Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachungsverordnung
BekanntmVO§ 6 Internet
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/6#abs-1 (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden in der Form des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde hat auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmten Formen nachrichtlich hinzuweisen. Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokumentes mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original nach § 2 muss gewährleistet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/6#abs-2 (2) Gemäß Absatz 1 bekannt gemachte Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sind in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekanntgemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BekanntmVO/6#abs-3 (3) Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Sie darf sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 BekanntmVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 27.05.2026 – 1 K 3733/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.11.2008 – 7 D 52/07.NEZitiert von 6
- OVG NRW, 14.08.2008 – 7 D 120/07.NEAnforderungen an die Vorlage von Ausschussunterlagen zur Abwägungsentscheidung des Rats über einen Bebauungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 02.03.2023 – 2 D 157/21.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 11.07.2007 – 7 A 3851/06Zurückstellung eines Baugesuchs zur Sicherung einer Bebauungsplanung; Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG NRW, 10.12.2004 – 10a D 133/02.NEZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.