Rechtsprechung / VG Köln / 2018

VG Köln Urteil vom 16.11.2018 – 20 K 3689/18

ECLI:DE:VGK:2018:1116.20K3689.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_2

Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs  Audi A3, amtliches Kennzeichen 00-00 000. Am 12.03.2018 stand das Fahrzeug in Köln in der O.          B.     00 und wurde dort um 13:05 Uhr und seitdem von einer Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten bemerkt. Dazu wurde vermerkt, dass das Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbots stehe (Zeichen 286/Ladezone), ohne Ladetätigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotos Bl. 2-7 des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Um 13:54 Uhr erteilte die Verkehrsüberwachungskraft den Auftrag, das Fahrzeug abzuschleppen. Die Firma D.             traf um 14:12 Uhr mit einem Fahrzeug ein und lud das Fahrzeug der Klägerin auf. Da die Klägerin erschien, wurde das Fahrzeug wieder abgeladen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_3

Die Firma D.             stellte der Beklagten für das Be- und Entladen des Fahrzeugs einen Pauschalbetrag i.H.v. 117 EUR zuzüglich Steuern (insgesamt 139,23 EUR) in Rechnung. Mit Schreiben vom 05.04.2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Geltendmachung von Kosten und Gebühren an. Die Klägerin vertrat dazu die Auffassung, dass das Abschleppen nicht verhältnismäßig gewesen sei. Sie bestreite nicht, dass das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt gewesen sei und dies einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstelle. Durch das Abstellen an der gegebenen Stelle seien aber keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder beeinträchtigt worden. Das Fahrzeug habe in einer dafür vorgesehenen Parkbucht gestanden, die seitlich von der Straße abgehe. Außerhalb der Zeiten von Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr sei das Parken dort auch erlaubt. Es habe nicht auf der Fahrbahn gestanden und den Verkehrsfluss auf der O.          B.     nicht beeinträchtigt. Außerdem habe es nur ungefähr 1 Stunde an der Stelle gestanden, so dass das Abschleppen auch angesichts der Dauer des Verstoßes nicht angemessen sei. Sie habe auch nicht anderen Verkehrsteilnehmern eine Parkmöglichkeit genommen, weil das Parken an dieser Stelle in der fraglichen Zeit unzulässig gewesen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_4

Mit Bescheid vom 25.04.2018 machte die Beklagte bei der Klägerin einen Gesamtbetrag i.H.v. 207,23 EUR geltend, wobei neben den Kosten des Abschleppunternehmens eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 68 EUR in Ansatz kam. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 2 des Bescheides Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_5

Die Klägerin hat am 17.05.2018 Klage erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_6

Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, der Leistungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Grundsätzlich sei das Abschleppen eines Fahrzeugs nur verhältnismäßig, wenn eine erhebliche Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sei. Gerade dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, und aus den Verkehrsschildern sei keine Ladezone erkennbar gewesen. Schilder, die auf eine Kindertagesstätte hinweisen, gebe es nicht. Auch gebe es keine Geschäfte, bei denen Waren oder Ähnliches hätte abgeladen werden können. Es liege allenfalls ein einfacher Parkverstoß vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_7

Die Klägerin beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_8

den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2018 aufzuheben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_9

Die Beklagte beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_10

die Klage abzuweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_11

Die Beklagte verteidigt den ergangenen Bescheid und trägt ergänzend vor, entgegen der Auffassung der Klägerin liege eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer vor, wenn die zulässige Haltedauer um ein Vielfaches überschritten werde. Das eingeschränkte Halteverbot sei angeordnet, weil sich dort der Zugang zu einer Kindertagesstätte befinde und neben dem Lieferverkehr für diese Kindertagesstätte auch den Kindern der Einrichtung die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens auf dem Weg zur Einrichtung ermöglicht werden solle.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_14

Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 25.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_15

Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsgebühren) i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen bzw. zu erstatten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_16

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_17

Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten wurde die öffentliche Sicherheit verletzt, denn das fragliche Fahrzeug stand auf einem Seitenstreifen, der nicht zum Parken vorgesehen ist. Die an der O.          B.     gelegene Fläche ist als Parktasche für drei Fahrzeuge angelegt. Unmittelbar vor Beginn der Parktasche befindet sich – in Fahrtrichtung gesehen – ein Schild, welches das Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zeigt. Nach den textlichen Beschreibungen zu diesem Zeichen darf im Geltungsbereich des Zeichens nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Gemäß dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 („auf dem Seitenstreifen“) bezieht sich dies nicht auf die Fahrbahn, sondern auf die als Seitenstreifen geltende Parktasche. Gemäß den zeitlichen Angaben (Mo-Fr 8-16 h) ist die Halteregelung auf den angegebenen Zeitraum beschränkt; von 16:00 Uhr bis 08:00 Uhr kann daher in der Parktasche auch geparkt werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_18

