§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 476
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 02.03.2026 – 1 L 2791/25.DA
- VG Hannover, 06.09.2011 – 2 A 2502/09
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 4 S 2315/17Zitiert von 9
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 – 3 L 694/20.WIZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2025 – 1 L 21/25Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 15.08.2025 – 5 ME 98/24
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 8.25Zur Auslegung des Begriffs "unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" in § 102 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG BW
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2026 – 12 L 443/26
- VG Düsseldorf, 20.04.2026 – 26 K 1847/25
476 Entscheidungen zu § 23 BeamtStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-3 (3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/23#abs-4 (4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.