§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 135
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Nach Gewicht
- BGH, 15.08.2019 – III ZR 18/19Keine Drittgerichtetheit einer beamtenrechtlichen RemonstrationspflichtZitiert von 18
- OLG Bremen, 23.01.2019 – 1 U 25/18Zitiert von 2
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- VG Bremen, 06.09.2022 – 8 K 2910/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 11.07.2025 – 26 K 7338/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 – 10 L 1/21Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 31 B 288/26.O
- VGH Bayern, 13.05.2026 – 16a DS 26.327
- VG Düsseldorf, 06.03.2026 – 35 L 4353/25.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/36#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/36#abs-2 (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/36#abs-3 (3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.