Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesgleichstellungsgesetz
LGG§ 17 Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Stand: 04.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27998--1999/17#abs-1 (1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf
1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche,
2. organisatorische Maßnahmen,
3. soziale Maßnahmen,
4. die Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans oder die Konzeption von alternativen Modellen nach § 6a und
5. Planungsvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung für die Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen in der Dienststelle.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen und in der Stellenbewertungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-27998--1999/17#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 17 LGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.05.2022 – 6 B 1388/21Zitiert von 20
- LG Düsseldorf, 05.04.2011 – DG - 4/2009
- OVG NRW, 23.04.2026 – 6 B 1005/25
- ArbG Siegburg, 08.09.2022 – 5 Ca 1765/21
- OVG NRW, 18.05.2022 – 6 B 231/22Zitiert von 23
- VG Gelsenkirchen, 02.09.2015 – 1 K 2781/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.08.2026 – 6 B 1458/25Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entlassungsverfügung; keine Unbeachtlichkeit verspätet eingeleiteter Gremienbeteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 16.06.2026 – 6 B 548/26
- VG Minden, 08.05.2026 – 4 L 2325/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 LGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.