Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 6 Volkszugehörigkeit
Stand: 28.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/6#abs-1 (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/6#abs-2 (2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können im Sinne von Satz 2 genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Wird zitiert von 1.338 Entscheidungen zu § 6 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.05.2025 – 11 A 2449/24Zitiert von 10
- BVerwG, 25.11.2004 – 5 C 49.03Zitiert von 5
- OVG NRW, 24.05.2002 – 2 A 5494/00Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.08.2001 – 2 A 1033/01Zitiert von 2
- BVerwG, 26.01.2021 – 1 C 5/20Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem Bekenntnis zu einem nichtdeutschen VolkstumZitiert von 97
- BVerwG, 21.10.2004 – 5 C 13.04Zitiert von 41
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 11 A 2817/24
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- OVG NRW, 14.04.2026 – 11 B 125/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390)
BGBl. 2023 I Nr. 390
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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07.11.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2015 I S. 1922
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3554)
BGBl. 2013 I S. 3554
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