Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 803 Pfändung

Stand: 10.06.2019

Bund61 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/803#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/803#abs-2 (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 802l § 804