Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/43#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/43#abs-2 (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/43#abs-3 (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Wird zitiert von 477 Entscheidungen zu § 43 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 09.08.2013 – 2 A 2520/12Zitiert von 12
- VG Minden, 03.01.2017 – 1 K 1816/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.04.2017 – 2 A 916/15Zitiert von 7
- OVG NRW, 20.05.2014 – 2 A 1690/13Baurecht: Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Baugenehmigung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Köln, 15.08.2017 – 2 K 7385/15
- OVG NRW, 16.05.2025 – 4 A 2929/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.08.2026 – 19 B 662/26Vorrangige Vergabe unbesetzter Schulplätze an Rechtsmittelführer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 6
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein polizeiliches Mitführverbot für Messer und gefährliche Gegenstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein polizeiliches Mitführverbot für Messer und gefährliche Gegenstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.