§ 803 Pfändung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.07.2002 – IX ZB 26/02Zitiert von 7
- BGH, 30.01.2004 – IXa ZB 233/03Zitiert von 4
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 151/12Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten Grundstücksmiteigentumsanteil nach Vereinigung zu aller Grundstücksteile zu Alleineigentum; Sicherungsvollstreckung und Grundbucheintragung einer Zwangshypothek aus einem DuldungstitelZitiert von 6
- OVG Sachsen, 20.01.2021 – 3 F 8/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 19.07.2016 – 10 U 137/15
- AG Nettetal, 17.01.2012 – 15 M 421/11
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 20.03.2024 – 25 A/24
- LG München II, 22.02.2024 – 6 T 3745/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 803 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/803#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/803#abs-2 (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.