Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 120

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen129 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120#abs-2 (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

§ 119 § 121