Rechtsprechung / VG Arnsberg / 12. Kammer / 2026
VG Arnsberg Urteil vom 24.04.2026 – 12 K 1900/25
12. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2026:0424.12K1900.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Die Klägerin gehört als mittlere kreisangehörige Stadt dem beklagten Kreis an. Sie wendet sich gegen die Erhebung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2025, soweit die Kosten für die Finanzierung des in der Trägerschaft der V. GmbH stehenden J. in die allgemeine Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) eingestellt sind.
Im Kreisgebiet des Beklagten werden neben psychiatrischen Fachkliniken insgesamt neun Krankenhäuser betrieben. Das F. und die O. haben ihren Standort jeweils in M., die P. in HD.. Das YO. Krankenhaus wird in VB., das VY. Krankenhaus in BV. und das GC. Hospital und das BZ. Krankenhaus werden in VV. betrieben. Im Stadtgebiet der Klägerin liegen die XH. und die ZJ..
Die XH. wurde mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. November 2014 - noch unter dem Namen WK. - gemäß § 8 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und § 16 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte mit den Gebieten Chirurgie, Frauenheilkunde, Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und Innere Medizin sowie einem Bettensoll von 134. Der Versorgungsauftrag der ZJ. umfasste ausweislich des Änderungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. April 2024 ab dem 22. Januar 2024 die Gebiete Chirurgie, Innere Medizin und Strahlentherapie bei einem Bettensoll von 223.
Mit weiteren Feststellungsbescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Dezember 2024 wurden die XH., die ZJ. und die UZ. - EW.-Klinik (erneut) gemäß § 8 KHG und § 16 Abs. 1 KHGG NRW in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Die Aufnahme der XH. erfolgte mit den Leistungsbereichen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Allgemeine Chirurgie, Geriatrie, Intensivmedizin und Palliativmedizin sowie einer Sollzahl von 129 Betten. Der Versorgungsauftrag der ZJ. umfasst neben den Leistungsbereichen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Intensivmedizin auch solche der Pneumologie und Thoraxchirurgie, die Sollzahl der Betten beträgt 177.
Der Beklagte ist über die NI. GmbH & Co. KG und die NT.-GmbH zu 100% an der V. GmbH beteiligt, welche Trägerin des J. und der P. ist.
Das F. wurde mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. August 2022 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen (§ 8 KHG, § 16 Abs. 1 KHGG NRW). In der Anlage zu diesem Feststellungsbescheid sind die Gebiete Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Nuklearmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie und Urologie mit einer Bettensollzahl von 882 Betten - bei Einbeziehung der angegliederten Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie von 938 Betten - ausgewiesen.
Die Aufnahme der P. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgte durch Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 7. September 2021 mit einem Bettensoll von 95 und den Leistungsgebiete Chirurgie, Hals-, Nasen- Ohrenheilkunde und Innere Medizin. Dieser Versorgungsauftrag wurde mit weiterem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. Dezember 2024 zum 1. April 2025 geändert und deckt nunmehr bei einem Bettensoll von 111 die Leistungsbereiche und Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Geriatrie und Intensivmedizin ab.
Das Haupthaus des J. weist seit mehreren Jahren Mängel beim Brandschutz sowie einen erheblichen Sanierungsstau auf. Bis zum Jahr 2032 werden dem Beteiligtenvortrag zufolge Investitionen in einer Gesamthöhe von etwa 153.000.000,00 EUR erforderlich, die die V. GmbH dem Vorbringen zufolge nicht aus eigenen finanziellen Mitteln tätigen kann. Auch nach Abzug der erwarteten Fördermittel verbleibt ein Kapitalbedarf von etwa 124.800.000,00 EUR. Vom Kreistag des Beklagten wurde daher am 8. Dezember 2022 beschlossen, der V. GmbH beginnend ab dem Jahr 2023 den erforderlichen Kapitalbedarf zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 1 KHGG NRW eine patienten- und bedarfsgerechte gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser sicherzustellen sei.
Der „Finanzierungsbedarf aus Investitionen der V. GmbH“ wurde mit weiterem Beschluss vom 15. Februar 2024 für das Jahr 2024 mit 22.697.535,00 EUR angesetzt und für das - hier streitgegenständliche - Jahr 2025 auf 18.715.363 EUR prognostiziert. Dieser Betrag wurde in Form eines Investitionszuschusses gewährt, der über einen Zeitraum von voraussichtlich 30 Jahren entsprechend der Nutzungsdauer der bei den Kliniken erfolgenden Investitionen abgeschrieben werden kann. In dem für das Jahr 2025 aufgestellten Haushaltsplan des Beklagten wird der für das Jahr 2025 zur Verfügung gestellten Betrag mit „18,7 Mio €“ angegeben. Ferner wird ausgeführt, dass die Finanzierung der Investitionszuschüsse über eine Kreditaufnahme erfolge und „sich über Zinsaufwand bzw. aufwandswirksame Auflösung der Investitionszuschüsse (voraussichtlicher Auflösungszeitraum 30 Jahre) umlageerhöhend auf die Kreisumlage auswirke“. Für das Jahr 2025 würden sich die folgenden aufwandswirksamen Beträge ergeben: „Auflösung Investitionszuschuss 1.380.430 EUR, Zinsen 901.942 EUR, Summe Aufwand 2.282.372 EUR“.
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltssatzung 2025) wurde vom Kreistag des Beklagten mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 erlassen. In § 6 Abs. 1 der Haushaltssatzung 2025 wurde die Kreisumlage auf 44,28% der für das Haushaltsjahr 2025 maßgebenden Umlagegrundlagen festgesetzt, von der Bezirksregierung Arnsberg mit Verfügung vom 12. März 2025 jedoch nur in Höhe von 42,92% genehmigt (§ 56 Abs. 2 KrO NRW). Eine Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreisteile nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW wurde dabei im Hinblick auf die für die V. GmbH anfallenden Kosten nicht beschlossen.
Mit Bescheid vom 1. April 2025 erhob der Beklagte von der Klägerin für das Haushaltsjahr 2025 eine Kreisumlage in Höhe von 29.010.857,52 EUR. Der Berechnung zu Grunde gelegt wurde ein Hebesatz von 42,92 % der für das Haushaltsjahr 2025 maßgeblichen Umlagegrundlage von 67.592.864,67 EUR, da der in § 6 Abs. 1 Haushaltssatzung 2025 festsetzte Hebesatz von 43,12 % in Ansehung des § 6 Abs. 2 Haushaltssatzung 2025 um 0,2 Prozentpunkte zu reduzieren gewesen sei.
Die Klägerin hat am 14. April 2025 die vorliegende Klage erhoben.
Zu deren Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
Der Erhebung der Kreisumlage stehe, soweit sie die Kosten für den Betrieb der V. GmbH betreffe, bereits die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW entgegen. Demnach sei eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden nur zu erheben, soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken würden. Die Finanzierung der V. GmbH sei jedoch eine Angelegenheit des Landes, für die das Konnexitätsprinzip des Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) gelte. Daher sei der Beklagte gehalten, einen Anspruch auf Kostenausgleich gegenüber dem Land geltend zu machen.
Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen für den Beschluss einer Minderbelastung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW vor.
Bei den in Trägerschaft der V. GmbH stehenden Krankenhäuser handele es sich um Einrichtungen i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW. Diese befänden sich auch „in der Hand des Kreises“, da der beklagte Kreis über die von ihm gehaltenen Beteiligungen deren Betrieb steuern und lenken könne. Dass gegebenenfalls Dritte auf die kreisliche Aufgabenerfüllung einwirken könnten - etwa, weil es einer Zulassung durch das Land oder einer Abstimmung mit den Krankenkassen bedürfe - sei für den Einrichtungsbegriff unerheblich.
