Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 21. Kammer / 2025
VG Düsseldorf Beschluss vom 19.12.2025 – 21 L 3545/25
21. Kammer · ECLI:DE:VGD:2025:1219.21L3545.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
1. Der am 16. Oktober 2025 wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Januar 2025 - 21 K 195/25 - gegen den Feststellungsbescheid Nr. 1 des Beklagten vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, als dieser der Antragstellerin untersagt, ab dem 1. Januar 2026 im zuvor umfassend erteilten Versorgungsauftrag für das Fachgebiet (Leistungsbereich) Chirurgie Knie-Endoprothesen (LG 14.2) zu versorgen,
ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Es wird Bezug genommen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem die Beteiligten betreffenden Beschluss der Kammer vom 17. März 2025 - 21 L 599/25 - zu den Leistungsgruppen LG 14.4 und 16.2. Des Weiteren wird verwiesen auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rdnr. 25 ff.
Die dortigen Ausführungen gelten hier entsprechend, weil der Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 in Bezug auf die Leistungen, die der LG 14.2 zuzuordnen sind, hinter den früheren Versorgungsauftrag mit Feststellungsbescheid vom 2. August 2023 u.a. für Chirurgie zurückfällt.
b) Der Antrag ist unbegründet.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus, denn der Bescheid vom 16. Dezember 2025 erweist sich im angegriffenen Umfang bezüglich der LG 14.2 Endoprothetik Knie als voraussichtlich rechtmäßig.
aa) Die der LG 14.2 zugrundeliegende Bedarfsberechnung im Versorgungsgebiet 4 (I., O., S., Kreis Y.) erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.
Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass die an den Strukturen des Krankenhausplans 2022 anknüpfende Bedarfsprognose,
vgl. zu den rechtlichen Anforderungen an eine Bedarfsprognose und deren Umsetzung im Krankenhausplan 2022 OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25; 13 B 508/25 -, n.V., Seite 15 ff.,
für die LG 14.2 nicht zu beanstanden ist. Die Bedarfsanalyse unterliegt im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Für die aber ebenfalls enthaltenen prognostischen Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25; 13 B 508/25 -, n.V., Seite 19 f.;
so auch jüngst noch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 21 L 3140/25 -.
Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 30 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25;13 B 508/25 -, n.V., Seite 19.
Dass diesen Vorgaben nicht genügt wird, ist nicht ersichtlich. Der Plangeber hat als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 benannt (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 107). Datengrundlage ist der InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107). Basis der Berechnungen sind dementsprechend die Daten nach § 21 KHEntgG, die die Krankenhäuser dem InEK zur Verfügung gestellt haben. Die Aggregation der Fallzahlen auf geografischer und medizinischer Ebene erfolgt nach Maßgabe der Vorgaben in Kap. 6.2.2 des Krankenhausplans NRW 2022 (S. 92 ff.).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 89; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 und 13 B 508/25 -, n.V., Seite 20.
Die Bedarfsfestlegung je nach Planungsebene erfolgt auf der Grundlage des Orts der Leistungserbringung, daneben wird jedoch auch der Wohnort der Patienten im regionalen Planungsverfahren betrachtet, um regionale Besonderheiten angemessen berücksichtigen zu können (S. 91). Die Bedarfsberechnung berücksichtigt dementsprechend auch die in der Vergangenheit aufgetretenen Patientenströme.
Der Antragsgegner hat in Anwendung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 für das Jahr 2024 für die LG 14.2 einen Bedarf in Höhe von 2.810 Fällen für die Planungsebene des Versorgungsgebiets 4 berechnet bei einem NRW-weit prognostizierten Gesamtbedarf in Höhe von 35.420 Fällen (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 178, 346), wobei er als Basisjahr für die Bedarfsermittlung das Jahr 2019 zugrunde gelegt hat (Krankenhausplan NRW 2022, S. 83, 90, 107) und die Datengrundlage aus dem InEK-Datensatz aller Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen für die Datenjahre 2013 bis 2019 angesetzt hat (Krankenhausplan NRW 2022, S. 90). Dies hat die Antragstellerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
bb) Die Antragstellerin beanstandet erfolglos die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung bezüglich der LG 14.2 für das Versorgungsgebiet 4.
In dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 - hat das OVG NRW ausgeführt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG bestimmt. Und weiter,
OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -,
wird ausgeführt: Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12, m.w.N.
Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit die Teilherausnahme eines Krankenhauses hinsichtlich der Leistungen, die einer bestimmten Leistungsgruppe zuzuordnen sind, in Rede steht.
