§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/750#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/750#abs-2 (2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.
Wird zitiert von 424 Entscheidungen zu § 750 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.07.2017 – I ZB 103/16Räumungsvollstreckung: Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Schuldners im Vollstreckungstitel bei rechtswidrig besetztem Grundstück; Räumung gegenüber Hausbesetzern nach Polizei- und OrdnungsrechtZitiert von 12
- BGH, 13.10.2016 – V ZB 174/15Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels für den Rechtsnachfolger und des Betreibens einer Grundstückszwangsversteigerung: Zustellerfordernis für Nachweisurkunden im Falle der verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge und Prüfungsumfang im Klauselerteilungsverfahren nach Verschmelzung zweier Bausparkassen; Heilung eines ZustellungsmangelsZitiert von 17
- BGH, 05.07.2005 – VII ZB 14/05Zitiert von 7
- LG Kassel, 08.01.2021 – 3 T 558/20
- BGH, 12.04.2018 – V ZB 212/17Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer: Entbehrlichkeit einer Rechtsnachfolgeklausel
- OLG Hamburg, 08.02.2021 – 2 W 76/20
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 17.09.2026 – 9 Ta 209/26Zwangsvollstreckung - Zeugniserteilung - Vergleich über Zeugnisinhalt - Festsetzung von Zwangsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Paderborn, 09.06.2026 – 1 T 29/26
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 750 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.