Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 05.08.2021 – 13 B 991/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0805.13B991.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 21 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

2

Der im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_1

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 1298/21 gegen den Bescheid der Leiterin der O.              S.      vom 16. April 2021 anzuordnen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_2

hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_3

1. Der Senat teilt nicht die Zweifel der Antragstellerin an der Feststellung des Deutschen Bundestages, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite i. S. v. § 5 IfSG vorliegt. Ihr Versuch, die von der SARS-CoV-2-Pandemie ausgehenden Gefahren unter Verweis auf vergangene Grippewellen und die mit diesen einhergehende Fallsterblichkeit zu verharmlosen, geht fehl.

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Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 ‑ 13 B 1782/20.NE ‑, juris, Rn. 64 ff.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_4

Aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, Coronaviren seien der Wissenschaft seit drei Jahrzehnten bekannt, folgt nichts anderes. Für das SARS-CoV-2-Virus gilt dies zum einen nicht, zum anderen unterscheidet sich dieses in seinen Eigenschaften erheblich von den bereits bisher bekannten Corona(erkältungs)viren. Des Weiteren ist fernliegend, dass – wie die Antragstellerin behauptet – es im Herbst/Winter 2020 keine zweite Welle von SARS-CoV-2-Infektionen gegeben hat, sondern der Anstieg der Fallzahlen allein auf einer Änderung der Zählweise durch das Robert Koch-Institut beruhte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_5

2. Auch die Bedenken der Antragstellerin gegen die Eignung von PCR-Tests sowie der 7-Tage-Inzidenz als Indikator für die Infektionszahlen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaSchVO), an denen sich neben weiteren Parametern das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 2 CoronaSchVO) und damit letztlich auch die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler nach § 1 Abs. 2a CoronaBetrVO orientiert (vgl. § 2 Abs. 3 CoronaSchVO), teilt der Senat bei summarischer Prüfung nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_6

Vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 26. März 2021 ‑ 13 B 363/21.NE ‑, juris, Rn. 109 ff., und vom 22. Januar 2021 ‑ 13 B 47/21.NE ‑, juris, Rn. 49 ff., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 1 S 1533/21 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 20 NE 21.1119 -, juris, Rn. 59.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_7

Bei den PCR-Tests handelt es sich um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument. Sie gelten nach wie vor als „Goldstandard“ für die Diagnostik von SARS-CoV-2.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_8

Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - Direkter Erregernachweis durch RT-PCR, abrufbar unter

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_9

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=C3B5064572155589C2B454CA73965D14.internet101?nn=13490888#doc13490982bodyText9.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_10

Der Normgeber darf sich nicht erst dann auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen, wenn diese als Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird.

14

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 ‑ 20 NE 21.1119 ‑, juris, Rn. 59.

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Etwas anders gilt nur dann, wenn er feststehende, mit seiner Einschätzung nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 ‑ 13 B 47/21.NE ‑, juris, Rn. 72 f., m. w. N.

17

Dies ist im Hinblick auf die Validität von PCR-Tests für die Diagnostik von SARS-CoV-2 nicht der Fall.

18

Die in dem von der Antragstellerin vorgelegten sog. „Corman-Drosten Review Report“,

19

abrufbar unter https://cormandrostenreview.com/report/,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_11

angeführten Kritikpunkte am Design der der Entwicklung der PCR-Tests auf SARS-CoV-2 zugrundeliegenden Studie lassen für den Senat nicht den Schluss zu, dass dieser zur Feststellung von Infiziertenzahlen mit dem SARS-CoV-2-Virus offensichtlich ungeeignet wäre. Gleiches gilt für die Ausführungen der Gutachterin V.      L.        im von der Antragstellerin angeführten Verfahren des Amtsgerichts Weimar (9 F 148/21), die auch Mitverfasserin des oben genannten „Review Reports“ war. Es drängt sich für den Senat nicht auf, warum die kritisierte Identifikation von zwei Zielsequenzen des Virus durch einen PCR-Test (sog. Dual Target) nicht aussagekräftig sein sollte und zwingend drei Zielsequenzen verwendet werden müssten. Auch wenn bei zwei Zielsequenzen – je nach deren Auswahl – nur einzelne Teile des Virus identifiziert werden, ist ein Nachweis dieser nicht zur Normalflora des Körpers gehörender Fragmente ein Hinweis darauf, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden hat.