Ferner lägen auch die Voraussetzungen für den Beschluss einer Minderbelastung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW vor, da der Nutzen der in der Trägerschaft der V. GmbH stehenden Krankenhäuser für sie - die Klägerin - erheblich niedriger sei als für das übrige Kreisgebiet. So weise die Statistik zur Herkunft der aus ihrem - der Klägerin - Stadtgebiet stammenden Patienten der V. GmbH einen Wert von 383 Behandlungsfällen in dem Jahr 2022 und 405 Behandlungsfällen in dem Jahr 2023 aus, wobei insgesamt für beiden Jahre 106.666 bzw. 106.499 Behandlungsfälle ausgewiesen seien. Demnach habe es sich in den Jahren 2022 und 2023 nur bei 0,4% der Behandlungsfälle in den Kliniken des Beklagten um Patienten aus NH. gehandelt. Dies sei auch nachvollziehbar, da gerade die XH. ein Leistungsspektrum aufweise, das sich nicht von dem Kernangebot der in der Trägerschaft der V. GmbH stehenden Krankenhäuser unterscheide. Der Gesetzgeber habe sich mit der Regelung des § 56 Abs. 4 KrO NRW aber bewusst für eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach die Kreisumlage dazu diene, kreisangehörige Gemeinden eine Verwaltungstätigkeit des Kreises mitfinanzieren zu lassen, die vielleicht für sie selbst und ihre Einwohner ohne Nutzen ist, entschieden. Das Leistungsangebot des J. und der P. komme ihr - der Klägerin - damit nur in besonders geringem Maße zustatten.
Die Klägerin beantragt,
den Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 1. April 2025 insoweit aufzuheben, als der Beklagte mehr als 28.822.941,13 EUR Kreisumlage festgesetzt hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für den Beschluss einer Minderbelastung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW nicht vorlägen, und trägt insoweit vor:
Das F. und die P. seien bereits keine Einrichtungen i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW, da er - der Beklagte - weder auf das „Ob“ noch auf das „Wie“ ihres Betriebs in nennenswertem Umfang Einfluss nehmen könne. Er sei als Kreis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW gesetzlich verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, sofern es keinen anderen Träger gebe. Diese gesetzliche Aufgabenzuweisung räume ihm - dem Beklagten - keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ein, was erst recht gelte, wenn man den Krankenhausplan des Landes mit in den Blick nehme, der den AK. Kliniken einen verbindlichen Versorgungsauftrag und ein verbindliches „Betten-Soll“ zuweise.
Das von der V. GmbH betriebene F. komme auch nicht ausschließlich anderen kreisangehörigen Kommunen als der Klägerin zustatten. Auch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung werde die Beurteilung des „Zustattenkommens“ von Kreiskrankenhäusern in dem Sinne vorgezeichnet, dass es sich anhand des Vorhandenseins und der damit gewährleisteten Möglichkeit der Inanspruchnahme bemesse. Denn der Vorteil, der für die kreisangehörigen Kommunen mit der durch die Einrichtung vom Kreis wahrgenommenen Aufgabe entstehe, liege nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW darin, dass eine flächendeckende und adäquate medizinische Versorgung auf dem Niveau eines Maximalversorgers für die Bevölkerung des gesamten Kreises gesichert werde. Die Leistungen eines Maximalversorgers seien umfassend und der Krankenhausbetrieb lasse sich nicht in Grundversorgung und Maximalversorgung aufteilen. Zudem sei der Betrieb eines Krankenhauses in ein landesweites Planungssystem eingebunden und erfülle insoweit eine auf das Versorgungsgebiet bezogene Funktion. Weder aus dem Krankenhausplan noch aus den Feststellungsbescheiden ergebe sich die Zuweisung eines Versorgungsauftrags für einzelne Kommunen - vielmehr werde insoweit nur auf die Kreisebene oder das Versorgungsgebiet abgestellt. Mit dem Betrieb und der Vorhaltung der im Krankenhausplan und im Feststellungsbescheid festgeschriebenen Bettenzahl erfülle der Kreis eine vom Planungsträger festgestellte Vorhaltefunktion. Die Krankenhausplanung beruhe auf dem Gedanken, dass wenn alle im Plan vorgesehenen Häuser entsprechend der Planung betrieben würden, insgesamt in den Versorgungsgebieten (und in Summe dann landesweit) hinreichende Versorgungskapazitäten vorhanden seien, um in normalen Zeiten wie auch in Krisenzeiten eine adäquate medizinische Versorgung aller Bewohner der Versorgungsgebiete sicherstellen zu können. Ob Patienten tatsächlich das in „ihrem“ Versorgungsgebiet vorhandene Krankenhaus oder ein anderes nutzten, spiele bei der Krankenhausplanung keine Rolle.
Aus diesen Gründen liege auch kein Fall vor, der den Beschluss einer Minderbelastung zu Gunsten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative KrO NRW rechtfertige. Die Vorschrift sei restriktiv anzuwenden, um eine Verfehlung der Ausgleichsfunktion der Kreisumlage zu vermeiden. Eine Minderbelastung sei nur zu beschließen, „wenn im Einzelfall bestimmte Einrichtungen erhebliche Kosten verursachten und die höhere Belastung der leistungsfähigen Gemeinden mit einer nach einheitlichen Sätzen bemessenen Kreisumlage in Verbindung mit der Doppelbelastung durch gemeindeeigene Einrichtungen und dem aus der Kreisumlage zu deckenden Fehlbetrag gleichartiger Kreiseinrichtungen jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteige“.
Anders als die Klägerin meine, könne der Vorteil, den das F. den kreisangehörigen Kommunen - und konkret der Klägerin - biete, nicht anhand der Zahlen der aus den jeweiligen Kommunen stammenden Patienten bemessen werden. Der maßgebliche Nutzen oder Vorteil eines Krankenhauses bestehe darin, dass es für jeden potentiellen Patienten aus dem jeweiligen Versorgungsgebiet eine potentielle Bettenkapazität vorhalte. Diese Aufgabenwahrnehmung werde durch den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. August 2022 präzisiert, in dem für das F. der dort näher aufgeschlüsselte und in einem Betten-Soll ausgewiesene Versorgungsauftrag für das Versorgungsgebiet 14 - und damit auch für das Stadtgebiet der Klägerin - festgestellt werde. Insoweit halte er - der Beklagte - über das F. gemäß dem Krankenhausplan für das Land Nordrhein-Westfalen und dem durch diesen und den Feststellungsbescheid zugewiesenen Versorgungsauftrag auch für die Klägerin und deren Einwohner ein Versorgungsangebot im Bereich der medizinischen Maximalversorgung bereit, unabhängig davon, wie viele Patienten aus dem Stadtgebiet der Klägerin im jeweiligen Jahr tatsächlich im Klinikum behandelt würden. Jeder Einwohner habe die Möglichkeit, sich hier im Bedarfsfall versorgen zu lassen; die Maximalversorgung jedes einzelnen Einwohners des Kreisgebietes werde (auch) über das F. und die diesem zugewiesene Bettenzahl garantiert. Das gelte ungeachtet tatsächlicher Krankheitsfallzahlen oder persönlicher Präferenzen der Einwohner bei der Auswahl des aufgesuchten Krankenhauses. Daher sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Beschluss einer Minderbelastung auch nicht allein deshalb geboten, weil eine kreisangehörige Gemeinde eine bestimmte Einrichtung selbst unterhalte und ihre Einwohner deshalb eine gleichartige Einrichtung des Kreises kaum benutzten.
