Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 10.05.2017 – 10 K 6997/14

ECLI:DE:VGK:2017:0510.10K6997.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das erkennende Gericht entstanden sind - tragen die Klägerin zu 1) zu einem Siebtel, der Kläger zu 2) zu sechs Siebteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_3

Die 1960 in Kasachstan geborene Klägerin zu 1) ist die Tochter des 1936 geborenen Klägers zu 2). Dieser reiste mit einem ihm unter dem 15.07.1993 erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) am 20.02.1994 nach Deutschland ein und erhielt eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_4

Die in Kasachstan* verbliebene Klägerin zu 1) beantragte am 24.11.2004 die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer Söhne. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Bescheid vom 10.07.2006 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 zurück, weil die Klägerin zu 1) ausweislich einer bei der Deutschen Botschaft Kiew im Jahre 2005 durchgeführten Anhörung keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen und sich - so die weitere Ablehnungsbegründung im Widerspruchsbescheid - nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die anschließend erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_5

Mit Schreiben vom 26.10.2013 beantragte die Klägerin zu 1) - durch den Kläger zu 2) als Bevollmächtigten -, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihrer Angehörigen zu erteilen. Mit Schreiben vom 23.07.2014 beantragte der Kläger zu  2) die  nachträgliche Einbeziehung bzw. sinngemäß die Eintragung in die Anlage zum ihm erteilten Aufnahmebescheid hinsichtlich seiner Tochter J1.     A.           - der Klägerin zu 1) -, zweier volljähriger Enkel sowie eines minderjährigen Urenkels, ferner des Ehemannes der Tochter und der Ehefrau eines der Enkel (insgesamt sechs Personen).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_6

Mit Schreiben vom 25.08.2014 forderte das BVA die Klägerin zu 1) auf,  zur  Ablegung eines Sprachtests bei der Deutschen Botschaft in Kiew persönlich vorzusprechen. Die Klägerin zu 1) kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Kläger machten geltend, nach der Rechtsänderung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz lägen jedenfalls nunmehr die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_7

Die Kläger haben am 28.11.2014 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben, welche an  das VG Köln als örtlich zuständiges Gericht verwiesen worden ist. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie zunächst ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin zu 1) macht ferner geltend, die Beklagte sei ihr gegenüber voreingenommen und habe beabsichtigt, ihre deutschen Sprachkenntnisse erneut nicht als ausreichend zu bewerten. Dies ergebe sich aus einem Hinweis für den Sprachtester (Beiakte 2, Bl. 69), in dem es heißt:

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_8

„Der Erstantrag wurde am 10.07.2006 abgelehnt, weil die Antragstellerin ihren Sprachtest am 25.04.2005 mit dem Resultat „L“ nicht bestanden hatte.“

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_9

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wurden für die fünf volljährigen einzubeziehenden bzw. in der Anlage gemäß § 8 BVFG aufzuführenden Angehörigen Zertifikate des Goethe-Instituts auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens im Original vorgelegt, nachdem die Klägerseite die Vorlage der Originale zunächst verweigert hatte. Die Beklagte hat dem Kläger zu 2) daraufhin entsprechende Bescheide erteilt. Eine - ganz oder teilweise - verfahrensbeendende Erklärung hat der Kläger zu 2) trotz Aufforderung nicht abgegeben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_10

Mit Schreiben vom 19.11.2016 teilte die Klägerin zu 1) der Beklagten mit, sie halte sich zurzeit in Deutschland auf und erbitte kurzfristig einen Termin zur persönlichen Vorsprache, um ihre Fähigkeit nachzuweisen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Beklagte räumte der Klägerin zu 1) daraufhin mit Schreiben vom 06.12.2016 die Möglichkeit ein, im Dezember 2016 bei Außenstelle Friedland persönlich zur Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse vorzusprechen. Die Klägerin zu 1) nahm diese Gelegenheit nicht wahr; auf den diesbezüglichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Einen Antrag der Klägerin zu 1), ihr den begehrten Aufnahmebescheid vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zuzusprechen, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 02.01.2017 -  10 L 2886/16 - abgelehnt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_11

Die Kläger haben zunächst beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_12

„1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abkömmlinge des Klägers zu 2), der ein Spätaussiedler ist, und derer in dem Antragsverfahren genannte Angehörigen in seinen Aufnahmebescheid Nummer VIIIO/SU-000000/00 vom 15.07.1993 einzubeziehen bzw. in die Anlage zum Aufnahmebescheid einzutragen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_13