21

Vgl. Ciesek, „Coronavirus-Update“ vom 22. September 2020, Folge 57, Skript abrufbar unter https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript228.pdf.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_12

Soweit in dem „Corman-Drosten Review Report“ die konkrete Auswahl der Zielsequenzen kritisiert wird, ist darauf zu verweisen, dass verschiedene Tests auf dem Markt sind, die teilweise auch unterschiedliche Zielgene identifizieren. Die Leistungsparameter sind für die jeweiligen Tests individuell zu bestimmen, an sie werden hohe Anforderungen gestellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_13

Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - Leistungsparameter Diagnostischer Tests, abrufbar unter

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_14

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15; zur Annahme einer hohen Sensitivität und Spezifität der Tests: Gesellschaft für Virologie e. V., Text GFV zum Thema SARS-CoV-2 PCR vom 26. November 2020, abrufbar unter https://www.g-f-v.org/node/1387;

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zu einer Evaluierung der Tests verschiedener Hersteller: https://www.finddx.org/covid-19/sarscov2-eval-molecular/.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_15

Die im sog. „Corman-Drosten Review Report“ geäußerte Befürchtung, aufgrund einer falsch gewählten Anbindungstemperatur würde der Test auf andere Virenarten ansprechen und sei deswegen zur Diagnose von SARS-CoV-2 ungeeignet, hat sich weder in der Praxis noch in Studien gezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass nennenswerte Kreuzreaktionen mit beim Menschen aktuell (noch) vorkommenden Viren wie Coronaerkältungsviren zu beobachten wären.

27

Vgl. z. B. die Studie van Kasteren et al., Comparison of seven commercial RT-PCR-diagnostic kits for COVID-19, Ziff. 3.4. abrufbar unter

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_16

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1386653220301542, wonach bei einer Untersuchung der Tests verschiedener Anbieter keiner eine Kreuzreaktion mit Coronaerkältungsviren gezeigt hat, sondern nur mit dem beim Menschen nicht mehr vorkommenden SARS-CoV-1-Virus.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_17

Auch die in dem sog. „Corman-Drosten Review Report“ und von der Gutachterin L.        im Verfahren beim Amtsgericht Weimar geäußerte Kritik hinsichtlich des Umgangs mit den Ct-Werten der Tests (Zahl der Durchgänge oder Zyklen, die eine PCR durchlaufen muss, bis Virusmaterial nachgewiesen wird) hindert den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht, aus der Anzahl der positiven PCR-Tests auf das Ausmaß der aktuellen Verbreitung des Virus zu schließen. Zutreffend dürfte insoweit sein, dass nicht jeder, bei dem im PCR-Test Virussegmente des SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen werden, zwingend akut infektiös ist. Mehrere Arbeiten legen insoweit einen Zusammenhang zwischen der Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in einer Zellkultur nahe.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_18

Vgl. mit den entsprechenden Nachweisen: Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 – Zusammenhang von Viruslast und Kontagiosität, abrufbar unter

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_19

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_20

Es wurden hierzu in Studien Ct-„cut off“ Werte ermittelt, die – auch abhängig vom jeweils genutzten Testsystem, weil die Ct-Werte nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert darstellen – meist zwischen 31 und 34 liegen. In einer Studie konnten allerdings auch bei einem Ct-Wert über 35 in 8 % der Proben noch replikationsfähiges Virus nachgewiesen werden.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_21

Vgl. mit den entsprechenden Nachweisen: Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 – Zusammenhang von Viruslast und Kontagiosität, abrufbar unter

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_22

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15; sowie im gleichen Dokument zum Problem der fehlenden unmittelbaren Vergleichbarkeit von Ct-Werten: Quantitative Bezugsproben und Varianz von Ct-Werten; sowie Chang et al., Interpreting the COVID-19 Test Results – A Guide for Physiatrists, abrufbar unter

35

https://journals.lww.com/ajpmr/Fulltext/2020/07000/Interpreting_the_COVID_19_Test_Results__A_Guide.6.aspx.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_23

Der Umstand, dass nach dem Vorgesagten nicht bei jedem Virusnachweis in einer Probe zwingend eine akute Infektiosität des Betroffenen angenommen werden kann, führt jedoch nicht dazu, dass die PCR-Tests zur Ermittlung von Infiziertenzahlen ungeeignet sind. Bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung, insbesondere bei grenzwertigen Ct-Werten, muss zunächst eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_24

Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - Leistungsparameter Diagnostischer Tests, abrufbar unter

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_25

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_26

Hier besteht wegen der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Tests auch die Möglichkeit, einen Test eines anderen Anbieters durchzuführen, bei dem andere Zielgene identifiziert werden.

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Vgl. Gesellschaft für Virologie e. V., Text GFV zum Thema SARS-CoV-2 PCR vom 26. November 2020, abrufbar unter https://www.g-f-v.org/node/1387.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_27

Ungeachtet dessen kann von einer geringen Viruslast in einer Probe auch nicht stets darauf geschlossen werden, dass von dem Betroffenen keine Infektionsgefahren ausgehen (werden). Die Viruslasten in der Probe und in der Person sind nicht immer identisch, weil die Virusmenge in der Probe u. a. von der Qualität des Abstrichmaterials beeinflusst ist. Ferner ist die Kontagiosität (Übertragungsfähigkeit) des Patienten von vielen weiteren Faktoren abhängig (z. B. Zeit seit Symptombeginn, klinischer Verlauf und Verhaltensweisen der betroffenen Person).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_28

Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 – Zusammenhang von Viruslast und Kontagiosität und Beurteilung quantitativer Ergebnisse, abrufbar unter

