Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 3 Höhe der Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/3#abs-1 (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/3#abs-2 (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Wird zitiert von 3.108 Entscheidungen zu § 3 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 14.01.2013 – 11 KO 459/11Zitiert von 1
- FG Saarland, 29.05.2015 – 2 KO 1171/15
- BGH, 03.11.2025 – IX ZB 22/25
- OLG Celle, 05.07.2012 – 2 W 174/12Zitiert von 3
- BPatG, 28.06.2017 – 28 W (pat) 52/13Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen den Kostenansatz – Auslegung des statthaften Rechtsbehelfs – zur funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung – Aufforderung zur Rücksendung des EB - keine angemessene Wartefrist - unrichtige Sachbehandlung – Auslagen hätten nicht erhoben werden dürfen – Aufhebung der Kostenrechnung
- FG Baden-Württemberg, 31.10.2014 – 8 KO 488/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 16 E 885/23 und 16 E 546/25Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 21.09.2026 – X S 17/26 (PKH)Rechtliches Gehör - Obliegenheit eines Verfahrensbeteiligten
- OVG NRW, 21.09.2026 – 19 E 618/25Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Entstehens einer Terminsgebühr für außergerichtliche Erledigungsgespräche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.