Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.

§ 795 § 795b