Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 169
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/169#abs-1 (1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/169#abs-2 (2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Wird zitiert von 121 Entscheidungen zu § 169 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09Zitiert von 8
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 15 M 13/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.12.2019 – 1 E 1609/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.01.2023 – 2 O 90/22Zitiert von 5
- VG Neustadt an der Weinstraße, 21.12.2022 – 4 K 213/19.NWZitiert von 6
- OVG Schleswig, 18.06.2021 – 5 O 9/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 E 576/26Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbeschluss wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 05.08.2026 – 1 M 15/26Gerichtliches Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO; Beitreibung von Vollstreckungskosten ohne gesonderte Titulierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 06.07.2026 – VG 8 K 3146/25Voraussetzungen für die Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung wegen Zahlungsrückständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.