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23.
Nach diesen Maßgaben erweist sich die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, voraussichtlich als rechtmäßig.
Im Rahmen der Überprüfung der Auswahlentscheidung zur LG 14.4 Revision Knieendoprothese hat die Kammer bereits die hier interessierende LG 14.2 Endoprothetik Knie in den Blick genommen, da die Zuweisung dieser Leistungsgruppe als Mindestkriterium notwendige Voraussetzung für die Zuweisung der LG 14.4 ist. Die Kammer hält an ihrer Auffassung im Beschluss vom 17. März 2025 - 21 L 599/25 - fest, die insoweit im Ergebnis vom OVG NRW mit Eilbeschwerdebeschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 - bestätigt worden ist. Es wird auf die dortigen Ausführungen (vgl. Abdruck Bl. 9 bis14) verwiesen, die die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht beanstanden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der benannten Auswahlkriterien und der im Beschwerdeverfahren 13 B 297/25 in zulässiger Weise erfolgten Ergänzung der Ermessenserwägungen, die infolge einer Korrektur der Angaben zur Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien erforderlich war.
Die von der Antragstellerin vorgebrachte und aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Bevorzugung der LVR-Klinik für Orthopädie Y. hat das OVG NRW ebenfalls im vorgenannten Eilbeschwerdebeschluss im Zusammenhang mit der Inzidentprüfung der LG 14.2 im Rahmen der Zuweisung der LG 14.4 bewertet. Dazu wird ausgeführt:
(…) denn der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass es sich bei der LVR-Klinik für Orthopädie Y. um eine Fachklinik handelt (vgl. dazu auch das Anhörungsschreiben zur Leistungsgruppe 14.2 auf der Ebene des Versorgungsgebiets 4 vom 14. Juni 2024, S. 13). Der Krankenhausplan NRW 2022 (vgl. S. 41 f.) bestimmt für Fachkliniken, dass in der Regel nicht alle Mindestvoraussetzungen aller in Beziehung stehenden Leistungsgruppen zu erfüllen sind, sondern nur die medizinisch notwendigen Voraussetzungen, die im regionalen Rahmen sinnvoll sind. Dass es sich bei der LVR-Klinik für Orthopädie in Y. - anders als bei ihrem Krankenhaus - um eine Fachklinik handelt, stellt die Antragstellerin nicht durchgreifend in Abrede. Nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW (S. 41, sowie S. 179, Ziffer 2 der Erläuterungen zu den Qualitätskriterien der Leistungsgruppe 14.2) muss die Leistungsgruppe „Innere Medizin“ bei Fachkliniken zumindest in Kooperation vorgehalten werden. Dass trifft auf die LVR-Klinik für Orthopädie Y. zu. Sie erfüllt das Mindestkriterium „Leistungsgruppe Innere Medizin“ durch eine Kooperation mit dem V.-Krankenhaus in B. (Bericht der Bezirksregierung Düsseldorf, VV Bl. 947, vgl. auch Planungsergebnisse zum Leistungsgebiet 1.1 Allgemeine Innere Medizin - Kreis Y., abrufbar unter: https:// [……].pdf). Die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ ist nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 (S. 41) zwar grundsätzlich nicht bei allen potentiellen fachklinisch zu erbringenden Leistungen am Standort sicherzustellen. Der LVR-Klinik für Orthopädie Y. ist die Leistungsgruppe 28.1 - Intensivmedizin jedoch zugewiesen worden (vgl. Planungsergebnisse 28.1 Intensivmedizin - Planungsebene Kreis Y., ebenfalls abrufbar unter: https:// […].pdf), sodass sie dieses Mindestkriterium (sogar) am Standort erfüllt.
OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, Bl. 8 f. des Abdrucks.
Dieser Bewertung schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen in der Antragsschrift vom 15. Oktober 2025,
(von) der Erbringung der Leistungsgruppe Intensivmedizin am Standort bei einer Planaufnahme als Fachklinik könne jedoch nicht abgesehen werden. Es fehle nämlich in der Definition der Qualitätskriterien die diesbezüglich maßgebliche Bestimmung Fußnote 2, durch die geregelt werde, dass eine Erbringung in Kooperation bei einer Planaufnahme als Fachklinik genüge. Die Leistungsgruppe Intensivmedizin als Mindestvoraussetzung am Standort sei nicht mit einer Fußnote versehen. Die Fußnote 2 weise nur die Leistungsgruppen Allgemeine Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin auf,
entkräften diese Ausführungen nicht. Die Antragstellerin bezweifelt erfolglos die mangelnde Leistungsfähigkeit der konkurrierenden LVR-Klinik für Orthopädie Y.. Die Einwände der Antragstellerin sind wegen der zugunsten dieser Konkurrentin vorgenommenen Zuweisung der LG 28.1 Intensivmedizin und der dort vorgehaltenen Kooperation bezüglich der LG 1.1 Allgemeine Innere Medizin nicht durchgreifend.
