Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 119
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/119#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/119#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 251 Entscheidungen zu § 119 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 16.12Zitiert von 11
- BVerwG, 12.03.2014 – 8 C 16/12Zur urkundlichen Beweiskraft des Tatbestands; Rechtsschutzbedürfnis bei Tatbestandsberichtigungsantrag erforderlichZitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2011 – OVG 2 A 15.09Zitiert von 1
- BVerwG, 17.09.2007 – 8 B 30.07Zitiert von 8
- OVG NRW, 20.07.2007 – 12 E 1515/06Zitiert von 1
- BVerwG, 12.11.2012 – 5 PKH 20.12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2026 – 3 S 2189/25Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Urteils Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 17.12.2025 – 8 B 53.22
- BVerwG, 03.12.2025 – 6 A 4.24Ablehnung der Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Berichtigung eines amtlichen Leitsatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 119 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.