Rechtsprechung / VG Köln / 2024

VG Köln Beschluss vom 31.10.2024 – 8 M 45/24

ECLI:DE:VGK:2024:1031.8M45.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. April 2024 wird in Höhe von 987,10 Euro zzgl. Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. April 2024 angeordnet.

2. Mit der Durchführung der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin nebst Taschenpfändung, beschränkt auf die Pfändung beweglicher Sachen, wird der zuständige Vollziehungsbeamte bei dem Amtsgericht Siegburg beauftragt.

3. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_3

Mit Urteil vom 13. April 2024 hob das beschließende Gericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger eine der Vollstreckungsschuldnerin seitens der im Ausgangsverfahren – 8 K 5675/18 – beklagten Gemeinde erteilte Baugenehmigung auf. Der Vollstreckungsschuldnerin sowie der beklagten Gemeinde wurden jeweils zur Hälfte die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Vollstreckungsgläubiger, auferlegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_4

Auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger vom 9. April 2024 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2024 die den Vollstreckungsgläubigern von der Vollstreckungsschuldnerin zu erstattenden Kosten auf 987,10 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 9. April 2020 (Antragseingang) fest. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde der Vollstreckungsschuldnerin sowohl am 2. Mai 2024 als auch am 15. Mai 2024 zugestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_5

Die Vollstreckungsgläubiger haben mit Antrag vom 10. Oktober 2024 die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2024 gegen die Vollstreckungsschuldnerin eingeleitet und führen zur Begründung aus, die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 16. September 2024 bereits erfolglos zur Zahlung aufgefordert zu haben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_6

Die Vollstreckungsgläubiger beantragen sinngemäß,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_7

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2024 in Höhe von 987,10 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin nebst Taschenpfändung anzuordnen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 8 K 5675/18 verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_10

Über den Antrag entscheidet mangels Vorliegens der in § 169 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen Konstellation einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand das beschließende Gericht als Vollstreckungsgericht, vgl. § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO, in der Besetzung nach § 5 Abs. 3 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_11

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_12

Insbesondere ist im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich, dass das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund einer zwischenzeitlich bereits erfolgten Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin entfallen wäre.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_13

Der Antrag ist auch begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_14

Gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt für die Vollstreckung, soweit sich aus der VwGO nichts anderes ergibt, das Achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 750 ZPO notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem vollstreckt werden soll, ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), der als vollstreckbare Ausfertigung i. S. d. § 795a ZPO entsprechend ausgestellt und der Vollstreckungsschuldnerin spätestens am 15. Mai 2024 zugestellt wurde.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_15

Die seitens der Vollstreckungsgläubiger beantragte Vollstreckung der im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgewiesenen Geldforderung zzgl. Zinsen durch Pfändung beweglichen Vermögens der Vollstreckungsschuldnerin ist auch verhältnismäßig.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_16

Bei der Bestimmung der jeweils vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahme ist das Vollstreckungsgericht an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, wobei es eigenständig zu prüfen hat, ob deren Voraussetzungen vorliegen und ob die Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_17

Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. August 2016 – 1 E 122/15 –, juris, Rn. 12 (für den Fall einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_18

Unabhängig von der Frage, ob diese Voraussetzungen auch auf den hier vorliegenden Fall einer Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss ausschließlich zwischen Privatrechtssubjekten Anwendung finden, sind sie jedenfalls gegeben. Die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 803 ff., 808 ff. ZPO beantragte Vollstreckung in das bewegliche (Sach-)Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin nebst Taschenpfändung, ggf. unter anschließender Einholung einer Vermögensauskunft (vgl. § 807 ZPO) ist hier eine geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antrag der Vollstreckungsgläubiger in Anbetracht der vorgenommenen Gewichtung, zunächst eine Sachpfändung und ggf. sodann eine Vermögensauskunft zu veranlassen, nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits von Beginn an eine vorbereitende Vermögensauskunft i. S. d. § 802c ZPO als Vollstreckungsmaßnahme beantragt sein sollte. Eine solche wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Vollstreckungsgläubiger, die von einer alsbaldigen Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin nach Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgehen, zudem auch nicht verhältnismäßig. Von einer vorangehenden Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin war hier – wie regelmäßig, vgl. auch § 834 ZPO – abzusehen, um den Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme nicht zu gefährden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_19

Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_20

Die Zuständigkeit des nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in entsprechender Anwendung bzw. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beauftragenden Gerichtsvollziehers folgt aus §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GVGA NRW. In örtlicher Hinsicht ist derjenige Gerichtsvollzieher zu beauftragen, in dessen Bezirk die beantragte Handlung vorzunehmen ist.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_21

Vgl. Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 753 Rn. 8 f.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_23

Einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren bedarf es nicht, weil insoweit nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr vorgesehen ist.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_24

Rechtsmittelbelehrung

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_25

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_26

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_27

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2024-10-31/8-m-45-24#rd_28

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.