Darüber hinaus fänden die Investitionskosten, um die es im vorliegenden Rechtsstreit gehe und die er - der Beklagte - über die allgemeine Kreisumlage abgedeckt habe - also nicht die Investitionssumme als solche, sondern die mit ihrer Finanzierung verbundenen Kosten in Form von Zinsen und Abschreibungen - bzw. der dadurch vermittelte Vorteil, kein zutreffendes Abbild in Patientenzahlen. Vielmehr komme der Zuwachs im Kreisvermögen, der durch die Investitionen in die Krankenhausimmobilie bewirkt werde, ebenso wie die theoretisch erzielbaren Erlöse des Krankenhauses zwangsläufig allen kreisangehörigen Gemeinden zugute.
Auch ziele die Krankenhausplanung - anders als etwa im Schulrecht, wo nach § 78 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) die Gemeinden das Bildungsangebot der Schulform wohnortnah vorhalten müssten - auf eine patienten- und bedarfsgerechte, gestufte wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung ab (§ 1 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Dabei sei das F. ein Haus der Maximalversorgung, das ein abweichendes, über das Angebot der weiteren Krankenhäuser deutlich hinausgehendes Leistungsangebot vorhalte, welches bei Bedarf genutzt werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass die Krankenhausplanung auch auf Situationen ausgelegt sei, in denen - wie etwa während der Coronapandemie - Behandlungskapazitäten voll ausgeschöpft werden müssten. Somit lasse sich die zum Schulrecht entwickelte Rechtsprechung auch nicht auf den hiesigen Fall übertragen.
Selbst wenn man entgegen seiner - des Beklagten - Rechtsauffassung auf die tatsächliche Nutzung abstelle, sei die jährliche Behandlung zahlreicher Patienten aus dem Stadtgebiet der Klägerin durch die Statistiken belegt und eine Minderbelastung der Klägerin daher nicht feststellbar. Ein in erheblichem Maße ungleichgewichtiges Zustattenkommen sei nicht schon gegeben, wenn die Inanspruchnahme der Einrichtung durch die Kreisteile zwar unterschiedlich sei, sich aber im Rahmen der üblichen Streubreite halte und vorrangig auf der Entfernung zu der Kreiseinrichtung beruhe. Die vergleichsweise geringere Zahl an Patienten aus dem nördlichen Teil des Kreisgebietes, in dem auch die Klägerin belegen sei, beruhe vorrangig auf der Entfernung zu der Einrichtung, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Einwohner der nördlichen Belegenheitskommunen sich vermutlich häufig auch zu Kliniken außerhalb des Kreisgebietes und/oder außerhalb des Versorgungsgebietes 14 orientieren würden (z.B. nach LI. oder ES.). Dies bedeute aber nicht, dass die von den V. GmbH nach dem Krankenhausplan vorgehaltene Versorgungsstruktur den Einwohnern dieser Kommunen nicht zustattenkäme. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den nach dem Krankenhausplan vorzuhaltenden Kapazitäten um solche handele, die spätestes bei einer Krisen- oder Verknappungssituation, wenn das Gesundheitssystem stark beansprucht sei und die Einwohner des Kreises möglicherweise außerhalb des Versorgungsgebietes keine Aufnahme mehr finden würden, für die Einwohner des Versorgungsgebietes eingeplant seien.
Jedenfalls seien die Kosten, die durch die Versorgung externer, nicht im Kreisgebiet wohnender Patienten entstünden, auf alle kreisangehörigen Kommunen und damit auch auf die Klägerin umzulegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 erste Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. November 2001 - 15 A 2905/97 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Dietlein, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, 34. Edition Stand: 15. Januar 2026, § 56 KrO NRW Rn. 22,
und auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2025, mit dem die Kreisumlage nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW für das Haushaltsjahr 2025 in der festgesetzten Höhe erhoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Erhebung der streitgegenständlichen Kreisumlage beruht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der Haushaltssatzung 2025.
Die Erhebung ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere hat der Beklagte das in § 55 KrO NRW vorgesehene Benehmensverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und der Klägerin vor der Festsetzung der Kreisumlage Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. April 2025 ist auch materiell rechtmäßig.
Die Umlageerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 KrO NRW. Nach dieser Vorschrift ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage), soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken.
Die verfassungsrechtliche Grundlage der Kreisumlage findet sich in Art. 106 Abs. 6 Satz 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG). Die Kreise sind nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs Träger der Selbstverwaltung. Bestandteil der Selbstverwaltung ist auch beim Kreis die Finanzhoheit. Zu dieser gehört die Befugnis, sich Mittel zur Bestreitung der Aufgabenwahrnehmung durch die Kreisumlage zu verschaffen. Grundsätzlich kommt es für die Pflicht zur Entrichtung der Kreisumlage nicht darauf an, in welchem Umfange eine einzelne Gemeinde von den Kreisleistungen konkret profitiert. Der Berechtigung des Kreises zur Erhebung der Umlage korrespondiert eine Verpflichtung der kreisangehörigen Gemeinden zur Zahlung der Kreisumlage.
Vgl. Dietlein, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, 34. Edition Stand: 15. Januar 2026, § 55 KrO NRW Rn. 1, 4; Klieve/Funke, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Loseblatt-Kommentar (PdK), Stand: August 2022, § 56 KrO NRW Anm. 1.1.
Eine Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen Heranziehung zur Deckung dieses anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarf des Kreises ist aber bei der Finanzierung von Einrichtungen des Kreises geboten, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustattenkommen. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW dürfen Kosten von Kreiseinrichtungen einzelnen Kreisteilen gegenüber nur in einem dem Umfang nach näher zu bestimmenden (verminderten) Umfang umgelegt werden, wenn diese Einrichtungen diesen Kreisteilen nur in besonders geringem Maße zustattenkommen. Das legislative Ermessen des Kreistags bei der Bemessung der Umlagesätze ist soweit gesetzlich eingeschränkt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5295/00 -, juris Rn. 13.
Der Kreistag muss dann vielmehr gemäß § 56 Abs. 4 KrO NRW eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Kreisteile bzw. ihrer Gemeinden beschließen. § 56 Abs. 4 KrO NRW durchbricht damit das allgemeine steuerähnliche Kreisfinanzsystem zugunsten des Äquivalenzprinzips, um dadurch einer unerwünschten Übersteigerung der redistributiven Wirkung der allgemeinen Kreisumlage entgegenzuwirken.
Vgl. Dietlein, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, 34. Edition Stand: 15. Januar 2026, § 56 KrO NRW Rn. 15 unter Verweis auf die obergerichtliche und erstinstanzliche Rechtsprechung; Schneider, Rechtsfragen der Umlagefinanzierung der Kreise, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2003, 121 (124).
Die Voraussetzungen für einen Beschluss der Minderbelastung zu Gunsten der Klägerin sind vorliegend nicht erfüllt.
Zunächst ist die grundsätzliche Einstellung der vorliegend in Streit stehenden Kosten für die Finanzierung der (brandschutzrechtlichen) Sanierung des J. in den über die Kreisumlage zu deckenden Finanzbedarf rechtlich nicht zu beanstanden.
Der von der Klägerin insoweit behauptete Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip bzw. den Grundsatz der Nachrangigkeit des § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KrO NRW, dem zufolge die Kreisumlage nur zu erheben ist, soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, liegt nicht vor.
Nach § 56 Abs. 1 KrO NRW ist die zulässige Höhe der - für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzenden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW) - Umlage vom durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf des Kreises abhängig. Die Kreisumlage ist damit ein wesentliches Instrument zur Erfüllung der gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) bestehenden Pflicht des Kreises zum Haushaltsausgleich. Mit der Kreisumlage soll, ohne dass eine Zurechnung zu bestimmten Aufgaben erfolgt, also ohne Berücksichtigung des Gesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung und insofern steuerähnlich, der anderweitig nicht abgedeckte Finanzbedarf des Kreises von den Mitgliedskörperschaften nach ihrer finanziellen Leistungskraft befriedigt werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, juris Rn. 23 unter Verweis auf seine Urteile vom 27. August 1996 - 15 A 4171/93 -, juris, und vom 5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, juris, sowie auf die Literatur.
