§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.198
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 14.01.2002 – 1 L 4005/00
- VG Berlin, 18.09.2019 – 19 K 417.17Zitiert von 6
- OVG NRW, 11.03.2004 – 7a D 51/02.NEZitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2010 – 3 S 2627/08Zitiert von 7
- VG Würzburg, 19.01.2023 – W 5 K 22.361
- VG Stuttgart, 16.10.2007 – 13 K 552/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 6 K 3526/25
- OVG NRW, 02.06.2026 – 2 D 272/24.NEZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/30#abs-1 (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/30#abs-2 (2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/30#abs-3 (3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.