§ 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild
Stand: 08.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/34#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/34#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Wird zitiert von 1.130 Entscheidungen zu § 34 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.02.2025 – 35 K 8759/22.O
- VG Bremen, 19.03.2026 – 6 V 664/26
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- VG Wiesbaden, 19.02.2019 – 28 K 3892/17.WI.D
- VG Wiesbaden, 20.01.2011 – 28 K 547/10.WI.D
- OVG NRW, 20.11.2025 – 31 A 1824/22.O
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2026 – 6 B 208/26Polizeivollzugsdienst: Zweifel an der charakterlichen Eignung wegen Verschweigens strafrechtlicher Ermittlungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 27.08.2026 – 4 L 965/26Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Abordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 34 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.