Weil § 56 KrO NRW davon ausgeht, dass die Kreisumlage zu Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt wird, erfordert die Ermittlung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Kreises eine Prognose. Hierbei errechnet sich der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf aus der Differenz zwischen den im Haushaltsjahr zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen. Bei dieser Prognose ist auf den für das jeweilige Haushaltsjahr durch Haushaltssatzung festgesetzten Haushaltsplan abzustellen, aus dem sich nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 GO NRW der Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr ergibt. Denn es ist im Regelfall davon auszugehen, dass die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen auch tatsächlich erzielt und die dort vorgesehenen Ausgaben auch tatsächlich getätigt werden (vgl. § 7 Abs. 1 Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW). Allein auf diese Prognose der zukünftigen tatsächlichen Einnahme- und Ausgabeentwicklung kommt es an, um den Haushaltsausgleich durch die Kreisumlage sicherstellen zu können. Daraus folgt zugleich, dass der Haushaltsplan als grundsätzlich maßgebliche Grundlage der Prognose durch andere Erkenntnisse nur insoweit verdrängt wird, als sich aus ihnen eine andere als die im Haushaltsplan zugrunde gelegte Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Kreises zuverlässig ergibt. Der von gemeindlicher Seite im Einzelfall erhobenen Kritik, im Haushaltsplan vorgesehene Ausgabeposten dienten nicht der Erfüllung von Aufgaben des Kreises, kommt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Bedeutung zu. Denn die etwaige Rechtswidrigkeit des Ausgabeverhaltens als solche sagt nichts darüber aus, ob die im Haushaltsplan vorgesehene Ausgabe tatsächlich erfolgt. Daher kann einem Umlagebescheid grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, mit der Abgabe werde ein unzulässiger Aufwand bestritten. Die zulässige Höhe der Umlage ist somit nach der Vorgabe des § 56 Abs. 1 KrO NRW im Grundsatz nicht vom korrekten Einnahme- und Ausgabeverhalten des Kreises abhängig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, NWVBl. 2005, 431 ff. = juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf sein Urteil vom 27. August 1996 -15 A 4171/93 -, juris, sowie mit weiteren Nachweisen zu vergleichbaren Konstellationen; siehe auch Schneider, NWVBl. 2003, 121 (128).
Die Kreise sind zwar grundsätzlich gehalten, ihre Ausgaben zunächst durch sonstige Erträge zu decken, bevor sie eine Kreisumlage erheben oder erhöhen,
vgl. hierzu Klieve/Funke, in: PdK, Stand: August 2022, § 56 KrO NRW Anm. 1.2.,
der Beklagte ist jedoch - anders als wohl die Klägerin meint - nicht gehalten, den im Hinblick auf die Instandsetzung des J. in die allgemeine Kreisumlage eingestellten Betrag vom Land Nordrhein-Westfalen einzufordern und diesen Betrag in die Bemessung des über die Kreisumlage zu finanzierenden Finanzbedarfs einzustellen.
Der Einwand einer Kommune, bestimmte Einnahmen würden rechtswidrig nicht erzielt, kann zunächst grundsätzlich nicht dem Kreisumlagebescheid entgegengesetzt werden. Vielmehr muss die Gemeinde in solchen Fällen die Kommunalaufsicht oder ggf. die Gerichte einschalten, um zu verhindern, dass der Kreis rechtswidrig Ausgaben tätigt bzw. es rechtswidrig unterlässt, bestimmte Einnahmen zu erzielen.
Vgl. Kämmerling, Kreisumlage und Finanzen, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZfK) 2024, 97 (103) unter Verweis auf Urteil der Kammer vom 30. November 2007 - 12 K 633/07 -, juris Rn. 45 f. (dies wiederum unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 -, juris).
Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan, sondern bringt ihre diesbezügliche Rechtsauffassung erst im Rahmen der Anfechtung des Kreisumlagebescheides an.
Der Beklagte wäre jedoch auch nicht zu einer Ermittlung seines Finanzbedarfs für das Jahr 2025 in der vorstehend dargestellten Vorgehensweise verpflichtet gewesen. Denn im Rahmen der jährlichen Erstellung des Haushaltsplans sind die voraussichtlich anfallenden Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen anzusetzen (§ 53 Abs. 1 KrO NRW, § 79 GO NRW). Nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben sind diese Größen nur in der in dem betreffenden Haushaltsjahr anfallenden Höhe zu veranschlagen. Als Maßstab für die Kreisumlagesätze ist vor allem der tatsächliche und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Haushaltsrechts notwendige Finanzbedarf des Kreises anzusetzen.
Vgl. Kämmerling, ZfK 2024, 97 (98, 100).
Damit wäre selbst für den Fall, dass dem Beklagten eine wie auch immer ausgestaltete Erstattungsforderung gegen das Land zustünde, ein derartiger (potentieller) Betrag nicht in die Bemessung des Finanzierungsbedarfs für das Jahr 2025 einzustellen (gewesen), da eine derartige Einnahme in 2025 nicht realisiert wurde bzw. bei Aufstellung des Haushaltsplans nicht mit ihrer Realisierung zu rechnen war.
Dessen ungeachtet stünde dem Beklagten aber wohl auch kein derart ausgestalteter Erstattungsanspruch gegenüber dem Land zu.
In Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Verf NRW ist bestimmt, dass das Land die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen (Art. 78 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW). Gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 3 Verf NRW soll der Aufwendungsersatz pauschaliert geleistet werden. Schon allein die verfassungsrechtliche Vorgabe, der zufolge ein etwaiger Aufwendungsersatz pauschaliert geleistet werden soll, spricht jedoch gegen die Annahme der Klägerin, der Beklagte könne von dem Land eine exakt bezifferte Summe zum Abgleich der für die brandschutztechnische Ertüchtigung des Gebäudes des J. einfordern. Zudem ist hier keine Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben erkennbar, die zu einer wesentlichen Belastung des Beklagten geführt haben. Hier liegt lediglich ein Fall eines „Investitionsstaus“ vor: Weil anscheinend die Brandschutzvorgaben betreffend das Klinikgebäude in M. in den letzten Jahren oder Jahrzehnten nicht umgesetzt wurden, wird nunmehr eine Investition größeren Umfangs notwendig. Die dem F. im Rahmen der landesrechtlichen Krankenhausplanung zugewiesenen Aufgaben - dazu nachfolgend weitere Ausführungen - sind unverändert geblieben.
Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW liegen mit Blick auf die Finanzierung der zur Sanierung des in der Trägerschaft der V. GmbH stehenden J. aufzubringenden Finanzmittel nicht vor.
Das F. stellt eine Einrichtung i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW dar.
Hierunter fällt die Vereinigung persönlicher und sachlicher Mittel in der Hand des Kreises zur dauernden Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.
Kennzeichnend für eine derartige Einrichtung ist, dass sie gegenüber dem übrigen allgemeinen Verwaltungsapparat des Kreises in einer Weise räumlich-gegenständlich verselbständigt ist, welche die öffentliche Sache, mit der die Verwaltungsleistung erbracht wird, in den Vordergrund treten lässt und die wahrgenommene Aufgabe von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit des Kreises, für die eine Mehr- oder Minderbelastung nicht in Betracht kommt, hinreichend abgrenzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 15 A 200/18 -, juris Rn. 10, 12 unter Verweis auf seine Urteile vom 23. April 2002 - 15 A 5295/00 -, juris Rn. 14, 16 und vom 5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, juris Rn. 9, 11 ff.
Unter dem Begriff der öffentlichen Einrichtung werden entweder bloße öffentliche Sachen, aber auch räumlich-gegenständlich weniger vom allgemeinen Verwaltungsapparat verselbständigte Einheiten wie der Rettungsdienst oder die Straßenreinigung verstanden. Einrichtungen in diesem Sinne sind insbesondere auch Krankenhäuser, Kindertagesstätten und Schulen.