2. hilfsweise den Antrag des Klägers zu 2) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_14

3. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) den beantragten Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_15

4.  bei Erfolg des Klageantrags zu 3) wird beantragt, die Abkömmlinge und Angehörigen in den Aufnahmebescheid der Antragstellerin zu 1) mit einzubeziehen bzw. in die Anlage zum Aufnahmebescheid einzutragen;

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_16

5. die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_17

Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 der Kläger zu 2) hat seinen Antrag sodann wie folgt formuliert:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_18

a)      „Einzubeziehen/Einzutragen in den Aufnahmebescheid bzw. in die Anlage sind E.     A1.          , geb. 00.00.0000, sein Kind H.      A1.          , geb. 00.00.0000 mit seiner sorgeberechtigten Mutter,  O.       A.           , geb. B.       , am 00.00.0000,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_19

b)     Einzubeziehen in den Aufnahmebescheid ist J.    A.          , geb. 00.00.0000,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_20

c)      Einzubeziehen in den Aufnahmebescheid ist J1.     A.           , geb.X.    am 00.00.0000 und ihr Ehemann W.      geb. am 00.00.0000.“

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_22

Die Kläger haben ferner diverse Anträge zur prozessualen Vorgehensweise gestellt:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_23

Mit Schriftsatz vom 21.05.2015  hat der Kläger zu 2) mitgeteilt, er stelle klar,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_24

„dass meine Untätigkeitsklage den anderen Klageansprüchen in jedem Fall vorgeht. Die sonstigen Klageansprüche bitte ich bis zur Erledigung der Untätigkeitsklage zurückzustellen“.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_25

Mit Schriftsatz vom 08.10.2015 hat er ferner erklärt:

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_26

„Ich beantrage das Abtrennen des Klageantrags zu 3., das Bundesverwaltungsamt der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu 1., J1.     A1.          geb. X.    , einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen, und das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bis zur bestandskräftigen Entscheidung bzw. anderweitiger Erledigung der Hauptsache wegen der Ansprüche auf nachträgliche Eintragung der Abkömmlinge des Klägers zu 2. in seinen Aufnahmebescheid vom 15.07.1993 sowie der Angehörigen in die Anlage.“

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_27

Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 hat der Kläger zu 2) sodann erklärt, es werde

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_28

„ein Teilurteil zwecks Verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes der Beklagten beantragt, hinsichtlich der Aufnahme bzw. nachträglichen Einbeziehung meines minderjährigen Abkömmlings, der mit seiner sorgeberechtigten Mutter einzubeziehen ist.“

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_29

Mit Schriftsatz vom 06.05.2017 hat die Klägerin zu 1) unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers zu 2) und unter Widerruf der diesem ursprünglich erteilten Vollmacht die

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_30

„Klageanträge gestellt und die bereits in der Klageschrift angekündigten Anträge / bzw. Klagebegehren konkretisiert und zwar wie folgt,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_31

-         die Beklagte ist als erstes zu verurteilen, ihren unanfechtbaren Bescheid vom 10.07.2006 (AZ des BVA III B7/SU-0000000) aufzuheben. Es wird hiermit zugleich beantragt, diesbezüglich ein Teilurteil zu erlassen und der Klägerin zuzustellen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_32

-         nur im Falle des Erfolgs des oben stehenden Hauptantrags ist über den Antrag der Klägerin aus der Klageschrift vom 28.11.2014 unter Ziff. 3 zu entscheiden, und zwar die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin gemäß §§ 26, 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 4 und 6 BVFG zu erteilen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_33

-         und erst nach erfolgter Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Aufnahmebescheides ist über den Antrag zu 4 aus der Klageschrift vom 28.11.14 zu entscheiden.“

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_34

Die Beklagte beantragt,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_35

die Klage abzuweisen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_36

Sie trägt vor, sie sei mit der Aufforderung an die Klägerin zu 1), zum Sprachstandstest vorzusprechen, in eine neue Sachprüfung eingetreten. Dass der Wiederaufgreifensantrag der Klägerin zu 1) bisher nicht beschieden worden sei, sei allein dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin zu 1) an dem Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt habe. Ein Aufnahmebescheid könne der Klägerin zu 1) nicht erteilt werden, weil für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichende Sprachkenntnisse weiterhin nicht nachgewiesen seien.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_37

