Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 4 Spätaussiedler
Stand: 28.12.2023
Wird zitiert von 918
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2019 – 1 C 43/18Abstammung von einem bei Kriegsende noch lebenden deutschen VolkszugehörigenZitiert von 98
- OVG NRW, 08.11.1996 – 2 A 1309/96Zitiert von 6
- OVG NRW, 05.09.2025 – 11 A 972/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.03.2014 – 11 A 2571/12Zitiert von 1
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- OVG NRW, 18.07.2007 – 12 A 2720/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 11 A 2817/24
- OVG NRW, 14.04.2026 – 11 B 125/26
- VG Köln, 04.02.2026 – 10 K 4838/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4#abs-1 (1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4#abs-2 (2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4#abs-3 (3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/4#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Wohnsitz im Sinne von Absatz 1 bei länger als sechs Monate dauerndem kriegsbedingten Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt. Mögliche Kriterien sind etwa das Aussiedlungsgebiet oder die Aufenthaltsdauer.