Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 6 Einrichtungen und Lasten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-1 (1) Die Kreise schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-2 (2) Alle Einwohner eines Kreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zum Kreis ergeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-3 (3) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Kreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet des Kreises zu den Lasten des Kreises beizutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/6#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 KrO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 31.07.2020 – 14 L 1306/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.11.2020 – 1 K 3260/20
- VG Düsseldorf, 27.11.2020 – 1 K 5429/18Zitiert von 1
- VG Münster, 23.07.2020 – 1 L 598/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 27.02.2019 – 15 A 200/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.02.2002 – 15 A 1537/00Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.02.1999 – 4 K 8910/95Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 KrO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.