Gesetze / Bundesvertriebenengesetz
BVFG§ 8 Verteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-1 (1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-2 (2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-3 (3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-4 (4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-5 (5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-6 (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BVFG/8#abs-7 (7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern.
Wird zitiert von 133 Entscheidungen zu § 8 BVFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.03.1997 – 2 A 4245/94Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.04.1998 – 2 A 1384/95
- VG Köln, 04.02.2025 – 7 K 4214/23
- VG Köln, 15.07.2014 – 7 K 6952/13
- OVG NRW, 22.06.2011 – 12 A 1089/10Zitiert von 2
- VG Köln, 13.07.2011 – 7 K 6161/10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.11.2025 – 7 L 2765/25
- OVG NRW, 05.09.2025 – 11 A 972/23Zitiert von 2
- VG Köln, 25.03.2025 – 7 K 4945/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BVFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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