Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/5#abs-1 (1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/5#abs-2 (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/5#abs-3 (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.