Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 169
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 15 M 13/24
- VGH Hessen, 04.12.2019 – 1 E 1609/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.01.2023 – 2 O 90/22Zitiert von 4
- VG Neustadt an der Weinstraße, 21.12.2022 – 4 K 213/19.NWZitiert von 5
- OVG Schleswig, 18.06.2021 – 5 O 9/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 17.04.2026 – 19 M 30/26Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen bei Mahnung vor Ablauf der Schonfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2026 – 19 M 27/26
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2026 – 19 M 31/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/169#abs-1 (1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/169#abs-2 (2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.