Zur Klage des Klägers zu 2) trägt sie vor, eine nachträgliche Einbeziehung des Schwiegersohns und der Schwiegertochter des Klägers zu 2) sowie des nach der Übersiedlung des Klägers zu 2) geborenen (und damit nicht im Aussiedlungsgebiet „verbliebenen“)  Urenkels sei nicht möglich, da dieser Personenkreis nicht von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfasst werde. Insoweit komme nur die inzwischen erfolgte Eintragung in die Anlage zum Aufnahmebescheid gemäß § 8 BVFG in Betracht.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_38

Zur mündlichen Verhandlung ist für die Kläger niemand erschienen; einen Terminsverlegungsantrag hatte das Gericht zuvor abgelehnt.

Entscheidungsgründe§

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_40

Das Gericht konnte trotz  Ausbleibens der Kläger verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Dem klägerischen Antrag auf Aufhebung des Termins war aus den Gründen der gerichtlichen Verfügung vom 04.05.2017 nicht zu entsprechen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_41

Die Klage hat keinen Erfolg.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_42

Den klägerischen Anträgen auf Trennung und teilweises Ruhen des Verfahrens bzw. teilweises „Zurückstellen“ einer Entscheidung sowie Erlass eines Teilurteils (§ 110 VwGO) hat das Gericht nicht entsprochen, weil die Sache insgesamt entscheidungsreif, die beantragte prozessuale Vorgehensweise deshalb nicht zweckmäßig ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_43

Die Klage der Klägerin zu 1) ist nach den zuletzt - mit Schriftsatz vom 06.05.2017 gestellten - Anträgen bereits unzulässig. Der von ihr so bezeichnete „Hauptantrag“ ist als isolierter Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 10.07.2006 nicht statthaft. Zulässiger Gegenstand eines im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) geltend gemachten Wiederaufgreifensbegehrens (§ 51 VwVfG) kann nur die Erteilung des begehrten begünstigenden Verwaltungsakts oder die Bescheidung des Antrags als solche sein, nicht aber die isolierte Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte bereits in eine neue Sachprüfung eingetreten ist, an der Bestandskraft des ursprünglichen Ablehnungsbescheides ersichtlich nicht mehr festhält und einen neuen Bescheid lediglich wegen der fehlenden Mitwirkung der Klägerin bisher nicht erlassen hat. Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 10.07.2006 erst recht nicht erkennbar;  Entsprechendes gilt vorliegend auch dann, wenn man den Antrag - entgegen seinem Wortlaut – nicht allein auf Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides, sondern auf neue Bescheidung als solche gerichtet ansieht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_44

Die lediglich für den Fall des Erfolgs des „Hauptantrags“ gestellten weiteren Sachanträge (auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und – nur für den Fall des Erfolgs dieses Antrags – Einbeziehung bzw. Eintragung in die Anlage zum Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1.) sind ebenfalls unzulässig, da es sich um eine bedingte Antragstellung handelt. Prozesserklärungen müssen grundsätzlich ohne Bedingungen abgegeben werden; die von der Klägerin neben dem von ihr so bezeichneten „Hauptantrag“ gestellten Anträge stehen zu dem „Hauptantrag“ nicht in einem die Stellung von Hilfsanträgen rechtfertigenden Eventualverhältnis. Eine der Klägerin offenbar vorschwebende „Stufenklage“ ist hier prozessrechtlich nicht möglich.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_45

Unabhängig davon scheitert die  Erteilung eines Aufnahmebescheides – selbst wenn man die diesbezüglichen, unklar formulierten schriftsätzlichen Anträge der Klägerin zu 1)  zu ihren Gunsten als zulässig unterstellt – jedenfalls daran, dass die Klägerin zu 1) die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht nachgewiesen hat. Der Klägerin zu 1) obliegt die Darlegungs- und Beweislast für alle den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 BVFG) begründenden Tatsachen. Es war ihr zuzumuten, den Aufforderungen der Beklagten nachzukommen, bei der Deutschen Botschaft in Kiew bzw. bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes in Friedland zur Feststellung ihrer deutschen Sprachkenntnisse persönlich vorzusprechen. Dass die Klägerin zu 1) aus dem Hinweis des Bundesverwaltungsamtes an den Sprachtester im Schreiben vom 25.08.2014 (Beiakte 2, Bl. 69) über den erfolglos im Jahr 2005 absolvierten Sprachtest ein Voreingenommenheit der Beklagten herleitet, ist nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar; die diesbezüglichen Unterstellungen der Klägerin zu 1) gegenüber der Beklagten entbehren ersichtlich jeder Grundlage. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Beklagte ein „Nachlernen“ - in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtslage – problemlos akzeptiert und entsprechende Aufnahmebescheide erteilt, wenn die deutschen Sprachkenntnisse - nunmehr – für ein einfaches Gespräch ausreichen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_46