Die als Mindestvoraussetzungen erforderliche,
vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 179,
LG 9.1 (Allgemeine Chirurgie) und LG 28.1 (Intensivmedizin) werden von der LVR-Klinik für Orthopädie Y. am Standort vorgehalten,
vgl. https://www.[...],
und sind mit Fallzahlen und dem Zuweisungsnachweis belegt (vgl. Anlage 01 zum Antragserwiderung des Antragsgegners vom 17. November 2025). Die Intensivmedizin ist innerhalb der Gruppe der drei existierenden Ausbaustufen mit der Qualitätsanforderung „Mindestanforderungen“ zugewiesen; als Mindestkriterium für die LG 14.2 ist die Zuweisung der Ausbaustufen „Komplex“ und „Hochkomplex“ nicht erforderlich. Die Mindestvoraussetzungen für die Qualitätsanforderung „Mindestanforderungen“ (LG 28.1 Intensivmedizin) besteht in der Vorhaltung eines Notfall-Labors am Standort oder Notfall-Labor in Kooperation plus PoC-Laboranalytik, Nachweis der Qualifikation Facharzt aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung, Zusatzweiterbildung Intensivmedizin, Facharzt Anästhesiologie, der Verfügbarkeit von drei intensivmedizinisch erfahrene Fachärzten (Vollzeitäquivalent) mind. in Rufbereitschaft 24/7, davon einem Facharzt mit Zusatzweiterbildung Intensivmedizin oder Facharzt Anästhesiologie.
Krankenhausplan NRW 2022, S. 254.
Diese Voraussetzungen bestehen bei der LVR-Klinik für Orthopädie Y. (vgl. Anlage 01 zum Antragserwiderung des Antragsgegners vom 17. November 2025). Weitergehende Qualitätsanforderungen der höheren Ausbaustufen sind zum Nachweis der Mindestvoraussetzung LG 28.1 Intensivmedizin nicht erforderlich. Nach den Kriterien der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI),
Empfehlung zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen 2022 (Erwachsene), https://www.divi.de/publikationen/intensivstationen,
gilt für die intensivmedizinische Basisversorgung (Stufe 1), wie sie als Mindestvoraussetzung für die LG 14.2 Endoprothetik Knie erforderlich sind:
Auf einer Intensivstation der Stufe 1 können Notfallbehandlungen, Eingriffe und Behandlungen durchgeführt werden, für die regelmäßig eine intensivmedizinische Überwachung oder eine kurzfristige Intensivbehandlung erforderlich werden kann. Die Intensivstation ist in der Lage, vital bedrohte Patienten kurzfristig so zu stabilisieren, dass sie im Rahmen von - vertraglich oder zumindest schriftlich zwischen den Partnern fixierten - Kooperationen auf eine Intensivstation einer höheren Stufe verlegt werden können.
DIVI, Empfehlung zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen 2022 (Erwachsene), S. 175.
