Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2. Kammer / 2024
VG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2024 – 2 K 734/22
2. Kammer · ECLI:DE:VGD:2024:1210.2K734.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Sie wurde mit Wirkung vom 4. Februar 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) ernannt und in der Katholischen Grundschule L. der Stadt U. (im Folgenden KGS L.) eingesetzt.
Nach der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 12. April 2021 gültigen Fassung waren nach § 1 Abs. 2b für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sonstiges an der Schule tätiges Personal) wöchentlich zwei Coronaselbsttests im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 3 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 durchzuführen. An den schulischen Nutzungen durfte nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO nur Personen teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach Absatz 2b teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen über einen Nachweis nach § 2 der Corona-Test-und Quarantäneverordnung vom 8. April 2021 über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
Mit Schreiben vom 9. April 2021 lud der Lehrerrat der KSG L. die Klägerin zu einer Anhörung „im Rahmen einer Remonstration gegen die Impf- und Testpflicht von Schülern und Lehrkräften“ ein. An dem Gespräch am 14. April 2021 nahm neben dem Lehrerrat und der Klägerin auch die (kommissarische) Schulleiterin der KSG L. teil. In dem Gespräch übergab die Klägerin ein Remonstrationsschreiben, datierend auf den 14. April 2021, und stellte klar, dass sie die Tests auch bei sich selbst nicht anwenden wolle. Ihr wurde eine 24-stündige Bedenkzeit eingeräumt, um die Verweigerung der Durchführung von Corona-Tests schriftlich zurückzunehmen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass, sollte sie an ihrer Remonstration festhalten, das Schulamt informiert werden müsse, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde und die Verbeamtung auf Lebenszeit gefährdet sein könne.
In dem Remonstrationsschreiben vom 14. April 2021 erhob die Klägerin Einwände gegen die Anordnung, während des Präsensunterrichts Tests von Schülerinnen und Schülern zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion zu beaufsichtigen. Die Testpflicht sei unverhältnismäßig, da sie die Rechte der Kinder verletze und nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren für Kinder berge. Bei den Tests handle es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern Nasenabstriche entnommen würden, auch noch einen invasiven Charakter trügen. Ein solcher Eingriff sei aber nur dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert sei. Eine solche Testindikation könne aber nur bei dem in § 28 Abs. 1 IfSG bestimmten Personenkreis (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider, Ansteckungsverdächtige) abgeleitet werden. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelände abhängig gemacht werde, würden aber ausnahmslos an symptomlosen Kindern vorgenommen werden, da Kinder mit Erkältungssymptomen ohnehin nicht (mehr) an solchen Tests teilnähmen. Die Anordnung von Selbsttests verletzte das Recht der Kinder auf Bildung und informationelle Selbstbestimmung, da sowohl Kinder, die nicht an den Tests teilnähmen, als auch positiv getestete Kinder vom Unterricht ausgeschlossen würden. Kinder mit positivem Testergebnis würden ohne Diagnose von den anderen Kindern abgesondert, was die Würde dieser Kinder und ihr Recht auf seelische Unversehrtheit verletze. Darüber hinaus erfolge insbesondere die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Rechtsgrundlage und verletze die Persönlichkeitsrechte der Kinder. Schließlich seien die Gesundheitsrisiken der Tests für Kinder ungeklärt. Die angewandten SARS-CoV-2-Rapid Antigen Tests seien laut Gebrauchsanweisung des Herstellers bisher nur an Erwachsenen und Jugendlichen ab sechszehn Jahren getestet. Zudem könnten die Inhaltsstoffe der Tests laut Herstellerangaben schwere Augenreizungen und allergische Hautreaktionen verursachen.
Mit Schreiben vom 15. April 2021 nahm der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt X., Stellung zu dem seines Erachtens nicht ordnungsgemäß durchgeführten Remonstrationsverfahren und bat unter anderem um eine schriftliche Bestätigung nach § 36 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG.
Das Remonstrationsschreiben der Klägerin vom 14. April 2021, das Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt X. vom 15. April 2021 und das Protokoll des Dienstgesprächs vom 14. April 2021 gingen der Bezirksregierung W. am 19. April 2021 zu. Mit Schreiben vom 20. April 2021 wies diese die Remonstration der Klägerin zurück und erteilte ihr gemäß § 35 Abs. 1 BeamtStG die Weisung, die Testung der ihrer Obhut zugewiesenen anwesenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 1 Abs. 2b CoronaBetrVO durchzuführen und auch selbst als Lehrkraft in Präsenz an den regelmäßigen Testungen auf Corona teilzunehmen. Des Weiteren wies die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin darauf hin, dass Remonstrationen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG gegen allgemeine Richtlinien nicht möglich seien. Ihr Schreiben werde daher im Sinne der Beratungs- und Unterstützungspflicht des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gewertet. Sie erläuterte die rechtlichen Grundlagen der Testpflicht und ging auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände ein. Die Klägerin wurde aufgefordert, für die Dauer ihrer Abwesenheit ein Attest vorzulegen, da sie ansonsten ihren Anspruch auf Dienstbezüge verlieren könne. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Dieses wurde der Klägerin am 28. April 2021 zugestellt.
Seit dem 19. April 2021 blieb die Klägerin dem Dienst fern.
Die Bezirksregierung W. gab der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2021 die Gelegenheit, sich zu ihrem unentschuldigten Fehlen und der beabsichtigten Einbehaltung der Dienstbezüge zu äußern.