Die Klage des Klägers zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit die Beklagte den Anträgen auf nachträgliche Einbeziehung seiner Angehörigen in seinen Aufnahmebescheid bzw. der Eintragung in die Anlage zum Aufnahmebescheid stattgegeben hat, ist die Klage unzulässig, da insoweit das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Soweit gemäß Schriftsatz vom 08.10.2015 auch die nachträgliche Einbeziehung des Schwiegersohnes W.      A.          und des nach der Übersiedlung des Klägers zu 2) geborenen Urenkels H.      A.          zusammen mit seiner Mutter O1.       A.           beantragt worden ist, ist die Klage unbegründet, da insoweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht erfüllt sind. Möglich ist für diese Personen lediglich die Eintragung in die Anlage zum Aufnahmebescheid (§ 8 BVFG), welche die Beklagte auch gewährt hat.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs.1, 2 ZPO sowie § 173 VwGO in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_50

*Am 05.09.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_51

1.)    Das Urteil vom 10.05.2017 - 10 K 6997/14 - wird wie folgt berichtigt:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_52

Das Urteilsrubrum wird betreffend die Kläger wie folgt neu gefasst:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_53

1. der Frau J.     A.           , N.             . 00, 72340 Kamenskoje, Melitopolskij Rayon, Zaporojski Gebiet, Ukraine,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_54

Postanschrift: B.----weg 00, 00000 X.          ,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_56

2. des Herrn L.    X1.    , B.----weg 00, 00000 X.           .

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_58

Auf Seite 3, Zeile 1, des Urteils werden die Worte „in Kasachstan“ durch die Worte „in der Ukraine“ ersetzt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_59

Im Übrigen wird der Antrag auf Urteilsberichtigung abgelehnt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_60

2.)    Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird abgelehnt.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_61

3.)    Der Antrag auf Urteilsergänzung und Änderung der Kostenentscheidung wird als offensichtlich unzulässig verworfen.

Gründe§

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_65

Die Urteilsberichtigung beruht auf § 118 VwGO. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Im Urteilsrubrum wird die Klägerin zu 1) als „wohnhaft“ unter einer lediglich als Postanschrift angegebenen Adresse in Deutschland bezeichnet, obwohl das Gericht - wie aus den weiteren Ausführungen im Urteil ersichtlich -  von einem in der Ukraine beibehaltenen Wohnsitz ausgegangen ist. Ebenso auf einem offensichtlichen Versehen beruht die Angabe auf Seite 3, Zeile 1, des Urteils, die Klägerin zu 1) sei „in Kasachstan“ (statt richtig: in der Ukraine) verblieben.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_66

Das Urteil enthält keine weiteren offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_68

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_69

Nach dieser Vorschrift kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere – nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_70

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.3.2015 – 16 A 1494/14 –, juris, Rn. 2, und vom 9.1.2013 – 9 A 2054/07 –, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_71

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_72

Der Tatbestand des Urteils vom 10.05.2015 enthält eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands seinem wesentlichen Inhalt nach  im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er beschränkt sich auf die Tatsachenfeststellungen, die zum Verständnis des nach der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblichen Streitstoffs erforderlich sind. Die Klägerin zu 1) zeigt keine entscheidungserheblichen Unrichtigkeiten oder Unklarheiten auf.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_73

Soweit die Klägerin zu 1) die Auffassung vertritt, sie habe mit Schriftsatz vom 30.04.2017 für den Kläger zu 2) die Hauptsache für erledigt erklärt, setzt sie lediglich ihre eigene rechtliche Einordnung des Schriftsatzes an die Stelle der rechtlichen Bewertung des Gerichts. Mit diesem Schriftsatz hat die Klägerin zu 1) eine Terminsverlegung beantragt und dies u.a. damit begründet, dass sie derzeit nicht in Deutschland sei, nur noch ihre eigene Untätigkeitsklage geführt werde und die Klage ihres Vaters, des Klägers zu 2), erledigt sei. Das Gericht hat den Schriftsatz mangels fehlender Eindeutigkeit, namens und im Auftrag des Klägers zu 2) eine Erledigungserklärung abgeben zu wollen, lediglich als Terminsverlegungsantrag und damit anders ausgelegt, als es die Klägerin zu 1) nunmehr verstanden wissen will. Diese rechtliche Einschätzung des Gerichts ist keine Tatsachenfeststellung und damit einer Berichtigung nach § 119 VwGO nicht zugänglich.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_74

