Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KHGG NRW
KHGG NRW§ 29 Wirtschaftliche Betriebsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/29#abs-1 (1) Die im Krankenhausplan ausgewiesenen Krankenhäuser müssen organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein; sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29451/29#abs-2 (2) Mehrere benachbarte Betriebsstellen eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige und voneinander abhängige Einrichtungen sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 29 KHGG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 24.04.2026 – 12 K 1900/25
- LSG NRW, 28.04.2021 – L 11 KA 45/17
- LSG NRW, 28.04.2021 – L 11 KA 46/17
- LSG NRW, 28.04.2021 – L 11 KA 18/18
- LSG NRW, 28.04.2021 – L 11 KA 31/18
- LSG NRW, 28.04.2021 – L 11 KA 32/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 KHGG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.