Mit Fax vom 4. Juni 2021 erklärte die Klägerin, sie sei aus Sorge um das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler sowie aus Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der geltenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz vor Corona im schulischen Umfeld zur Teilnahme an den Schüler-Testungen wie auch den eigenen Testungen nicht bereit. Ihre Dienstausübung sei durch die Schulleiterin unterbunden worden. Durch ihre Remonstration und die darin geäußerten Bedenken sei sie von der Testpflicht befreit. Die Antwort vom 20. April 2021 habe die Bedenken nicht ausgeräumt. Insoweit liege kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vor.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2021 stellte die Bezirksregierung W. das unentschuldigte Fernbleiben der Klägerin vom Dienst seit dem 30. April 2021 und den damit einhergehenden Verlust der Bezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW i.V.m. § 62 Abs. 2 LBG NRW fest. Das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst sei insbesondere pflichtwidrig und unentschuldigt. Durch ihre Weigerung der Durchführung und Teilnahme an den durch die CoronaBetrVO vorgesehenen Coronatests habe sie willentlich und wissentlich den Ausschluss von der schulischen Nutzung durch die Schulleiterin herbeigeführt. Ein (persönliches) Ermessen habe die Schulleiterin nicht. Auch die Remonstration vom 14. April 2021 rechtfertige das Fernbleiben nicht. Diese befreie nicht davon, gesetzliche Regelungen und dienstliche Anordnungen zu befolgen. Nach Bestätigung der Anordnung gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 f. BeamtStG sei diese auszuführen, wobei der Beamte bzw. die Beamtin von ihrer eigenen Verantwortung befreit sei. Mit der Pflicht zur Befolgung der Anordnung sei keine Verletzung der Menschenwürde, Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit verbunden. Es sei nicht ersichtlich, dass § 1 Abs. 2b CoronaBetrVO mit dem Grundgesetz oder Bestimmungen des Völkerrechts nicht vereinbar sei.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. August 2021 Widerspruch, begründete diesen aber auch nach mehrfacher Fristverlängerung nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2021 wies die Bezirksregierung W. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid vom 26. Juli 2021. Eine inhaltliche Darlegung des Widerspruchs vom 27. August 2021 sei nicht erfolgt, sodass keine konkreten Einwände geprüft werden könnten.
Bezüglich des Verlusts der Dienstbezüge ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 26 K 7338/21 anhängig.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 hörte die Bezirksregierung W. die Klägerin zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG an.
Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 8. November 2021, den Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung lehne sie ab. Die Schulleitung der KSG L. habe ihr mit Wirkung vom 19. April 2021 den Dienstantritt und die Erfüllung ihrer Dienstpflichten unter Verweis auf die CoronaBetrVO verwehrt. Gegen diese Dienstanweisung habe sie remonstriert und sei zu keinem Zeitpunkt unentschuldigt oder gar unangekündigt dem Dienst ferngeblieben. Sie wiederholte ihre Bedenken gegen die angeordneten Testungen von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern.
Mit Schreiben vom 16. November 2021 unterrichtete die Bezirksregierung W. den Bezirkspersonalrat Grundschule über die beabsichtigte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und beantragte seine Zustimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW. Der Bezirkspersonalrat Grundschule stimmte der beabsichtigten Entlassung unter dem 8. Dezember 2021 zu.
Die Gleichstellungsbeauftragte verzichtete am 22. November 2021 auf eine Stellungnahme.
Mit Entlassungsbescheid vom 23. Dezember 2021, der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2021, entließ das beklagte Land die Klägerin gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Ablauf des Monats der Zustellung des Bescheids aus dem Beamtenverhältnis auf Probe des Landes Nordrhein-Westfalen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Klägerin habe seit dem 19. April 2021 ihren Dienst an der KSG L. nicht mehr angetreten, ohne dass Entschuldigung- oder Rechtfertigungsgründe für die Abwesenheit vom Dienst vorlägen. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, sei die Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäß, d.h. im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb könne einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheine, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Ein Hinwegsetzen über die Dienstpflicht offenbare ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst die Folge sein müsse. Beim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer habe das Bundesverwaltungsgericht daher regelmäßig die Höchstmaßnahme ausgesprochen, es sei denn die Ursachen für den Dienstausfall seien auf eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat zurückzuführen, sodass eine begründete Aussicht auf ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten bestanden habe. In diesen Fällen habe das Verhalten disziplinarrechtlich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Damit seien die Voraussetzungen einer Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bei der Klägerin erfüllt. Sie sei seit dem 30. April 2021 und damit insgesamt über sieben Monate dem Dienst vollumfänglich und schuldhaft ferngeblieben. Was die Testpflicht angehe, so sei sie schon im Gespräch am 14. April 2021, aber auch mit Schreiben vom 20. April 2024 über die Rechtmäßigkeit und Hintergründe informiert und aufgeklärt worden. Das Remonstrationsverfahren sei gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG abgeschlossen und „die Anordnung auszuführen“. Bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2021 habe man unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ihre Einwände, die Testpflicht sei nicht vereinbar mit höherrangigem Recht und in ihrer Ausführung strafbewehrt, zurückgewiesen. Der Ausschluss der Klägerin von der schulischen Nutzung nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO könne nicht als Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst herangeführt werden. Hierbei handle es sich um