Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/5#abs-1 (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/5#abs-2 (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/5#abs-3 (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Wird zitiert von 168 Entscheidungen zu § 5 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.06.2013 – 13 D 23/13Zitiert von 6
- VG Freiburg, 21.06.2007 – 4 K 1268/06Zitiert von 2
- VG Potsdam, 20.01.2022 – VG 13 K 69/20
- EuGH, 13.12.2017 – C-403/16Visakodex: Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung von Visumanträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 07.09.2017 – C-403/16
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 76
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 31.07.2026 – 15 K 2877/24Kein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses über die bestandene Gesellenprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Osnabrück, 28.05.2026 – 7 D 3/25
- VG Karlsruhe, 02.04.2026 – 8 K 7290/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.