§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 795a ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 05.11.2003 – 10 AZB 38/03Zitiert von 8
- VG Köln, 31.10.2024 – 8 M 45/24Zitiert von 1
- VG Regensburg, 22.04.2024 – RN 2 V 23.2394Zitiert von 2
- VG Regensburg, 18.01.2022 – RN 2 V 20.367Zitiert von 6
- OLG Stuttgart, 24.06.2004 – 7 AR 4/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.