eine zwingende und unabänderliche Konsequenz des Nichtvorliegens der dort genannten Voraussetzungen und nicht um eine Entscheidung der Schulleitung. Diese Konsequenz habe die Klägerin wissentlich und willentlich herbeigeführt. Zwar liege der Verbleib im Beamtenverhältnis im Interesse der Klägerin. Es bestehe aber ein öffentliches Interesse an der nächstmöglichen Beendigung des gegenständlichen Beamtenverhältnisses. Durch das nunmehr seit über sieben Monaten andauernde schuldhafte Verhalten der Klägerin sei das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße und rechtstreue Ausübung des Dienstes grundlegend beschädigt. Die Missachtung geltenden Rechts und dienstlicher Vorgaben zerstöre das Vertrauen in eine künftig zuverlässige Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und schade durch die Sichtbarkeit für Dritte auch dem öffentlichen Vertrauen in die Aufrechterhaltung staatlicher Ordnung und in das gesetzestreue Berufsbeamtentum. Das gezeigte Fehlverhalten werfe zudem erhebliche Zweifel an der erforderlichen Bewährung gem. § 10 Satz 1 BeamtStG für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf. Für die Feststellung der Bewährung - durch Eignung, Leistung und Befähigung - gelte gem. § 5 Abs. 1 Satz 4 LVO NRW ein strenger Maßstab. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 23. Dezember 2021 wird verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2022 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie hätte ihren Dienst in der Zeit ab dem 30. April 2021 jederzeit wieder aufgenommen, wenn sie nicht in rechtswidriger Art und Weise zur Vornahme von Selbsttests bei sich selbst und ihren Schülern genötigt worden wäre. Sie habe ihren Dienst nicht verweigert, sondern sei durch das von der Schulleiterin der KSG L. erteilte Hausverbot an ihrer Dienstausübung gehindert worden. Die Schulaufsicht habe kein Recht gehabt, ihre Teilnahme am Präsensunterricht von einer Testung abhängig zu machen. Ihre Weigerung der Durchführung von Corona-Selbsttests bei sich selbst und ihren Schülerinnen und Schülern sei berechtigt gewesen. Die einschlägige Corona-Verordnung sei evident verfassungswidrig und stelle keine verfassungsgemäße und damit wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Corona-Testpflicht im Unterricht dar. Die Coronatests seien ungeeignet und wiesen erhebliche Gesundheitsgefahren und Verletzungsrisiken auf. Die Beaufsichtigung der Corona-Selbsttests begründe den Tatverdacht der Nötigung im Amt gem. § 240 Abs. 4 StGB, der Misshandlung Schutzbefohlener gem. § 225 StGB und der vorsätzlichen Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB. Zudem verletze die Anordnung die Würde des Menschen. Durch die Nötigung zu Massentestungen würden die Betroffenen faktisch dazu benutzt, dass die Inzidenz-Zahlen schon allein aufgrund der stets zuverlässig zu erwartenden falsch-positiven Testergebnisse möglichst hoch und über den festgesetzten Grenzwerten blieben, die für die Verhängung von bestimmten Einschränkungen vorgesehen seien. All diese Bedenken habe sie auch im Rahmen ihrer Remonstration geltend gemacht. Mittlerweile sei ohnehin aufgrund der Ende März 2024 veröffentlichten sog. „RKI-Protokolle“ eine vollständige Aufarbeitung und Neubewertung der Corona-Maßnahmen notwendig.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, den streitgegenständlichen Bescheid des beklagten Landes vom 23. Dezember 2021 aufzuheben und festzustellen, dass das Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 2021 hinaus fortbesteht. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 hat sie den Feststellungsantrag zurückgenommen.
Sie beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2021 zu Aktenzeichen N01 aufzuheben,
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist das beklagte Land auf den streitgegenständlichen Bescheid und ergänzt: Das Betretungsverbot der Schule bzw. das Nutzungsverbot gem. § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO stelle keinen Rechtfertigungsgrund für das Fernbleiben vom Dienst dar. Vielmehr habe die Klägerin durch wissentliches und willentliches Handeln in Form der Testverweigerung in zwingender Konsequenz das Nutzungsverbot herbeigeführt. Ein Ermessen habe dabei nicht bestanden. Die Klägerin habe mittelbar und gleichwohl in nachvollziehbarer Kausalkette ihre Dienstausübung an der KSG L. verweigert. Die Pflicht zur Dienstausübung habe unabhängig von der Ablehnung der Klägerin der landesweit geltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz und der Infektionsvorbeugung im Schulbereich fortbestanden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Unterrichtens und der Arbeitstätigkeit der Klägerin von zu Hause etwa durch den ab dem 19. April 2021 zeitweise eingeführten Unterricht im Wechselmodell vorliegend keine Option zur Diensterfüllung darstellen könne. Gemäß § 57 Abs. 1 SchulG und § 5 Abs. 1 ADO NRW gehöre es zu den Kernpflichten einer Lehrkraft, (Präsenz-) Unterricht zu erteilen, die Kinder zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dies erfolge regelmäßig in der Schule und der „Distanzunterricht“ sowie der Unterricht im „Wechselmodell“ stellten lediglich Ausnahmen nach Erfordernissen des Infektionsschutzes dar. Sofern kein Distanzunterricht angeordnet worden sei, könne die Lehrkraft ihren vorgenannten Verpflichtungen nur in schulischer Präsenz bei den Schülerinnen und Schülern nachkommen. Die Unterrichtserteilung habe gem. § 5 Abs. 2 ADO NRW nach Maßgabe des geltenden Rechts sowie der schulaufsichtlichen Anordnungen zu erfolgen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 sieben Beweisanträge gestellt, die sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
A. Die Einzelrichterin war gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung berufen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. November 2024 übertragen hat.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B. Mit dem verbliebenen Antrag hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die Entlassungsverfügung findet ihre rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 28 Abs. 2 LBG NRW. Hiernach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Die Entlassung tritt in den Fällen des § 23 Abs. 3 BeamtStG mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist (§ 28 Abs. 2 LBG NRW).
