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KrO NRW

§ 6 Einrichtungen und Lasten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-1 (1) Die Kreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-2 (2) Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kreis ergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-3 (3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Kreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Kreises zu den Lasten des Kreises beizutragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 5 § 7