§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit
Stand: 10.06.2019
Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
Wird zitiert von 123 Entscheidungen zu § 10 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 12.06.2020 – 5 ME 91/20Zitiert von 4
- VG Würzburg, 10.01.2024 – W 1 S 23.1740
- VG Magdeburg, 11.05.2022 – 5 B 42/22 MDZitiert von 1
- OVG NRW, 23.09.2025 – 6 A 320/23Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 14.04.2016 – 2 LB 11/13Zitiert von 2
- VG Gießen, 18.08.2023 – 10 K 641/22.GI
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2026 – 12 L 443/26
- VG Ansbach, 19.05.2025 – AN 1 K 23.2074
- VG München, 11.04.2025 – M 5 S 25.1118
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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