II. Formelle Mängel des angegriffenen Bescheids sind nicht gegeben. Insbesondere ist dem Anhörungserfordernis nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durch das Anhörungsschreiben vom 1. Oktober 2021 Genüge getan worden. Der Bezirkspersonalrat Grundschule hat der beabsichtigten Entlassung der Klägerin gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW unter dem 8. Dezember 2021 zugestimmt. Das beklagte Land hat außerdem die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, § 17 und § 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie hat unter dem 22. November 2021 mitgeteilt, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
III. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG liegen vor. Die Klägerin, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befand, hat eine Handlung begangen (1.), die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (2.). Die Entscheidung des beklagten Landes weist keine Ermessensfehler auf (3.).
1. Die Klägerin hat durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schulhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Vgl. zu § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 E 1060/10 -, juris Rn. 12; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 100.
a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin jedenfalls in der Zeit vom 30. April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 dem Dienst ferngeblieben ist. Hiermit hat sie gegen ihre beamtenrechtliche Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz in ihrem Beruf, einschließlich der Anwesenheitspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), und die Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), verstoßen.
Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW darf ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben (Anwesenheitspflicht). Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Die ordnungsgemäße Erbringung der einem Beamten obliegenden Dienstleistung, der die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht, gehört aufgrund der Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Diese zentrale Verpflichtung jedes Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie zu beachten ist mithin eine nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtlich verankerte Pflicht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 - 3d A 1739/19.O -, juris Rn. 53, und vom 17. April 2018 - 3d A 1047/15.O -, juris Rn. 143.
Der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erfasst Verstöße gegen die formale Dienstleistungspflicht. Diese Pflicht verlangt von Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten, um die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 - 3d A 1739/19.O -, juris Rn. 55.
Der dienstfähige Beamte bleibt dem Dienst unerlaubt fern, wenn er die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung nicht erfüllt, d.h. nicht (rechtzeitig) zum Dienst erscheint oder sich vor der Zeit entfernt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 B 92.13 -, juris Rn. 8.
Insofern kommt es - worauf das beklagte Land richtigerweise hinweist - hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts gemäß § 5 Abs. 2 ADO NRW auf die Vorgaben durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht im streitgegenständlichen Zeitraum an. Ausweislich § 2 Abs. 1 der aufgrund des § 52 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetztes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, erlassenen Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gem. § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 wird der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht erteilt. „Distanzunterricht“ sowie der Unterricht im „Wechselmodell“ stellen lediglich Ausnahmen nach den Erfordernissen des Infektionsschutzes dar. Sofern kein Distanzunterricht angeordnet wurde, kann die Lehrkraft ihren vorgenannten Verpflichtungen nur in schulischer Präsenz bei den Schülerinnen und Schülern nachkommen.
Vgl. zur grundsätzlichen Ausgestaltung der Schulbesuchspflicht als Präsenzunterricht OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2021 - 19 B 1458/21 -, juris Rn. 17 ff.
Gegen diese formale Dienstleistungspflicht hat die Klägerin im zuvor beschriebenen Zeitraum jedenfalls hinsichtlich der Unterrichtstage verstoßen. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht auch für unterrichtsfreie Zeiten (insb. Schulferien) anzunehmen ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 24.14 -, juris Rn. 25 ff.
Auch bei Außerachtlassung der unterrichtsfreien Zeiten (vgl. zu Schulferien 12 - 65 Nr. 1 Ordnung der Ferien für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24 einschließlich der Termine für die Aushändigung der Halbjahreszeugnisse RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 10. 11. 2014 - 221-2.02.02.02/7 Nr.121038/14) ist die Klägerin für einen Zeitraum von insgesamt ca. 5 ½ Monaten ihrer Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen.
Hinsichtlich dieses Zeitraums steht eine etwaige, ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gegebenenfalls hindernde Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht ansatzweise im Raum.
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das von der (kommissarischen) Schulleiterin der KGS L. Frau G. erteilte Hausverbot keine Genehmigung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dar, dem Dienst fernzubleiben. Die Klägerin wurde nicht durch Dritte an der Dienstausübung gehindert. Sie verkennt, dass allein sie in schuldhafter Weise die Ursache dafür gesetzt hat, dass sie ihren Dienst an der KGS L. ab dem 30. April 2021 nicht leisten konnte, weil sie den gesetzlichen Verpflichtungen von § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO vom 23. April 2021 und 21. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO vom 13. August 2021 und 24. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung nicht nachgekommen ist. Sie war nach § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO vom 23. April 2021 und 21. Mai 2021 in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaBetrVO vom 13. August 2021 und 24. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung zum Betreten der Schule nicht befugt. Auch war ihr eine Teilnahme am Unterricht sowie an allen schulischen und außerschulischen Nutzungen im Schulgebäude untersagt (vgl. § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 CoronatBetrVO a.F.). Sie hat weder an den in der Schule durchgeführten Selbsttests teilgenommen noch einen gültigen Test- oder Immunisierungsnachweis vorgelegt. Vor diesem Hintergrund dienten die durch die (kommissarische) Schulleiterin Frau G. verhängten Hausverbote (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SchulG NRW sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 ADO NRW) allein der Sicherstellung, dass sich die Klägerin nicht ohne den erforderlichen Testnachweis auf dem Schulgelände aufhielt und durch Erteilung von Unterricht am Schulleben teilnahm.
Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2024 - 35 K 5731/22 -, juris Rn. 288.
Die Klägerin war entgegen ihrer Ansicht auch nicht durch das von ihr angestrengte Re-monstrationsverfahren von der Erfüllung der Pflichten nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 CoronatBetrVO a.F. befreit. Zunächst richtete sich ihre schriftliche Remonstration vom 14. April 2021 nur gegen die Anordnung, Testungen bei Schülerinnen und Schülern zu beaufsichtigen. Lediglich in der Anhörung am 14. April 2021 ergänzte sie, dass sie auch keine Tests an sich selbst durchführen wolle.
Ungeachtet dessen zieht die Klägerin durch die Einwendung, die ihr erteilten Weisungen zur Durchführung und Beaufsichtigung von Coronatests seien rechtswidrig, die Feststellung eines Verstoßes gegen § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schon deshalb nicht in Zweifel, weil Beamte grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet sind.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16, und Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, juris Rn. 5 ff.
Dies rechtfertigt sich aus dem die Gehorsamspflicht tragenden Grund der zu wahrenden Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung und der deshalb gebotenen Effektivität des Entscheidungsprozesses und Handlungsvollzugs. Könnte der einzelne Beamte den Ablauf und Vollzug einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Verwaltungsentscheidung hemmen, wenn er aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die von ihm weisungsgemäß auszuführende Amtshandlung für „schlicht“ rechtswidrig hält, wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ein effektives Arbeiten der Verwaltung nicht möglich und damit die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet. Das aber wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, der die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten will.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, juris Rn. 9.
Den Beamtinnen und Beamten stehen insoweit zwar die Möglichkeit des Remonstrati-onsverfahrens nach § 36 Abs. 2 BeamtStG (mit der Folge der Freistellung eigener Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Verhaltens, vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG) oder die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Seite. Die Remonstration der Klägerin hat die Bezirksregierung W. allerdings - ungeachtet der Rechtmäßigkeit - mit Schreiben vom 20. April 2021 zurückgewiesen und die ihr offenstehende Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der in Rede stehenden dienstlichen Verpflichtung hat die Klägerin ungenutzt gelassen. Demgemäß war sie zur sofortigen Ausführung der Weisung, den Vorgaben der CoronaBetrVO nachzukommen, verpflichtet. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss,
vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16 m.w.N.,
bzw. gemäß § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist.
Hiervon kann vorliegend allerdings keine Rede sein.
aa) Die streitgegenständlichen Weisungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin die den Weisungen zugrundeliegenden Regelungen der CoronaBetrVO für rechtswidrig erachtet. Diese sind vielmehr wiederholt gerichtlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden.
Vgl. zu § 1 CoronaBetrVO a.F. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 218/21.NE -, juris, Beschlüsse vom 5. August 2021 - 13 B 991/21 -, juris, vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE -, juris, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE -, juris Rn. 12, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, juris, und vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 43 ff.; vgl. zu § 3 CoronaBetrVO a.F. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2021 - 13 B 1335/21.NE -, juris Rn. 104, vom 8. Dezember 2021 - 19 B 1664/21 -, juris Rn. 11 ff.
Die zitierten Entscheidungen lagen zudem bereits vor dem Erlass der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung und damit im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41.21 -, juris Rn. 10.
Allein aus diesem Grund scheidet eine offenkundige Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Weisungen aus.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris Rn. 16.
Das Gericht schließt sich im Übrigen der überzeugenden rechtlichen Bewertung in den zitierten Entscheidungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe Bezug.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.
Zunächst teilt das Gericht nicht die von der Klägerin befürchtete Gefährdung durch das für die Teststäbchen zum Teil verwendete Sterilisationsmittel Ethylenoxid. Die Tests, die im maßgeblichen Zeitraum entweder eine CE-Kennzeichnung aufwiesen oder gemäß § 11 Abs. 1 MPG aufgrund einer Sonderzulassung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte befristet zugelassen waren, haben sich im maßgeblichen Zeitpunkt als gesundheitlich unbedenklich erwiesen. Chemikalien enthalten diese nur in einer für die Gesundheit unbedenklichen Konzentration.
Vgl. näher hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn. 167, 180; VG Aachen, Beschluss vom 27. April 2021 - 9 L 241/21 -, juris Rn. 16 ff.; sowie speziell zur Unbedenklichkeit der verwendeten Abstrichstäbchen: OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2022 - 13 B 1441/21 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 - juris Rn. 20 f. und vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68; VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2024 - AN 16 K 22.01193 -, juris Rn. 36 m.w.N.
Diese Einschätzung wird durch die von der Klägerin angeführte „Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19-Schnelltests und durch PCR-Tests“ von Prof. Dr. H. vom 12. November 2021 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Gefährdungsanalyse setzt sich bereits nicht damit auseinander, in welcher Konzentration die von ihr als gesundheitsschädlich erachteten Chemikalien in den Tests enthalten sind. Dies ist nämlich - wie bereits erläutert - nur in einer für die Gesundheit unbedenklichen Konzentration der Fall. Auch ist darauf zu verweisen, dass weder die Inhaltsstoffe der Testkassetten („Test Cassettes“) noch die der Pufferlösung („Extraction Buffer Vials“) zur Einbringung in den Körper (z. B. durch Schlucken, Kontakt mit Schleimhäuten o. ä.) bestimmt sind. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Anwendung der Tests durch die Schülerinnen und Schüler nach Anleitung maßgeblich ihrer Eltern nicht gewährleistet wäre.
