Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Stand: 01.10.2026

Bund2 Fassungen424 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/750#abs-1 (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn

1.
die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
2.
den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
a)
das Urteil,
b)
die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
aa)
diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
bb)
ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
c)
eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.

Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/750#abs-2 (2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.

←§ 749 →§ 751