Vgl. Schneider, NWVBl. 2003, 121 (124); Dietlein, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, 34. Edition Stand: 15. Januar 2026, § 56 KrO NRW Rn. 16.
Kommunale Einrichtungen i.S.d. § 56 Abs. 4 KrO NRW können auch durch juristische Personen des Privatrechts betrieben werden; der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass Einrichtungen des Kreises durch privatrechtliche Eigengesellschaften wahrgenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 1992 - 15 A 1440/88 -, juris Rn. 34; Dietlein, in: BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/Heusch, 34. Edition Stand: 15. Januar 2026, § 56 KrO NRW Rn. 16 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Mai 1990 - 7 B 30/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 59.
Das F. erfüllt diese begrifflichen Voraussetzungen.
Durch dieses ist insbesondere die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern gewährleistet, welche eine öffentliche Aufgabe des Landes ist, an der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen mitwirken (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 KHGG NRW). Dabei sind Krankenhausträger in der Regel freie gemeinnützige, kommunale, private Träger und das Land; falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, kreisangehörige Gemeinden jedoch nur, wenn sie die erforderliche Finanzkraft besitzen (§ 1 Abs. 3 KHGG NRW). Nach § 29 Abs. 1 KHGG NRW müssen die im Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhäuser zudem organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein; sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Auch dies ist vorliegend der Fall.
Demgegenüber greift die Argumentation des Beklagten nicht durch, der die Frage stellt, ob von einer Einrichtung i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW auch dann gesprochen werden könne, wenn der Kreis weder auf das „Ob“ noch auf das „Wie“ des Betriebs nennenswerten Einfluss nehmen könne; die mit der in § 1 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW normierten gesetzliche Verpflichtung, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben, sofern - was hinsichtlich der „AK. Kliniken“ der Fall sei - kein anderer Träger vorhanden sei, einhergehende gesetzliche Aufgabenzuweisung räume ihm - dem Beklagten - keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ein, zumal der Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen „den AK. Kliniken“ einen verbindlichen Versorgungsauftrag und ein verbindliches „Betten-Soll“ zuweise. Denn unter den Begriff der Einrichtung i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW fällt - wie bereits ausgeführt - auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben mittels rechtlich selbstständiger Privatsubjekte. Der Gesetzeswortlaut gibt noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine Begrenzung auf Eigenbetriebe und vom Kreis beherrschte Wirtschaftsunternehmen - als welches die V. GmbH angesichts ihrer Unternehmensstruktur zu charakterisieren ist - und es widerspräche dem Grundsatz der Verwaltungseffizienz und dem interkommunalen Gleichbehandlungsgebot, einen Kostenerstattungsanspruch auf Fälle zu beschränken, in denen der Kreis für die Gemeinwohlverwirklichung einen eigenen Sach- und Personalstand vorhält. Es ist ihm vielmehr erlaubt, eine Leistung durch Einschaltung „Dritter“ einzukaufen.
Vgl. Klieve/Funke, in: PdK, Stand: August 2022, § 56 KrO NRW Anm. 6.1.
Der Einrichtungsbegriff des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW ist auch im Übrigen erfüllt.
Insbesondere führen die für die Instandhaltung des Klinikgebäudes erforderlichen Kosten nicht lediglich zu einer Erhöhung des Kreisvermögens, sondern dienen vielmehr in erster Linie dem Betrieb des J.. Dessen Betrieb wäre ohne Einhaltung der Brandschutzvorschriften nicht möglich. Damit ist der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW dem Grunde nach eröffnet. Die anders lautende Rechtsauffassung des Beklagten, der argumentiert, verfahrensgegenständlich seien nur Investitionszuschüsse - konkret Auflösungsbeträge und Zinsaufwendungen -, die sich jeweils nur auf die allgemeine Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 KrO NRW auswirkten, überzeugt angesichts dessen nicht. Gleiches gilt mit Blick auf den weiteren Beklagtenvortrag, bei Investitionen in eine Kreisbeteiligung - und damit in das Kreisvermögen - sei eine Abgrenzung, etwa ein Ausschluss bestimmter kreisangehöriger Kommunen von den Investitionskosten, in der Sache nicht möglich.
Der Kreistag des Beklagten war allerdings nicht zu Gunsten der Klägerin verpflichtet, hinsichtlich der Zuwendungen an die V. GmbH zur Finanzierung der am F. erforderlich werdenden Sanierungsmaßnahmen - bzw. konkret der in Streit stehenden Kosten für Zinsen und Abschreibungen - eine differenzierte Teilkreisumlage gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW zu beschließen.
Die Einrichtung F. kommt der Klägerin, die als kreisangehörige Gemeinde „einzelner Teil des Kreises ist“,
vgl. hierzu allgemein: Schneider, NWVBl. 2003, 121 (125),
i.S.d. § 56 Abs. 4 KrO NRW zustatten.
Ein Zustattenkommen i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW liegt vor, wenn der kreisangehörigen Gemeinde durch die konkrete Einrichtung des Kreises ein Vorteil vermittelt wird. Dieser bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 15 A 315/21 -, juris Rn. 10.
Der Begriff des „Zustattenkommens“ ist weit gefasst und setzt keinen für die Gemeinde haushaltstechnisch spürbaren Vorteil voraus. Vielmehr muss nur ein besonderer Nutzen für die Gemeinden oder ihre Einwohner schlechthin vorliegen. Die Gemeinde muss tatsächlich von der Einrichtung profitieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 15 A 200/18 -, juris Rn. 38, und Urteil vom 26. Februar 2002 - 15 A 1537/00 -, juris Rn. 7; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2020 - 1 K 3260 -, juris Rn. 42, und - 1 K 5429/18 -, juris Rn. 49.
Ein derartiger Vorteil ist auch vorliegend zu verzeichnen.
Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das F. von den in ihrem Stadtgebiet lebenden Bürgerinnen und Bürgern nur in geringem Umfang genutzt wird - von den im Jahr 2025 dokumentierten 99.756 Patientenfällen entfielen nur 375 (= 0,4 %) auf Personen aus dem Stadtgebiet NH. -, gleichwohl kommt das Klinikum der Klägerin in dem Bereich der Zurverfügungstellung medizinischer Leistungen im Rahmen seines Leistungsspektrums nicht in einem von § 56 Abs. 4 Satz 1 dritte Alternative KrO NRW geforderten besonders geringen Maße zustatten, das den Beschluss einer differenzierten Kreisumlage rechtfertigen würde. Denn ausschlaggebend für das Maß des Zustattenkommens sind hier nicht die im konkreten Einzelfall erbrachten Leistungen des Klinikums für im Stadtgebiet der Klägerin wohnhaften Bürgerinnen und Bürger; maßgeblich ist hier vielmehr der Vorteil, der dem Kreis in seiner Gesamtheit, bestehend aus sämtlichen kreisangehörigen Städten und Gemeinden - und damit auch der Klägerin - durch das Vorhandensein der Einrichtung zuteilwird.
Ob eine Einrichtung einem Kreisteil nicht, ausschließlich, in besonders großem oder besonders geringem Maß zustattenkommt, ist nicht schematisch, etwa durch einen Rechenvorgang, zu bestimmen, der allenfalls als Ausgangspunkt für die Überlegungen herangezogen werden kann, sondern nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 27. November 2020 - 1 K 3260 -, juris Rn. 44 f., und - 1 K 5429/18 -, juris Rn. 51 f., jeweils unter Verweis auf VG Minden, Urteil vom 2. Februar 2000 - 10 K 159/98 -, juris.
