Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 117
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/117#abs-1 (1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/117#abs-2 (2) Das Urteil enthält
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/117#abs-3 (3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/117#abs-4 (4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/117#abs-5 (5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/117#abs-6 (6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 5.629 Entscheidungen zu § 117 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 10.09.2025 – 2 E 121/25
- VG Augsburg, 01.07.2026 – Au 6 S 26.994Seilbahngenehmigung im Natura-2000-Gebiet: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.11.2023 – 2 A 831/22.A
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2016 – 1 L 150/14
- VG Karlsruhe, 12.04.2021 – 9 K 3203/19Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 – 5 S 2311/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 31.08.2026 – 1 K 2337/25Anerkennung eines Dienstunfalls; Dienstmarsch als rechtlich unbeachtliche Gelegenheitsursache bei degenerativen Vorschädigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.08.2026 – AnwZ (Brfg) 22/26Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe: Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit der Kanzlei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 26.08.2026 – 18 L 2523/26Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkung eines Protestcamps in einem Landschaftsschutzgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 117 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.