Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 168
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/168#abs-1 (1) Vollstreckt wird
1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/168#abs-2 (2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Wird zitiert von 255 Entscheidungen zu § 168 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 15 M 13/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2016 – OVG 3 K 90.15Zitiert von 3
- BVerwG, 19.11.2018 – 4 AV 1/18, 4 AV 1/18 (4 A 3/17)Abgrenzung eines gerichtlichen Vergleichs von protokollierten Klarstellungen
- VG Köln, 31.10.2023 – 23 M 53/23Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.01.2023 – 2 O 90/22Zitiert von 5
- VG Cottbus, 16.01.2020 – 6 M 11/18
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 05.08.2026 – 1 M 15/26Gerichtliches Vollstreckungsverfahren nach § 169 VwGO; Beitreibung von Vollstreckungskosten ohne gesonderte Titulierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 25.06.2026 – 1 M 15/26
- VG Düsseldorf, 15.06.2026 – 16 M 88/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.