Dabei ist zunächst festzustellen, worin das Zustattenkommen der Kreiseinrichtung für die Gemeinden im Schwerpunkt überhaupt liegt: Ist es die Inanspruchnahme durch die Kreiseinwohner oder schon die Möglichkeit der Inanspruchnahme oder ist es ein dem Kreis in seiner Gesamtheit zukommender Zweck? Im letzteren Fall - d.h. in der Konstellation, in der die Einrichtung dem Kreis in seiner Gesamtheit zustattenkommt - stellt sich die Frage eines unterschiedlichen Zustattenkommens nicht. Lediglich in den übrigen Fällen ist des Weiteren zu eruieren, ob das unterschiedliche Zustattenkommen einen besonders großen oder besonders geringen Umfang einnimmt.
Vgl. Schneider, NWVBl. 2003, 121 (125).
Hier liegt das Zustattenkommen der Kreiseinrichtung F. - und nur auf diesen Teilstandort der von den AK. Kliniken GmbH betriebenen Krankenhäuser beziehen sich die klägerischen Einwendungen - in der dem Kreis in seiner Gesamtheit zukommenden Bereitstellung einer flächendeckenden, die Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung,
vgl. zu diesen im Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht verwendeten Begrifflichkeiten: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Ratgeber Krankenhaus, 13. Auflage August 2025, Anm. 2.3.2 (S. 39),
umfassenden stationären Krankenversorgung für das gesamte Kreisgebiet sowie der Gewährleistung der Versorgung in Not- und Katastrophenfällen.
Anknüpfungspunkt ist insoweit die den Gemeinden und Gemeindeverbänden in § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW als öffentliche Aufgabe zugewiesene Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern. Ziel des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Sicherstellung einer patienten- und bedarfsgerechten gestuften wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser. Wesentliches Instrument zur Umsetzung der staatlichen Gewährleistungsverantwortung ist der Krankenhausplan. Dieser weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser und Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW).
Vgl. Klöck/Vollmar, in: PdK, Stand: März 2025, § 1 KHGG NRW, Anm. 1.1 und 2.1.
Bei der Krankenhausplanung wird auf der Ebene der Versorgungsebene das Ziel verfolgt, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren.
Vgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris Rn. 42.
Dabei ist auf eine gestufte Versorgung der Bevölkerung durch Krankenhäuser zu achten. In jedem Versorgungsgebiet muss eine ausreichende Anzahl an Krankenhäusern der Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung vorhanden sein.
Vgl. Klöck/Vollmar, in: PdK, Stand: März 2025, § 1 KHGG NRW Anm. 1.2.3.
Krankenhäuser der Grundversorgung gewährleisten eine Versorgung auf den Gebieten der Inneren Medizin und der allgemeinen Chirurgie. Krankenhäuser der Regelversorgung müssen darüber hinaus weitere Fachabteilungen betreiben, zumeist für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Augenheilkunde oder Orthopädie. Krankenhäuser der Schwerpunktversorgung decken ein noch breiteres Spektrum ab, darunter Fachabteilungen für Pädiatrie (Kinderheilkunde) und Neurologie. Krankenhäuser der Maximalversorgung zeichnen sich zum einen durch das Angebot aller Fachbereiche aus, zum anderen besteht innerhalb der Fachgebiete eine Spezialisierung auf seltene Erkrankungen und komplizierte Krankheitsverläufe.
Vgl. BMG, Ratgeber Krankenhaus, 13. Auflage 2025, Anm. 2.3.2 (S.39); so auch Innomeda GmbH, Klinikradar, https://klinikradar.de/magazin/die-krankenhaustypen-in-deutschland-was-ist-das-richtige-krankenhaus-fuer-mich, abgerufen am 24. April 2026; zur Definition des Umfangs der Grundversorgung auch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/krankenhausplan_nrw_2022.pdf, S. 39, 127, abgerufen am 24. April 2026.
Ziel der Krankenhausplanung ist es, für eine „gleichmäßige“, d.h. möglichst gleich gute und gleich gut erreichbare stationäre Versorgung in allen Regionen zu sorgen und so Versorgungsengpässe zu verhindern, aber auch Überkapazitäten zu vermeiden. Über eine örtliche Abstimmung der Krankenhausstandorte soll jeder Bürger eine wohnortnahe Grundversorgung erreichen können, während Spezialversorgung gezielt in speziellen Kliniken erfolgt. Darüber hinaus müssen bei der Krankenhausbedarfsplanung Unterschiede in der Verkehrsanbindung sowie sonstige topographische Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf dünner besiedelte Regionen berücksichtigt werden. Einen weiteren Faktor bilden die demographische Entwicklung und die damit einhergehenden Veränderungen des Bedarfs an stationären Versorgungsleistungen. Dies macht es bedarfsplanerisch notwendig, Krankenhäuser in ihrem medizinischen Leistungsangebot abzustufen und aufeinander abzustimmen. Zudem sind auch die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete aufeinander abzustimmen. Das Kriterium der Wohnortnähe kann dabei regelmäßig nur für Krankenhäuser der Grundversorgung Geltung beanspruchen.
Vgl. Klöck/Vollmar, in: PdK, Stand: März 2025, § 1 KHGG NRW, Anm. 1.2.3 und 1.2.4.
Diesen Anforderungen entspricht die Ausrichtung der im Kreisgebiet des Beklagten vorhandenen, durch die entsprechenden Feststellungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg mit den ihnen jeweils zugewiesenen Leistungsbereichen zugelassenen Krankenhäuser.
Dabei steht außer Frage, dass die Grundversorgung - und zu einem gewissen Teil auch noch die Regelversorgung - der Einwohner des Stadtgebiets der Klägerin durch im nördlichen Kreisgebiet angesiedelte Krankenhäuser - das CU.-Krankenhaus in BV., die FN. Stadtklinik im Stadtgebiet der Klägerin und das GC. Hospital sowie das BZ. Krankenhaus in VV. - gesichert ist. Das Leistungsspektrum des J. geht aber weit über die der Grund- und Regelversorgung zuzurechnenden medizinischen Angebote hinaus, da es auch die Schwerpunkt- und Maximalversorgung ermöglicht.
Die Aufnahme des J. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 8 Abs. 1 KHG, § 16 Abs. 1 KHGG NRW) erfolgte ausweislich des Feststellungsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. August 2022 für das die Stadt LI., den Ennepe-Ruhr-Kreis und das Kreisgebiet des Beklagten umfassende Versorgungsgebiet 14,
vgl. MAGS, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022,
https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/krankenhausplan_nrw_2022.pdf, S. 344 f., abgerufen am 24. April 2026,
mit den Leistungsgebieten Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Nuklearmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie sowie - in der Tagesklinik -(ebenfalls) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. In diesem Rahmen bildet das F. zusammen mit dem NY. Krankenhaus BZ. UM. und dem DX. AW. das IZ.. Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie deckt es das Pflichtversorgungsgebiet des W.es und des KZ. ab. In dem Angebot gerade dieses über die Grund- und Regelversorgung hinausgehenden Leistungsspektrums, das von seinem Umfang her durchaus bedeutend ist, liegt der Vorteil, der dem Kreis in seiner Gesamtheit- und damit auch den Einwohnern der Klägerin - zustattenkommt.
So wird eine - vom Bundesministerium für Gesundheit der Versorgungsstufe „Schwerpunktversorgung“ zugerechnete - Fachabteilung für Pädiatrie (Kinderheilkunde),
vgl. wiederum BMG, Ratgeber Krankenhaus, 13. Auflage 2025, Anm. 2.3.2 (S.39),
im Kreisgebiet des Beklagten nur im F. angeboten, welches eine Klinik für Kinder und Jugendliche unterhält.
Vgl. Internetauftritt des J.: maerkische-kliniken.de/klinikum-luedenscheid/medizin/klinik-fuer-kinder-und-jugendliche/startseite.html, abgerufen am 24. April 2026.
