§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
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Nach Gewicht
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 219/09Zwangsversteigerung bei Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft durch Abschichtung: Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung des nicht angehörten Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das BeschwerdegerichtZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 16.11.2020 – 20 W 53/20
- LG Hagen, 12.02.2015 – 6 T 19/15
- VG Düsseldorf, 26.02.2003 – 27 M 36/03Zitiert von 1
- BGH, 07.09.2022 – VII ZB 38/21Anspruch auf Konkretisierung einer Auskunftspflicht in Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber VollstreckungsgerichtZitiert von 1
- BGH, 19.05.2022 – I ZB 73/21Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft; öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdeschrift und der RechtsbeschwerdebegründungsschriftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- KG, 27.08.2025 – 2 UH 24/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 24.03.2025 – 5 K 13/24
- VG Köln, 31.10.2024 – 8 M 45/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 834 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.