Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 20 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/20#abs-1 (1) Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/20#abs-2 (2) Wird die Vollstreckungsbehörde für einen Gläubiger tätig, der selbst keine Vollstreckungen durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Schuldner nicht beigetrieben werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/20#abs-3 (3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes gilt für die ersuchende Behörde das Gleiche, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten 25 Euro übersteigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/20#abs-4 (4) Absatz 1 gilt entsprechend für den Kostenbeitrag nach § 2 Absatz 2.

Zweiter Unterabschnitt

Zwangsvollstreckung in das

bewegliche Vermögen

1. Allgemeine Vorschriften

§ 19 § 21