Das in BV. gelegene VY. Krankenhaus verfügt neben der Zentralen Notaufnahme nur über Kliniken für Anästhesie und operative Intensivmedizin, für Allgemein- und Viszeralchirurgie, für Unfallchirurgie/Orthopädie, für Wirbelsäulenchirurgie/Wirbelsäulenorthopädie, für Geriatrie, für Innere Medizin (Bereiche: Kardiologie, Diabetologie, Intensivmedizin sowie Gastroenterologie) und für Neurologie.
Vgl. Internetauftritt der Katholischen Kliniken im W.: kkimk.de/standorte/st-vincenz-krankenhaus-menden/ fachabteilungen, abgerufen am 24. April 2026.
Auch das in VV. gelegene GC. Hospital gewährleistet mit seinen Kliniken für Anästhesie und Intensivmedizin, für Allgemein- und Viszeralchirurgie, für Gefäßchirurgie, für Unfallchirurgie und Orthopädie, für Innere Medizin/Kardiologie/Gastroenterologie, für Urologie, Uroonkologie und Kinderurologie,
vgl. Internetauftritt der Katholischen Kliniken im W.: kkimk.de/standorte/st-elisabeth-hospital-iserlohn/fachabteilungen, abgerufen am 24. April 2026,
ebenso wenig eine allgemeine kinderheilkundliche Versorgung wie das BZ. Krankenhaus VV. mit seinen Kliniken für Anästhesie, für Geburtshilfe, für Gynäkologie, für Geriatrie, für Gastroenterologie, für Allgemeine Innere Medizin - Kardiologie und für Radiologie.
Vgl. Internetauftritt der Katholischen Kliniken im W.: kkimk.de/standorte/bethanien-krankenhaus/fachabteilungen, abgerufen am 24. April 2026.
Die XH. im Stadtgebiet der Klägerin bietet Leistungen (nur) in den Bereichen Allgemein- und Viszeralchirurgie, Endokrine Chirurgie Schilddrüsenzentrum, Innere Medizin und Gastroenterologie, Palliativmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Wirbelsäulenchirurgie und Wirbelsäulenorthopädie sowie Geriatrie an.
Vgl. Internetauftritt der XH.: stadtklinik-hemer-de/medizin-pflege/fachgebiete-leistungen, abgerufen am 24. April 2026.
Auch das im östlichen Kreisgebiet liegende YO. Krankenhaus VB. gewährleistet keine pädiatrische Versorgung, sondern konzentriert sich auf die Leistungsbereiche Innere Medizin, Geriatrie/Altersmedizin, Orthopädie/Unfallchirurgie, Allgemein-/Viszeralchirurgie, Anästhesie sowie Radiologie/MRT/CT.
Vgl. Internetauftritt des YO. Krankenhauses VB.: krankenhaus-plettenberg.de/leistungen, abgerufen am 24. April 2026.
Aber auch den Fachgebieten Infektiologie, Nuklearmedizin, Schlafmedizin, Spezielle Unfallchirurgie und Neurotraumatologie zuzuordnende Leistungen werden im Kreisgebiet des Beklagten nur im F. angeboten.
Vgl. Internetauftritt des J.: maerkische-kliniken.de/klinikum-luedenscheid/medizin/alle-fachrichtungen-a-z.html, abgerufen am 24. April 2026.
Das F. bietet darüber hinaus aber auch schon in dem der Regelversorgung zuzurechnenden Behandlungsspektrum Leistungen an, die in den vorgenannten Krankenhäusern im Stadtgebiet der Beklagten sowie in VV., NH. und VB. nicht angeboten werden. So finden sich etwa eine Augenklinik, eine Hautklinik sowie Fachabteilungen für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie, Handchirurgie und für plastische Operationen im Kreisgebiet des Beklagten nur im F..
Vgl. Internetauftritt des J.: maerkische-kliniken.de/klinikum-luedenscheid/medizin/alle-fachrichtungen-a-z.html, abgerufen am 24. April 2026.
Mit seinem Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgungsangebot stellt das F. einen wichtigen und unverzichtbaren Bestandteil der Sicherung der Krankenhausversorgung im Kreisgebiet des Beklagten dar. Denn die Versorgungsstufen verhalten sich komplementär zueinander: Nur miteinander entsteht eine Spitzenversorgung für die Patientinnen und Patienten.
Vgl. Die Deutschen Krankenhausklinika, Spitzenversorgung für alle - Pressegespräch, 20. Juni 2022, uniklinika.de/fileadmin/downloads/05_Pressegespraech_Versorgungsstufen.pdf, S. 8, abgerufen am 24. April 2026.
Das F. sichert - über die Maximal-, Schwerpunkt- und weite Bereiche der Regelversorgung hinausgehend - zwar auch die Krankenhausgrundversorgung der im südlichen Kreisgebiet des Beklagten lebenden Bürgerinnen und Bürger - ausgenommen hiervon sind allenfalls diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die die P. oder das NM. Krankenhaus VB. mit dem Auto innerhalb von etwa 20 Minuten Fahrzeit erreichen können -, aber auch mit dieser Ausgestaltung in Form eines „Komplettangebots“ von Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung „unter einem Dach“ bildet es einen wesentlichen Bestandteil der flächendeckenden allumfassenden Krankenhausversorgung im Kreisgebiet des Beklagten; bei seinem Wegfall wäre die durch eine wechselseitige Ergänzung der im Kreisgebiet vorhandenen Krankenhäuser gesicherte „vollständige“ bzw. „allumfassende“ Krankenhausversorgung im Kreisgebiet nicht mehr gewährleistet. Denn die Krankenhausplanung in dem Gebiet des Beklagten - hier Versorgungsgebiet 14 - ist als ein in sich abgestimmtes Gesamtgefüge ausgestaltet. Die Funktionsfähigkeit dieses Planungskonzepts beruht darauf, dass jedes in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhaus seinen ihm durch den Plan und Feststellungsbescheid definierten Versorgungsauftrag wahrnimmt. Die vorgesehene Aufgabenverteilung kann nur gewährleistet werden, wenn alle Plankrankenhäuser ihre „Rolle“ in diesem Versorgungssystem planentsprechend erfüllen.
Das F. ist - gerade auch mit Blick auf die gesicherten Leistungsbereiche - als eine einheitliche Versorgungseinrichtung zu begreifen und kann nicht in der Weise aufgespalten werden, dass einzelne Leistungsbereiche losgelöst von der ihm insgesamt zugedachten Aufgabenstellung in dem Gesamtgefüge der Sicherstellung der Krankenhausversorgung betrachtet oder bewertet werden können.
Zudem ist die Krankenhausplanung auch auf die Gewährleistung der Versorgung in Not- und Katastrophenfällen ausgerichtet.
Im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 ist festgehalten, dass die Sicherstellung der stationären Notfallversorgung aus krankenhausplanerischer Sicht zu fördern und bei der Festlegung von Standorten, Leistungsgruppen und Kapazitäten der Krankenhäuser zu beachten sei. Gerade mit Blick auf die differenzierte Planung besonders notfallrelevanter Bereiche, wie z.B. der Schlaganfall- und der Herzinfarktversorgung, komme einer frühzeitigen Abstimmung mit dem Rettungsdienst bereits im Rahmen der regionalen Planungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Die Notfallversorgung erfordere ein enges Zusammenspiel der Krankenhäuser, der Rettungsdienste und des ambulanten ärztlichen Notdienstes sowie weiteren Akteuren.
Vgl. MAGS, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/krankenhausplan_nrw_2022.pdf, S. 48, abgerufen am 24. April 2026.