Dass die LVR-Klinik für Orthopädie Y. diesen Erfordernissen und den Qualitätsanforderung des Krankenhausplans NRW 2022 nicht nachkommen kann oder nachkommt, wird von der Antragstellerin weder mit Schriftsatz vom 17. November 2025 noch mit jüngstem Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 substantiiert behauptet und ist sonst nicht ersichtlich. Aus den vorgelegten Arztbriefen ist nicht der Schluss zu ziehen, die LVR-Klinik für Orthopädie Y. werde der Zuweisung der notwendigen LG 28.1 (Intensivmedizin) schon deshalb nicht gerecht, weil sie die Intensivmedizin überhaupt nicht vorhalte. Die Antragstellerin verweist auf zwei individuelle Behandlungsfälle, bei denen offenbar aus ärztlicher Vorsorge und nach Ermessen des jeweils behandelnden Arztes mit Blick auf bestehende Begleiterkrankungen zu einer Behandlung in anderen Krankenhäusern geraten wurde. Der vorgelegte Arztbriefe der LVR-Klinik für Orthopädie Y. vom 15. März 2023, der ausdrücklich Bezug nimmt auf umfangreiche Vor- und Begleiterkrankungen,
medialbetonte Gonarthrose links, V.a. Gonarthrose rechts, Adipositas permagna [BMI 47,5 kg/m2], Diabetes mellitus Typ 2, arterieller Hypertonus, KHK, Schilddrüsen-funktionsstörung,
ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil er sich auf einen individuellen Fall aus dem Zeitraum vor der Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezieht. Der Arztbrief vom 2. April 2025 nimmt ebenfalls Bezug auf umfangreiche Vor- und Begleiterkrankungen,
V.a. Kniegelenkempyem mit Pseudomonas aeruginosa Nachweis links bei Z.n. Primärimplantation 2017, Z.n. Nierenversagen mit Urosepsis (Pseudomonas aeruginosa), Niereninsuffizienz Stadium G4, Hyperurikämie, Diabetes mellitus Typ 2, Vorhofflimmern mit Eliquis-Dauertherapie, arterielle Hypertonie, Anämie, obstruktives Schlafapnoesyndrom,
die bei dem hinzukommenden indizierten endoprothetischen Eingriff (Knie-TEP-Ausbau mit Spacer-Implantation, gefäßchirurgischer Sanierung der Ulzera und Wiedereinbau der Endoprothese nach abgeschlossener gefäßchirurgischer Behandlung) unter besonderer ärztlicher Begleitung gestanden hätten. Insbesondere der attestierte Z.n. Nierenversagen mit Urosepsis (Pseudomonas aeruginosa) und die Niereninsuffizienz Stadium G4 mit Hyperurikämie lässt den Schluss zu, dass in diesem Fall ein Eingriff nach LG 14.2 nur unter Begleitung einer Intensivmedizin mit der Qualitätsanforderung „Komplex“ durchzuführen ist. In diesem Falle würde bei Bedarf ein kontinuierliches Nierenersatzverfahren (24h-Einsatzfähigkeit) zur Verfügung stehen.
Bedenken ergeben sich auch nicht aus den Vereinbarungen im durch den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 vorgelegten Kooperationsvertrag vom 11. November 2022 in Kooperation mit dem V. Krankenhaus in B.. Der Regelung des § 2 Nr. 1) Abs. 2 des vorgelegten Kooperationsvertrages ist zu entnehmen:
„Leistungsbereiche/Leistungsgruppen von der Kooperation:
Leistungsbereich 1 Allgemeine Innere Medizin mit der Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine Innere Medizin
Leistungsbereich 9 Allgemeine Chirurgie mit der Leistungsgruppe 9.1 Allgemeine Chirurgie
Leistungsbereich 28 mit der Leistungsgruppe 28.1 Intensivmedizin.
Nach der Regelung des § 1 Nr. 5) des Kooperationsvertrages gilt:
„Der Kooperationspartner übernimmt im Bedarfsfall 24/7 die intensivmedizinische Betreuung der Patient*innen des Krankenhauses. Sofern präoperativ bei Patient*innen ein allgemeinchirurgisches oder internistisches Risiko identifiziert wird, hält der Kooperationspartner postoperativ ein Intensivbett bereit. Präoperativ wird die Verfügbarkeit eines Intensivbettes beim Kooperationspartner angefragt und die OP-Planung gegebenenfalls entsprechend der Rückmeldung angepasst“.
Wegen der für die LG 14.2 als Mindestvoraussetzungen für die Leistungsfähigkeit darstellenden LG 9.1 und LG 28.1 betreffenden Vereinbarungen des Kooperationsvertrages vom 11. November 2022 folgt aber nicht, dass diese nunmehr nicht von der LVR-Klinik für Orthopädie Y. vorgehalten werden. Der Kooperationsvertrag wurde zeitlich weit vor Zuweisung der LG 14.2 mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Krankenhausplans 2022 abgeschlossen. Den Nachweis der Mindestvoraussetzungen für die LG 14.2 konnte die LVR-Klinik für Orthopädie Y. vorweisen; darauf aufbauend erfolgte die Zuweisung der Leistungsgruppe mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024. Auf dieser Grundlage des zeitlichen Ablaufs ist der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 zu verstehen, dass die vorgenannten Regelungen insoweit überobligatorische Vertragsgegenstände darstellten, die die erfolgten Zuweisungen in den LG 9.1 und LG 28.1 an dem Standort der LVR-Klinik für Orthopädie Y. nicht infrage stellten. Vielmehr ermöglicht der bestehende Kooperationsvertrag weiterhin die Verlegung von Patienten in das Kooperationskrankenhaus, soweit weitergehende Expertise erforderlich ist, die über die Expertise der in der LVR-Klinik für Orthopädie Y. als Fachklinik vorgehaltenen Ressourcen der Mindestkriterien LG 9.1 und LG 28.1 hinausgehen sollten.