Ohne Erfolg wendet die Klägerin zu 1) ein, der Tatbestand „verschweige gänzlich“ eine Reihe von klägerischen Schreiben und die Reaktion der Beklagten; da im Tatbestand nicht ergänzend auf die  Akten Bezug genommen werde, sei dieser unvollständig. Die Klägerin zu 1) verkennt dabei, dass der Tatbestand - wie ausgeführt - gemäß § 117 Abs. 3 VwGO lediglich „seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt“ darzustellen ist.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_75

Zu Unrecht meint die Klägerin zu 1), die Formulierung, die Klägerseite habe „die Vorlage der Originale“ (der Goethe-Zertifikate) „zunächst verweigert“, verfälsche den Sachverhalt. Tatsächlich ging der letztlich erfolgten Vorlage der Originale ein längerer Zeitraum voraus, in dem diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurden; die diesbezügliche zusammenfassende Formulierung im Tatbestand ist daher richtig.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_76

Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin zu 1) ferner die das abgeschlossene frühere Aufnahmeverfahren betreffende Formulierung auf Seite 3, erster Absatz, des Urteils: „Die anschließend erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos“. Die Formulierung umfasst entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) auch den hier vorliegenden Fall, dass die zweite Instanz einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_77

Eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit oder Unklarheit ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, die Klägerin zu 1) habe geltend gemacht „die Beklagte  sei ihr gegenüber voreingenommen“. Mit dieser Formulierung wird das Vorbringen der Klägerin zu 1) zusammengefasst, dass

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_78

„seitens der Behörde auch weiterhin die Absicht besteht, mich einer besonderen Sprachprüfung zu unterziehen, zwecks mich „durchfallen“ zu lassen“,

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_79

so wörtlich im klägerischen Schriftsatz vom 09.12.2016.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_80

Ohne Erfolg macht die Klägerin zu 1) ferner geltend, der Tatbestand führe fälschlich auf, sie habe in einem ihrer Schriftsätze aus einer Beiakte 2, Bl. 69, zitiert. Die Klägerin zu 1) hat im Verfahren geäußert, der Sprachtester habe seinerzeit einen „ganz speziellen“ Hinweis erhalten, dass sie den Sprachtest nicht bestehen dürfe. Dieses klägerische Vorbringen wird im Tatbestand sinngemäß dargestellt und sodann der angesprochene Hinweis wörtlich aus der Akte - nicht aus einem klägerischen Schriftsatz - zitiert.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_81

Keine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit oder Unklarheit ergibt sich daraus, dass die eidesstattlichen Versicherungen der Kläger zur geltend gemachten Fähigkeit der Klägerin zu 1), ein einfaches Gespräch auf Deutsch  führen zu können, nicht im Tatbestand aufgeführt werden. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts kam es hierauf für die Entscheidung schon deshalb nicht an, weil es die Klage der Klägerin zu 1)  bereits unzulässig angesehen und im Rahmen der selbständig entscheidungstragenden Begründetheitsprüfung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass die Klägerin  zu 1) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht bei der von der Beklagten benannten Stelle zur Feststellung der Sprachkenntnisse vorgesprochen hat.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_83

Soweit die Klägerin zu 1) eine Urteilsergänzung  (§ 120 Abs. 1 VwGO) beantragt, war dem nicht zu entsprechen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (Übergehen eines nach dem Tatbestand gestellten Antrags oder der Kostenfolge) offensichtlich nicht vorliegen; in einem solchen Fall ist der Antrag durch Beschluss als nicht statthaft zu verwerfen,

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_84

vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 09.06.2011 – 3 C 14.11 -, juris.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-10/10-k-6997-14#rd_85

Gleiches gilt für den Antrag auf Änderung der Kostenentscheidung. Diese ist nicht isoliert änderbar, sondern kann nur zusammen mit der Sachentscheidung angegriffen werden (§ 158 Abs. 1 VwGO).