Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 75
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.801
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Nach Gewicht
- OVG Saarland, 21.05.2025 – 2 E 16/25Zitiert von 3
- OVG Saarland, 05.12.2024 – 2 E 130/24Zitiert von 6
- VGH Hessen, 07.05.2020 – 1 A 661/20Keine Anwendbarkeit der Klagefrist bei Einbeziehung eines nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenen Widerspruchsbescheids KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG Saarland, 11.02.2026 – 2 E 181/25
- OVG Saarland, 05.12.2024 – 2 E 131/24Zitiert von 8
- VG Aachen, 13.09.2016 – 4 K 820/16.AZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 17.07.2026 – VG 8 k 296/26
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 16 L 1322/26
- OVG NRW, 11.05.2026 – 9 E 198/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.