Aus dem vorgelegten Kooperationsvertrag vom 11. November 2022 ergibt sich im Übrigen, dass die LG 1.1 Allgemeine Innere Medizin von der LVR-Klinik für Orthopädie Y. in Kooperation mit dem V. Krankenhaus in B. erbracht wird.
Verbleiben vorliegend die Rügen der Antragstellerin in Bezug auf die Fallzahlkumulierung betreffend die N. Klinik U. und die Auswahl des Krankenhauses L. I.. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsgegner die bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Fallzahlen mitgeteilt (vgl. Antragserwiderung Schriftform 17. November 2025 sowie dortige Anlage 01). Die Sachlage stellt sich in Bezug auf diese wie folgt dar:
Aus dem Hinweis der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 15. Oktober 2025,
aus dem Votum der Bezirksregierung ergebe sich, dass der erfolgreiche Mitbewerber N. Klinik U. die gesamte Endoprothetik, die zuvor auf drei Standorte (Hauptstandort, U. und H.) aufgeteilt gewesen sei, am Standort U. zusammengeführt habe. Dadurch habe sich die Fallzahlentwicklung am Standort U. enorm gesteigert von 150 Fällen im Jahr 2019 auf 493 Fälle im Jahr 2022,
und der von der Antragstellerin sodann aufgeworfenen Frage,
ob tatsächlich in den Vorjahren die Endoprothetik am Standort U. erbracht worden ist oder ob die Fallzahlen aller drei Standorte zusammengerechnet wurden,
folgt nicht die Annahme einer ungerechtfertigten Bevorzugung der N. Klinik U. gegenüber der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die in die Auswahlentscheidung eingeflossenen Fallzahlen allein auf einer Fallzahlkumulierung der drei genannten Standorte beruht. Hingegen ist schon dem Votum der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2024 zur LG 14.1 - Endoprothetik Hüfte zu entnehmen:
Bericht - Regionale Planungskonzepte - LG 14.1 (VG 4)
Das N. Klinikum I. gibt an, dass es am Standort in U. eine Schwerpunktbildung und Konzentration der orthopädischen Fachklinik gegeben hat. Die gesamte Endoprothetik, die zuvor auf die drei Standorte (Hauptstandort, U. und H.) aufgeteilt war, wurde am Standort N. Klinik U. zusammengeführt. Dadurch hat sich die Fallzahlentwicklung für diese Leistungsgruppe am Standort U. enorm gesteigert (2019: 167 Fälle, 2022: 456 Fälle). Aufgrund der starken Überzeichnung der Leistungsgruppe besteht hier jedoch nicht die Möglichkeit, die beantragten 653 Fälle zuzuweisen. Ich votiere daher für eine Zuweisung von 460 Fällen an die N. Klinik U.. Diese Fallzahlzuweisung orientiert sich an den in 2022 erbrachten Fällen.
Beiakte = BA 3, 21 K 195/25, Bl. 938 f.
Entsprechend ist für die hier interessierende LG 14.2 bereits im Votum der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. März 2024 ausgeführt:
Das N. Klinikum I. gibt an, dass es am Standort in U. eine Schwerpunktbildung und Konzentration der orthopädischen Fachklinik gegeben hat. Die gesamte Endoprothetik, die zuvor auf die drei Standorte (Hauptstandort, U. und H.) aufgeteilt war, wurde am Standort N. Klinik U. zusammengeführt. Dadurch hat sich die Fallzahlentwicklung für diese Leistungsgruppe am Standort U. enorm gesteigert (2019: 150 Fälle, 2022: 493 Fälle). Aufgrund der starken Überzeichnung der Leistungsgruppe besteht hier jedoch nicht die Möglichkeit, die beantragten 711 Fälle zuzuweisen. Ich votiere dafür, dem N. Klinikum U. den Versorgungsauftrag zu erteilen und 483 Fälle zuzuweisen. Diese Fallzahl orientiert sich an der Anzahl der in 2022 erbrachten Fälle.
BA 3, 21 K 195/25, Bl. 946 f.
