§ 35 Folgepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 504
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.09.2015 – 28 A 809/14.DZitiert von 7
- VG Bremen, 06.09.2022 – 8 K 2910/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 – DL 17 K 342/17
- VG Darmstadt, 02.03.2026 – 1 L 2791/25.DA
- VGH Hessen, 05.09.2025 – 1 B 1483/25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 13.05.2026 – 16a DS 26.327
- OVG NRW, 05.05.2026 – 31 B 274/26.O
- OVG NRW, 15.04.2026 – 31 A 2900/24.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/35#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/35#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.