§ 35 Folgepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/35#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/35#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Wird zitiert von 510 Entscheidungen zu § 35 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.09.2015 – 28 A 809/14.DZitiert von 7
- VG Bremen, 06.09.2022 – 8 K 2910/20Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 04.03.2024 – 35 K 5731/22Zitiert von 5
- VG Karlsruhe, 26.07.2018 – DL 17 K 342/17
- VG Darmstadt, 02.03.2026 – 1 L 2791/25.DA
- VGH Hessen, 05.09.2025 – 1 B 1483/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2026 – 6 B 208/26Polizeivollzugsdienst: Zweifel an der charakterlichen Eignung wegen Verschweigens strafrechtlicher Ermittlungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 13.05.2026 – 16a DS 26.327
- OVG NRW, 05.05.2026 – 31 B 274/26.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.