Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 118
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/118#abs-1 (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/118#abs-2 (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Wird zitiert von 378 Entscheidungen zu § 118 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 18.06.2026 – 6 O 17/24Berichtigung des Kostentenors wegen offenbarer Unrichtigkeit; elektronische Verklammerung in der Prozessakte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 – 5 S 817/17Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 17.01.2017 – 17 L 4233/16.AZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2015 – OVG 10 L 25.11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2011 – 1 O 45/11Zitiert von 4
- OVG Sachsen, 07.01.2022 – 3 E 77/21
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2026 – 3 S 2189/25Erfolgloser Antrag auf Tatbestandsberichtigung eines Urteils Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Karlsruhe, 02.04.2026 – 8 K 7290/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 – OVG 2 A 6/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 118 eingefügt und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.