§ 16 Beschluss über die Veränderungssperre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/16#abs-1 (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/16#abs-2 (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 16 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2018 – OVG 10 S 41.16Zitiert von 13
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 – 2 K 68/18Zitiert von 3
- OVG Saarland, 04.04.2019 – 2 C 313/18Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2019 – 8 S 2050/17Zitiert von 7
- BVerwG, 25.04.2023 – 4 CN 9/21Anforderungen an die Bekanntmachung eines Satzungsbeschlusses zur Verlängerung einer VeränderungssperreZitiert von 17
- OVG Sachsen, 19.05.2022 – 1 C 24/21
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.05.2026 – 1 K 3733/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – OVG 10 S 28/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2026 – OVG 10 A 2/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 16 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.