Insbesondere habe die COVID-19-Pandemie einmal mehr gezeigt, wie wichtig eine möglichst flächendeckende Krankenhausversorgung sei und dass ausreichende Reservekapazitäten eine große Bedeutung für die Krisenfestigkeit der Krankenhauslandschaft, aber auch für das Gesundheitssystem insgesamt habe. In der Pandemie sei die Bedeutung von Fachabteilungen und Fachkliniken für Lungenheilkunde besonders hervorgetreten. Schließlich habe die Pandemie auch die besondere Bedeutung der Intensivmedizin unterstrichen. Hier habe sich die Relevanz einer flächendeckenden Vorhaltung und ausreichender Reserven ebenso gezeigt wie die Notwendigkeit einer hochwertigen Versorgung auf dem für die jeweilige Erkrankungssituation erforderlichen Komplexitätsniveau. Auch diese Aspekte seien bei der Neuaufstellung des Krankenhausplans angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. MAGS, Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, https://www.mags.nrw/system/files/media/document/file/krankenhausplan_nrw_2022.pdf, S. 25, abgerufen am 24. April 2026.
Dass in Not- und Katastrophenfällen nicht nur die wohnortnahen, sondern auch die weiteren verfügbaren Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, zeigt sich etwa daran, dass das Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) darauf ausgerichtet ist, den Mitarbeitern der Leitstellen und des Rettungsdienstes eine Übersicht über die aktuelle Aufnahmebereitschaft der einzelnen Krankenhäuser, unterteilt nach Versorgungskapazitäten bzw. Leistungsgruppen, zu verschaffen.
Vgl. Handbuch MediRIG NRW für Leitstellen / ÄLRD, Stand 1. Januar 2026, https://www.ig.nrw.de/ignrwdocs/handbuch/Handbuch_Leitstelle.pdf, S. 4, 6 und 16, abgerufen am 24. April 2026.
Dementsprechend kommt dem F. auch in der Notfallversorgung eine auf das gesamte Kreisgebiet bezogene Funktion zu. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) hat die Notfallrettung die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Unfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Dieses Krankenhaus muss dabei nicht zwingend das nächstgelegene sein; die durch den Notarzt erstellte Diagnose des Patienten und die notwendige Weiterversorgung bestimmt die Wahl der Klinik. Dabei kommt dem F. insbesondere in der Intensivversorgung von Kindern ein Alleinstellungsmerkmal zu, denn nach dem Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. August 2022 ist dieses verpflichtet, von den insgesamt 60 Intensivpflegebetten 12 als Kinderintensivpflegebetten vorzuhalten.
Die für das F. gewählte, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und auch vor dem Hintergrund begrenzter ärztlicher und pflegerischer Kapazitäten sinnvolle Konzeption der Bündelung von Leistungsangeboten sämtlicher Versorgungsstufen - mithin ein Konzept der sektorübergreifenden Versorgung -,
vgl. hierzu u.a. Ärztezeitung, VLK-Präsident: „Kliniken der Grundversorgung in Regionen erhalten“, aerztezeitung.de/Politik/VLK-Praesident-Kliniken-der-Grundversorgung-in-Regionen-erhalten-412723.de.html, abgerufen am 24. April 2026,
rechtfertigt keine Erfassung der zur Aufrechterhaltung des Betriebs der öffentlichen Einrichtung erforderlich werdenden Investitionskosten getrennt nach dem Leistungsbereich „Grundversorgung (vorrangig der die Bürgerinnen und Bürger des südlichen Kreisgebietes)“ einerseits und den Bereichen „Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung (sämtlicher Bürgerinnen und Bürger des Kreises)“ andererseits mit der Zielrichtung, diese über die differenzierte Kreisumlage nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW zu finanzieren.
Eine derartige Vorgehensweise hat die Klägerin in den vergangenen Jahren - nach Kenntnis des Gerichts - noch nie reklamiert; jedenfalls ist vor der Kammer im Hinblick auf die Kreisumlagen betreffend die Jahre vor dem Haushaltsjahr 2024 keine hierauf abzielende Klage erhoben worden. Erstmalig mit Bezug auf die Kreisumlage 2024 wurde die Einstellung der Kosten zur Finanzierung des Brandschutzkonzeptes für das F. moniert; die insoweit erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag - 12 K 1380/24 - abgewiesen.
Eine in vorbenanntem Sinne ausgestaltete Vorgehensweise ist aber auch nicht in Ansehung der auf der Beschlussfassung des Kreistags des Beklagten vom 23. März 2023, den AK. Kliniken zur Durchführung notwendiger Investitionsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Brandschutz in den Jahren 2024 bis 2026 insgesamt rund 54.000.000,00 EUR - davon für das Jahr 2025 einen Teilbetrag von 18.715.363 EUR - zur Verfügung zu stellen, angezeigt. Denn der bestimmungsgemäße Einsatz dieser Finanzmittel zur brandschutztechnischen Ertüchtigung des Haupthauses des J. kommt dem Gesamtgebäudekomplex zugute und stellt damit nicht nur die Aufrechterhaltung des Leistungsangebotes „Grundversorgung“ sondern auch der Bereiche „Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung“ sicher.
Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass ein Krankenhaus gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW verpflichtet ist, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid nach § 16 KHGG NRW getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. Hierauf muss auch die sachliche und personelle Ausstattung des Krankenhauses ausgelegt sein. Der auch zum Haushaltsjahr 2025 eklatant angestiegene Finanzierungsbedarf ist auf die erforderlich werdende brandschutztechnische Ertüchtigung des Gesamtgebäudes (vgl. insofern auch die von der Stadt M. erteilte Baugenehmigung vom 27. August 2021) zurückzuführen. Die hiermit verbundenen Vorteile kommen dabei der Erfüllung aller dem F. nach den maßgeblichen Vorgaben des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen obliegenden Aufgaben zu; hierin eingeschlossen sind auch die Leistungsbereiche, die mangels anderweitiger wohnortnäherer Deckung auch von Einwohnern des Stadtgebietes der Klägerin in Anspruch genommen werden.
Nur zur Abrundung sei zudem darauf hingewiesen, dass auch das grundlegende Verhältnis zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden ebenfalls für die hiesige Rechtsauffassung spricht, das Zustattenkommen i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW bestehe vorliegend in den dem Kreisgebiet in seiner Gesamtheit zukommenden Zwecken der Gewährleistung einer sämtliche Leistungsbereiche umfassenden Krankenhausversorgung für die Bevölkerung.
Denn der Kreis ist im Verhältnis zu den ihm angehörigen Gemeinden keine Institution, deren Leistungen die Gemeinden zur Förderung ihrer jeweiligen Interessen in Anspruch nähmen. Kreis und kreisangehörige Gemeinden bilden vielmehr - ungeachtet der verfassungsrechtlichen Trennung der Aufgabenbereiche kraft der Allzuständigkeit der Gemeinden für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG - eine Gemeinschaft, die nicht nur territorial, sondern auch nach Zweckbestimmung und Funktion aufs engste verbunden und verflochten ist. Dieser Gemeinschaftsgedanke, der in Nordrhein-Westfalen seinen gesetzlichen Ausdruck in § 1 Abs. 1 KrO NRW gefunden hat, wonach die Kreise ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung verwalten, schließt es aus, den Kern der finanziellen Beziehungen zwischen Kreis und angehörigen Gemeinden in einem Austausch von Leistung und Gegenleistung zu sehen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1996 - 15 A 1190/93 -, juris Rn. 62 ff. m.w.N. zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün- ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
B. Y. N.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
187.916,39 EUR
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Wert, der in der Differenz zwischen der von dem Beklagten festgesetzten Kreisumlage von 29.010.857,52 EUR und dem von der Klägerin in der Sache „zugestandenen“ Umlage von 28.822.941,13 EUR besteht, entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert EUR übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert EUR übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
B. Y. N.