Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 118

Stand: 10.06.2019

Bund287 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/118#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/118#abs-2 (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

§ 117 § 119