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2022 - 14 MN 173/22 -, juris Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE -, juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.
Insofern waren auch die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abzulehnen.
Der Beweisantrag zu 1. a),
zum Beweis der Behauptung, dass signifikante Gefährdungen der Gesundheit bei der Anwendung der Abstrichstäbchen ausgehen, unter anderem, weil a) eindeutig Ethylenoxid und 2-Chlorethanol in ca. 75 Prozent der untersuchten Proben nachgewiesen wurden und deshalb bei Anwendung in Mund und Nase eine Lebensmittelvorschrift anwendbar ist, wonach es keine Toleranzgrenze gibt, da beide Substanzen extrem krebserregend und erbgutschädigend sind, den sachverständigen Zeugen, Herrn Prof. Dr. H., zu laden,
war abzulehnen, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, dass eindeutig Ethylenoxid und 2-Chlorethanol in ca. 75 % der untersuchten Proben nachgewiesen wurden, für die Entscheidung nicht erheblich ist (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die unter Beweis gestellte Tatsache kann als wahr unterstellt werden. Insofern kommt es, wie bereits erläutert, für die Annahme einer signifikanten Gesundheitsgefährdung auf die jeweilige Konzentration der Chemikalien auf den Teststäbchen an. Es bestehen sowohl für die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsvorsorge mit Ethylenoxid als auch für die Grenzwerte für Rückstände von Ethylenoxid in Medizinprodukten entsprechende DIN-Vorschriften.
Vgl. nur VG Ansbach, Urteil vom 12. April 2024 - AN 16 K 22.01193 -, juris Rn. 36 m.w.N.
Soweit der Beweisantrag darauf abzielt, dass bei Anwendung der Teststäbchen in Mund und Nase eine Lebensmittelvorschrift anwendbar sei, war der Beweisantrag abzulehnen, weil das Beweisthema unzulässig ist. Es ist auf eine rechtliche Subsumtion (Anwendbarkeit der Lebensmittelvorschriften) gerichtet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 208, 216.
Der Beweisantrag zu 1 b),
zum Beweis der Behauptung, dass signifikante Gefährdungen der Gesundheit bei der Anwendung der Abstrichstäbchen ausgehen, unter anderem, weil b) die mechanische Beschaffenheit, dass signifikante Mengen des Abstrichstäbchens nach Anwendung im Körper verbleiben, für ein solches medizinisches Produkt absolut inakzeptabel ist (was für alle Abstrichstäbchen gilt), den sachverständigen Zeugen, Herrn Prof. Dr. H., zu laden,
war abzulehnen, weil das Beweisthema unzulässig ist. Unter Beweis gestellt wird hier keine Tatsache, sondern die Wertung, dass die mechanische Beschaffenheit der Abstrichstäbchen für ein medizinisches Produkt „absolut inakzeptabel“ ist (vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Hinzu kommt, dass bereits nicht ersichtlich ist, was unter „absolut inakzeptabel“ zu verstehen ist, sodass der Beweisantrag ebenfalls unsubstantiiert ist. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind derart unbestimmt, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte.
Auch der Beweisantrag zu 1 c),
zum Beweis der Behauptung, dass signifikante Gefährdungen der Gesundheit bei der Anwendung der Abstrichstäbchen ausgehen, unter anderem, weil c) Aluminium, dessen Verbindungen als Adjuvanzien bei Impfungen verwendet werden und unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, als zusätzlicher gesundheitsschädlicher Stoff vorhanden ist, den sachverständigen Zeugen, Herrn Prof. Dr. H., zu laden,
war als unsubstantiierter Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen", „ins Blaue hinein", also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 - 1 B 38.21 -, juris Rn. 26, vom 25. Januar 2016 - 2 B 34/14 -, juris Rn. 39, und vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 9 m.w.N.
Die Klägerin hat nicht im Ansatz dargelegt, dass in den Abstrichstäbchen Aluminium enthalten ist. Insoweit nimmt bereits die Beweisfrage Bezug auf Impfungen, die vorliegend nicht streitgegenständlich sind. Im Übrigen ist die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht erheblich (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO). Bei Wahrunterstellung, dass in den Abstrichstäbchen Aluminium enthalten ist, käme es für die Annahme einer Gesundheitsgefahr auch hier auf die jeweilige Konzentration an.
Vgl. zu Aluminium in Lebensmittel vgl. Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), EFSA-Beratung zur Sicherheit von Aluminium in Lebensmitteln, 15. Juli 2008, abrufbar unter https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/754; Gemeinsamer Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) der Vereinten Nationen (Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA)), Safety evaluation of certain food additives and contaminants, 2012, abrufbar unter http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/44813/9789241660655_eng.pdf;jsessionid=96B5EF6FFD57161FA5DEE327392B9B88?sequence=1; zu Aluminium als Adjuvans in Impfstoffen vgl. Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Sicherheitsbewertung von Aluminium in Impfstoffen, in: Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und PEI (Hrsg.), Ausgabe 3, September 2015, abrufbar unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/2015/3-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2; zur Aluminiumaufnahme insgesamt vgl. Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Sicherheitsbewertung von Aluminium in Impfstoffen, in: Bulletin zur Arzneimittelsicherheit, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und PEI (Hrsg.), Ausgabe 3, September 2015, abrufbar unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/2015/3-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2, alle zuletzt abgerufen am 30. Dezember 2024.