Nach Ziffer 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO kann der Anfang der Verbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Dies ist hier auf dem Haltverbotschild durch einen in Fahrtrichtung zeigenden Pfeil und zwei Parktaschen weiter durch einen in die Gegenrichtung zeigenden Pfeil geschehen, so dass sich das Haltverbot auf insgesamt zwei Parkbuchten erstreckt. Gegen das so gekennzeichnete Gebot hat die Klägerin verstoßen, als sie ihr Fahrzeug in der ersten Parktasche auf den dritten Platz (in Fahrtrichtung gesehen) abgestellt hat, und zwar zumindest in der Zeit von 13:05 Uhr bis 14:14 Uhr.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_19

Das aus dem Schild ersichtliche Haltverbot war der Klägerin gegenüber wirksam, selbst wenn sie das Verkehrsschild nicht gesehen haben sollte. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, mit der Bekanntgabe wirksam. Verwaltungsakte in Form von Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer, an die sie sich richten, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Hierbei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr. Er ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens an der gewünschten Stelle zu informieren. Bedenken gegen die Aufstellung der Schilder und deren Sichtbarkeit sind jedoch nicht ersichtlich und nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus der fotografischen Dokumentation, dass die Schilder sehr gut sichtbar aufgestellt, technisch intakt und verständlich sind.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_20

Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß - etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens - allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne – ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen – etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder bei einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder – selbstverständlich – bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_21

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, juris; Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 –, juris Rn. 12.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_22

Im vorliegenden Fall hat das Gericht aufgrund der im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos keinen Zweifel daran, dass es durch das verbotswidrige Parken der Klägerin zu einer Behinderung und einer Funktionsbeeinträchtigung einer verkehrlichen Einrichtung gekommen ist. Denn das verbotswidrige Parken stellte eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche dar, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung ankommt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_23

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149.01 - juris Rn. 4; Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51.00 - juris Rn. 3 f., OVG NRW, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 A 2802/11 - juris Rn. 3 ff.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_24

Vorliegend ergibt sich eine konkrete Behinderung aus dem Umstand, dass die von der Klägerin genutzte Fläche bereits nach der Festlegung in der Straßenverkehrsordnung nur zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen und dies maximal nur für 3 Minuten genutzt werden darf. Auf die Frage, ob ein konkreter Halte- oder Ladevorgang behindert worden ist, kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an. Wie die Beklagte dazu vorgetragen hat, sollen die fraglichen Flächen in der angegebenen Zeit insbesondere dazu dienen, das Absetzen und Aufnehmen von Kindern der nahegelegenen Kindertagesstätte sowie eventuellen Lieferverkehr für diese Kindertagesstätte zu gewährleisten. Angesichts dieser Zwecke ist eine Parkdauer von rund 1 Stunde als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_25

Die Verkehrsüberwachungskraft war auch nicht gehalten, zunächst den Halter zu ermitteln und zu benachrichtigen. Denn grundsätzlich sind Polizei - bzw. Ordnungsbehörden nicht einmal bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerungen verpflichtet, den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_26

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122; Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 – juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 – 5 A 994/06 -; VG Köln, Urteil vom 18.12.2008 – 20 K 2947/08 -.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_27

Hinzu kommt, dass das Fahrzeug der Klägerin in Remscheid zugelassen ist, so dass der mögliche aktuelle Aufenthaltsort des Fahrers oder Halters nicht abgefragt werden könnte. Auch war keine Rufnummer im Fahrzeug hinterlegt, etwa hinter der Windschutzscheibe, sodass die Klägerin hätte verständigt werden können.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_28

Die Maßnahme ist nach alledem nicht unverhältnismäßig. Sie hat auch nicht zu Nach-teilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet die Klägerin lediglich mit Kosten von rund 140 EUR zuzüglich der Gebühren. Die Größenordnung dieses Betrags bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Haltefläche für den vorgesehenen Zweck freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen darf.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_29

Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW). Demnach ist für den Verwaltungsaufwand anlässlich des Abschleppens eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25 EUR bis 150 EUR vorgesehen, so dass die in Fällen der vorliegenden Art (die Beklagte zahlt an das Unternehmen die geltend gemachten Kosten und macht diese bei dem Pflichtigen geltend) festgesetzten 68 EUR im unteren Bereich liegen und angemessen erscheinen. Die Klägerin hat gebührenspezifische Einwendungen nicht geltend gemacht.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_32

Rechtsmittelbelehrung

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_33

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_35

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_36

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_37

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_38

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_39

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_40

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_41

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_42

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_43

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_44

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_50

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) und ist der Mindeststreitwert.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_51

Rechtsmittelbelehrung

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_52

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_53

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_54

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_55

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2018-11-16/20-k-3689-18#rd_56

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.