Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 120
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120#abs-1 (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120#abs-2 (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/120#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Wird zitiert von 167 Entscheidungen zu § 120 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 – 10 S 1421/21Zitiert von 3
- BVerwG, 11.12.2023 – 8 B 27/23Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche VerhandlungZitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 15.04.2008 – 4 OB 102/08Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 28.08.2001 – 1 OB 2381/01Zitiert von 4
- OVG NRW, 05.03.2018 – 6 A 1855/16
- OVG NRW, 27.04.2022 – 13 D 96/21.EKZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.08.2026 – 16 B 316/26
- BVerwG, 26.05.2026 – 7 C 5.25Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRGZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2025 – 3 M 151/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.