Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 55 Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/55#abs-1 (1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/55#abs-2 (2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 55 KrO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 30.11.2007 – 12 K 633/07Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 28.11.2008 – 15 K 2695/06Zitiert von 2
- VG Köln, 05.02.1999 – 4 K 8910/95Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 04.04.2014 – 21 K 3828/13
- VG Düsseldorf, 04.04.2014 – 21 K 3860/13
- VG Düsseldorf, 04.04.2014 – 21 K 9749/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 24.04.2026 – 12 K 1900/25
- VG Düsseldorf, 27.11.2020 – 1 K 5429/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.11.2020 – 1 K 3260/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 KrO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.