§ 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-1 (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-2 (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-3 (3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-4 (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-5 (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/17#abs-6 (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
Wird zitiert von 288 Entscheidungen zu § 17 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2015 – 3 S 276/15Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- VG Sigmaringen, 16.03.2005 – 4 K 200/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.2020 – 8 S 1081/19Zitiert von 8
- OVG NRW, 05.06.2000 – 10 A 696/96Anrechnung von Zeiten einer faktischen Zurückstellung auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 13.10.2014 – 4 B 11/14Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer nachfolgenden Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB)
- VG Arnsberg, 08.04.2008 – 4 K 3873/06
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 27.05.2026 – 1 K 3733/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2026 – OVG 10 A 2/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.01.2026 – 7 D 175/23.NE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 17 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.