Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 75
Stand: 10.06.2019
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 21.05.2025 – 2 E 16/25Zitiert von 3
- OVG Saarland, 05.12.2024 – 2 E 130/24Zitiert von 6
- VGH Hessen, 07.05.2020 – 1 A 661/20Keine Anwendbarkeit der Klagefrist bei Einbeziehung eines nach Erhebung einer Untätigkeitsklage ergangenen Widerspruchsbescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Saarland, 11.02.2026 – 2 E 181/25
- OVG Saarland, 05.12.2024 – 2 E 131/24Zitiert von 8
- VG Aachen, 13.09.2016 – 4 K 820/16.AZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 26.08.2026 – 2 K 1343/24Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.08.2026 – 1 E 595/26Streitwertfestsetzung für ein reines Kassationsbegehren nach der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 7 K 5715/25Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei fehlender Identität der Bezugsperson Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
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