Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 77

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/77#abs-1 (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/77#abs-2 (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

§ 76 § 78