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_29

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_30

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem PCR-Test um eine Momentaufnahme handelt. Typischerweise steigt die Viruslast ab einem bestimmten Zeitpunkt nach erfolgter Infektion an, im weiteren Verlauf der Erkrankung reduziert sie sich wieder.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_31

Vgl. Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 – Infektiosität im zeitlichen Verlauf, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_32

Jedenfalls ohne Berücksichtigung der Begleitumstände ist bei einer geringen Viruslast deswegen auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass ein Patient im weiteren Verlauf nach der Probenentnahme nicht noch infektiös wird. Erst recht dürfte daraus nicht zu schließen sein, dass dieser Fall bei der Ermittlung der 7-Tage-Inzidenzen nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_33

Dass Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Beurteilung der Infektionslage nicht auf die mittels PCR-Testungen festgestellten 7-Tage-Inzidenzen abstellen dürfen, folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass PCR-Tests ihrerseits falsch sein können, wobei der prozentuale Anteil falscher Ergebnisse – wie auch bei Diagnosen anderer Erkrankungen – wiederum von der Vortestwahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeit, dass jemand der getestet werden soll, infiziert ist) abhängt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_34

Vgl. dazu, dass die Verbreitung einer Erkrankung Einfluss auf die Richtigkeit der Ergebnisse diagnostischer Tests hat: Robert Koch-Institut, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 - Leistungsparameter Diagnostischer Tests, abrufbar unter

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_35

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=196173AF446F7D6CB162AB6A0B094F63.internet102?nn=13490888#doc13490982bodyText15.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_36

Eine 100%ige Sicherheit können Labordiagnosen ohnehin nicht bieten. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass Gesetz- und Verordnungsgeber diese nach dem dargelegten Maßstab zur Lagebeurteilung nicht heranziehen dürften.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_37

3. Die Antragstellerin legt auch nicht mit Erfolg dar, dass die regelmäßige Durchführung von Coronaselbsttests bei Schülern zur Kontrolle des Infektionsgeschehens nicht geeignet wäre. Auch der Senat hat trotz der von der Gutachterin L.        im Verfahren beim Amtsgericht Weimar angeführten hohen Quote falsch positiver Ergebnisse bei diesen Tests weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an deren Eignung. Zum einen helfen die Tests ungeachtet dessen dabei, tatsächlich infizierte Schüler zu identifizieren. Zum anderen wird das Ergebnis bei positiv getesteten Schülern durch einen PCR-Test kontrolliert (vgl. § 13 CoronaTestQuarantäneVO), so dass zeitnah festgestellt wird, ob ein Schüler tatsächlich infiziert ist.

52

Vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 22. April 2021 ‑ 13 B 559/21.NE -, Rn. 67 ff., und vom 4. Mai 2021 ‑ 13 B 600/21.NE  -, juris, Rn. 7 f.

53

Auch der Umstand, dass die WHO eine flächendeckende Testung symptomloser Personen auch wegen der damit verbundenen Kosten derzeit nicht empfiehlt,

54

vgl. Recommendation for national SARS-CoV-2-testing strategies and diagnostics capacities, Interim Guidance (Stand 25. Juni 2021), abrufbar unter

55

https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/342002/WHO-2019-nCoV-lab-testing-2021.1-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_38

führt nicht dazu, dass der Verordnungsgeber die ihm bei der Beurteilung der Eignung eines Mittels zustehende Einschätzungsprärogative verletzt, wenn er diese Tests weiterhin an Schulen einsetzt.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_39

4. Soweit die Antragstellerin geltend macht, Schulen seien keine „Hotspots“, zeigt sie damit nicht auf, dass die Testungen der Schüler nicht angemessen wären. Wie die Antragstellerin mit ihrem Hinweis darauf, in der 20. Kalenderwoche seien nur 0,1 % der Schüler infiziert gewesen, implizit selbst vorträgt, sind Schulen vom Infektionsgeschehen jedenfalls nicht ausgenommen. In ihnen herrschen vielmehr Bedingungen, die für eine Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus günstig sind, weil sich dort eine Vielzahl ungeimpfter Personen für längere Zeiträume in geschlossenen Räumen aufhält.

58

Vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2021 ‑ 13 B 589/21.NE ‑, juris, Rn. 6.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_40

5. Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus darauf beruft, trotz einer zunehmenden Verbreitung der sog. Delta-Variante sänken die Infektionszahlen, kommt es nicht darauf an, ob dies die Rechtmäßigkeit der regelmäßigen Coronatests an Schulen in Frage stellen würde.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_41

Vgl. allerdings dazu, dass diese auch bei geringen Infektionszahlen zur Kontrolle des Infektionsgeschehens voraussichtlich rechtmäßig sind: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 13 B 845/21.NE -, juris, Rn. 23 ff.

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Denn die Infektionszahlen sinken nicht weiter, sondern steigen seit Anfang Juli 2021 wieder an.

62

Vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand 29. Juli 2021, S. 3, abrufbar unter

63

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-07-29.pdf?__blob=publicationFile.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-08-05/13-b-991-21#rd_42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. 52 Abs. 2 GKG.

65

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).