Auch den gegen die Geeignetheit bzw. Zuverlässigkeit von Coronatests (PCR-Tests und Antigen-Tests) vorgebrachten Einwänden der Klägerin folgt das Gericht nicht. Diese stellen die rechtliche Bewertung der maßgeblichen Vorschriften der CoronaBetrVO durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht in Frage.
Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin in Frage gestellten Regelungen zur Testpflicht ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen CoronaBetrVO.
Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris Rn. 66.
Der Verordnungsgeber verfügt sowohl bei der Frage der Geeignetheit als auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum. Dieser ist erst überschritten, wenn die Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene Verordnung sein können, bzw. wenn der Verordnungsgeber sich über bekannte Tatsachen oder bisher gemachte Erfahrungen hinwegsetzt.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 18, 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 43, 49; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 60.
Liegen der gesetzlichen Regelung bzw. der Verordnung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes bzw. der Verordnung nicht in Frage. Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris, Rn. 185 f., m. w. N.
Der Verordnungsgeber hat - wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat - seinen Beurteilungs- und Prognosespielraum nicht überschritten.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 63 ff.
Dabei wurde sowohl berücksichtigt, dass die Quantifizierung des Infektionsrisikos, das von einer getesteten symptomlosen Person ausgeht, durchaus schwierig ist und ein negatives Antigentestergebnis nach aktueller Erkenntnislage die Ansteckungsgefahr nicht sicher ausschließt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 67,
als auch, dass der Anteil falsch positiver Testergebnisse unter bestimmten Umständen verhältnismäßig hoch sein kann.
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 218/21.NE -, juris Rn. 281 ff., und Beschluss vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE -, juris Rn. 2.
Insofern waren auch die weiteren, in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2024 gestellten Beweisanträge zu 1. bis 4.,
zum Beweis der Behauptung, dass
die RT-qPCR kein geeignetes zuverlässiges (und zugelassenes) Diagnostikmittel zum Beweis von infektiösen (replikationsfähigen) Sars-Cov-2-Viren ist und
das reine RT-qPCR-Testergebnis nur ein Laborwert ist, der keine Aussage über das Vorhandensein infektiöser Viren oder der Infektiosität einer positiv getesteten Person erlaubt und nur in Zusammenschau mit einer klinischen Symptomdiagnose (erhoben durch Gesundheitsdienstleister, in Deutschland Mediziner) überhaupt eingesetzt werden darf;
die zum Massentest eingesetzten Antigen-Schnelltest keinerlei Aussage über eine Infektiosität leisten kann, da hiermit nur Proteinbestandteile ohne Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus nachgewiesen werden können;
beide Testarten in Abhängigkeit von der Vortestwahrscheinlichkeit (tatsächlich Infizierte innerhalb des Testkollektivs) eine hohe Rate an falsch-positiven Ergebnissen bedingen
die Ladung und Einvernahme der sachverständigen Zeugin, Frau Prof. Dr. rer. hom. biol. N., zu laden,
allesamt abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht erheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 StPO). Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt - dem Erlass der Entlassungsverfügung vom 23. Dezember 2021 - die Rechtmäßigkeit der den streitgegenständlichen Weisungen zugrundeliegenden Vorschriften der CoronaBetrVO mehrfach gerichtlich festgestellt worden ist. Selbst bei Wahrunterstellung der mit den Beweisanträgen zu 1. bis 4. unter Beweis gestellten Tatsachen lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der vom Verordnungsgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung getroffenen Prognoseentscheidung ziehen. Zudem steht weder die Annahme, dass RT-qPCR-Tests und Antigen-Schnelltest keine Aussage über die Infektiösität einer Person treffen können, noch die Annahme, dass beide Testarten eine hohe Rate an falsch-positiven Test bedingen, der Prognose entgegen, durch Testungen unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte zu erkennen und frühzeitig rauszufiltern und so bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen zu können.
Vgl. MAGS NRW, Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung - Nordrhein-Westfalen verbindet Notbremse-Regelung mit Stärkung der Teststrategie, 26. März 2021, abrufbar unter https://www.mags.nrw/pressemitteilung/testanpassung-und-verlaengerung-der-corona-schutzverordnung-nordrhein-westfalen, zuletzt abgerufen am 30. Dezember 2024.
Soweit die Klägerin darüber hinaus meint, dass die Rolle des RKI während der Corona-Pandemie insbesondere hinsichtlich einer möglichen politischen Abhängigkeit und der auf die Risikobewertungen und Maßnahmenempfehlungen des RKI gestützten Corona-Maßnahmen angesichts der Ende März 2024 veröffentlichten sog. „RKI-Protokolle“ aufgearbeitet und neu bewertet werden müsse, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Unregelmäßigkeiten gibt es weder aufgrund des Vortrags der Klägerin noch im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bzw. der Dienstherr der Klägerin im Zeitpunkt der Anordnung der Vorlage eines negativen Tests Kenntnis von den „RKI-Protokollen“ hatte und Veranlassung gehabt hätte, die Risikobewertungen und sonstigen Erkenntnisse des RKI in Zweifel zu ziehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 186; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. April 2024 - 1 K 779/20 OVG -, juris Rn. 49.
Die weiteren Einwände der Klägerin zu den Corona-Impfungen, Mund-Nasen-Bedeckungen oder den Folgen des Lockdowns gehen von vornherein ins Leere.
bb) Die der Klägerin erteilten Weisungen verletzten nicht die gem. Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde der in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen in Präsenz tätigen Personen. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmten und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann. Mit der Subjektqualität des Menschen ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu degradieren.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 539 m.w.N.
