§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-3 (3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-4 (4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Wird zitiert von 493 Entscheidungen zu § 23 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 02.03.2026 – 1 L 2791/25.DA
- VG Hannover, 06.09.2011 – 2 A 2502/09
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 4 S 2315/17Zitiert von 9
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 – 3 L 694/20.WIZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2025 – 1 L 21/25Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 15.08.2025 – 5 ME 98/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.09.2026 – 6 B 208/26Polizeivollzugsdienst: Zweifel an der charakterlichen Eignung wegen Verschweigens strafrechtlicher Ermittlungsverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 09.07.2026 – 6 B 479/26Folgenbeseitigungsanspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fortsetzung der Laufbahnausbildung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.