B. Die Anfechtungsklage der Klägerin, die sich gegen die im Bescheid vom 23. Juni 2025 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist ebenfalls zulässig und begründet. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und insbesondere fristgerecht erhoben worden (s.o. A. I). Die Klage ist auch begründet. Die Festsetzung der Gebühren ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die zugrundeliegende Amtshandlung - wie unter A. ausgeführt - rechtswidrig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 C 3.20 -, juris Rn. 14.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 3 VwGO. In Bezug auf den streitig entschiedenen Teil des Verfahrens tragen der unterlegene Beklagte und die unterlegene Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene ist an den Kosten zu beteiligen, da sie einen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). In Bezug auf das in der Hauptsache für erledigt erklärte Begehren folgt die Kostenentscheidung den Kostenübernahmeerklärungen der Beklagten und der Beigeladenen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Angesichts eines Streitwerts in der Wertstufe bis 13.000,- Euro und unter Berücksichtigung der zusätzlichen abrechenbaren Kosten der Klägerin durch den Ortstermin (z.B. Fahrkosten ihres Prozessbevollmächtigten) beträgt der der Klägerin zu erstattende Betrag mehr als 3.000,- Euro, sodass die in § 708 Nr. 11 ZPO vorgesehene Schwelle von 1.500,- Euro im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten bzw. zur Beigeladenen jeweils überschritten ist.