Eine solche, in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen in Präsenz tätigen Personen zum Objekt degradierende Behandlung durch die Testpflicht bzw. die Pflicht der Vorlage eines 3G-Nachweises ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Ansatz erkennbar.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 102/21.NE -, juris Rn. 136 ff.
cc) Das der Klägerin aufgetragene Verhalten ist weder strafbar noch ordnungswidrig. Die angeführten Straftatbestände - Nötigung im Amt gem. § 240 Abs. 4 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB und vorsätzliche Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB - betreffen lediglich die Anordnung, entsprechend § 1 Abs. 2b Satz 1 und 2 CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 4 CoronaBetrVO a.F. die Durchführung der Coronaselbsttests der Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen. Das hier maßgebliche Dienstvergehen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst bzw. das von der (kommissarischen) Schulleiterin der KSG L. erteilte Hausverbot beziehen sich hingegen auf die Nichtbefolgung der Weisung nach § 1 Abs. 2a i.V.m. § 1 Abs. 1 CoronaBetrVO a.F. bzw. § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO a.F. einen Testnachweis bzw. einen 3G-Nachweis vorzulegen. Ungeachtet dessen scheitert eine Strafbarkeit vorliegend jedenfalls an einer Rechtfertigung. Zum einen handelt es sich bei der erfolglosen Remonstration um einen speziellen beamtenrechtlichen Rechtfertigungsgrund, § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG. Zum anderen ist der (vermeintliche) Eingriff in die Gesundheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung der Schülerinnen und Schüler jedenfalls als wesentliches Element der Pandemiebekämpfung in den Schulen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2021 - 6 B 1098/21 -, juris Rn. 52, und vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 91; VG Trier, Urteil vom 8. Februar 2022 - 7 K 3107/21.TR -, juris Rn. 50 ff.
b) Die Klägerin handelte hinsichtlich des Fernbleibens vom Dienst trotz Dienstfähigkeit und Dienstpflicht zur Überzeugung der Einzelrichterin zumindest bedingt vorsätzlich. Sie wusste, dass die Bezirksregierung W. ohne Vorlage eines entsprechenden Attests von einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst ausging. Bereits mit Schreiben vom 20. April 2021 wurde sie aufgefordert, für die Dauer ihrer Abwesenheit ein Attest vorzulegen, da sie ansonsten ihren Anspruch auf Dienstbezüge verlieren könne. Auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Verlust der Dienstbezüge wurde die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen, dass die anhaltende Weigerung, Coronatests durchzuführen, bzw. das damit einhergehende Hausverbot der Schulleiterin keinen Entschuldigungsgrund für ihr Fernbleiben vom Dienst darstellten, und dass auch die Remonstration nicht von der Teilnahme an den Coronatests befreie.
2. Die Dienstvergehen sind auch so schwer, dass sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten.
Für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme für ein Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, sind disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend. Es ist deshalb - neben dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens - festzustellen, ob dieses Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 E 1060/10 -, juris Rn. 9; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 105.
Ob eine solche, von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG verlangte Folge eintreten würde, ist aufgrund einer hypothetischen Betrachtung der einschlägigen disziplinarrechtlichen Rechtsprechung zu ermitteln. Besteht eine solche nicht, so ist die mutmaßliche Rechtsprechung des in Disziplinarsachen zuständigen Gerichts bzw. der Obergerichte zu ermitteln. Geeignete Erkenntnismittel sind insoweit z.B. die aus der Rechtsprechung abgeleiteten Grundsätze, allgemeine disziplinarrechtliche Grundsätze und in der Rechtsprechungspraxis erkennbare Maßstäbe und Tendenzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 E 1060/10 -, juris Rn. 26; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 162. AL September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 108 f.
Nach der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich der Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 39, vom 12. November 2020 - 2 C 6.19 -, juris Rn. 22, 33, vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 35, und vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 -, juris Rn. 54 f. jeweils m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht die Höchst-maßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war. Bei einem schuldhaft ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst von ununterbrochen ca. sieben Wochen bewegt sich die zu verhängende Maßnahme - je nach den Umständen des Einzelfalls - im Grenzbereich zwischen Dienstentfernung und Degradierung, wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 -, juris Rn. 54 f. m.w.N.
Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 -, juris Rn. 57 m.w.N.
Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt diese Grundsätze.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2024 - 31 A 1818/21.BDG -, juris Rn. 151 ff. m.w.N.
Nach diesen Maßstäben hätte das Dienstvergehen, das die Klägerin begangen hat, bei einem Lebenszeitbeamten selbst bei Unterstellung von persönlichkeitsfremden, durch bestimmte äußere Umstände verursachten Umständen (voraussichtlich) mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge. Die Klägerin ist in der Zeit vom 30. April 2021 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2021 jedenfalls 5 ½ Monate unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen.
3. Liegen - wie vorliegend - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamStG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist.
Vgl. zu einer früheren Fassung des BBG: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 E 1060/10 -, juris Rn. 54 f. m.w.N.
Besondere Gründe für die Abweichung von der Regelrechtsfolge sind nicht ersichtlich. Das beklagte Land hat die Frage der Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid angesprochen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Im Übrigen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
die Wertstufe bis 22.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG (Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge). Dem ursprünglich ebenfalls gestellten Antrag auf Feststellung, dass das Beamtenverhältnis der Klägerin über den 31. Dezember 2021 hinaus fortbesteht, kommt neben dem Anfechtungsantrag keine selbstständige Bedeutung zu, sodass er sich nicht streitwerterhöhend auswirkt (vgl. Ziff. 1.1.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.