Die Voten stellen die Entwicklung der drei Standorte der N. Klinik (Hauptstandort, H., U.) in einer Zusammenschau der Fallzahlen dar: 2019 vor der Zusammenlegung der Leistungserbringung Endoprotetik und nach der Zusammenlegung der Leistungserbringung Endoprothetik. Beiden Voten ist deshalb der Vorschlag der Bezirksregierung Düsseldorf zu entnehmen, dass sich die zuzuweisende Fallzahl an den höheren, aufgrund Zusammenführung der Standort in U. ergebenden Fallzahlentwicklung von 2022 orientieren sollten. Es gibt aber keine Hinweise dazu, dass die Fallzahlen aus dem Jahr 2019 bereits auf der Zusammenlegung der Leistungserbringung beruhen. Allerdings ist weder dem Anhörungsschreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 (BA 3, 21 K 195/25, Bl. 1193 f.) noch der Begründung des die Antragstellerin betreffenden Feststellungsbescheids Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 dazu ausdrücklich etwas zu entnehmen. In dem angegriffenen Bescheid ist aber niedergelegt, dass als Auswahlkriterium Fallzahlen im dreistelligen Bereich gedient haben. Im Einzelnen heißt es dazu deutlich:
Wie bereits beschrieben werden lediglich Anbieter berücksichtigt, welche Fallzahlen im dreistelligen Bereich erbracht haben und erbringen werden.
Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024
Die Voraussetzung der Erbringung von Fallzahlen im dreistelligen Bereich hat die Antragstellerin weder im Jahr 2019, noch in den direkt darauffolgenden Jahren erfüllt; demgegenüber erfüllte aber die N. Klinik U. schon im Jahr 2019 mit 150 Fällen bereits vor Zusammenlegung der Standorte am Standort U., die in den Folgejahren zu einer Steigerung darüber hinaus geführt hat (vgl. Beschwerdeerwiderung vom 23. Mai 2025, Bl. 11 in 13 B 297/25), diese Voraussetzung.
Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob tatsächlich in den Vorjahren die Endoprothetik am Standort U. erbracht worden ist oder ob die Fallzahlen aller drei Standorte zusammengerechnet wurden, ist zugunsten der N. Klinik U. dahingehend zu beantworten, dass bereits im Jahr 2019 an diesem Standort allein 150 Fälle erbracht worden waren. Dies ergibt sich nach weiterer Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht auch durch die detaillierten Fallzahlen der verschiedenen N.-Standorte in I., die der Antragsgegner mit Antragserwiderung vom 2. Dezember 2025 vorgelegt hat:
Ähnliches gilt für das Krankenhaus X. I., das im entscheidenden Auswahljahr 2019 - und darauf kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung an - 101 Fälle erreicht hat. Die weitergehenden Auswahlkriterien ergeben sich aus der Anlage 01 zum Antragserwiderungsschriftsatz vom 17. November 2025, auf die verwiesen wird. Der Antragsgegner hat die im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien für die LG 14.2 zuvor in dem die Beteiligten betreffenden Beschwerdeverfahren 13 B 297/25 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), das sich gegen den Beschluss der Kammer vom 17. März 2025 - 21 L 599/25 - (u.a. betreffend LG 14.4) gewandt hat, mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2025 (Anlage BG 02) dargestellt:
Als weiteres Kriterium zur Auswahl hat der Antragsgegner zulässigerweise auf die Zuweisung der LG Geriatrie an Krankenhaus X. I. abgestellt. Demgegenüber fehlt es der Antragstellerin an der Zuweisung dieser Leistungsgruppe.
Soweit die Antragstellerin rügt, der Antragsgegner habe die Vorhaltung der LG Geriatrie in anderen Versorgungsgebieten bei anderen Auswahlentscheidung anders gehandhabt, führt dies nach Auffassung der Kammer und nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG wird genügt, wenn der Antragsgegner auf der jeweiligen Planungsebene, hier dem Versorgungsgebiet 4, einheitlich verfährt und die dort ansässigen und antragstellenden Krankenhäuser bei der Zuweisung der jeweils in Rede stehenden LG gleichbehandelt, weil nur diese miteinander konkurrieren. Dass der Antragsgegner dem nicht entsprochen hat, ist nicht ersichtlich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rdnr. 112 ff.
Der weitergehende Einwand der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15. Dezember 2025, dass gemäß Kap. 4.4 des Krankenhausplans NRW 2022 Fachkliniken erst dann Berücksichtigung fänden, wenn integrierte Anbieter mit vollständiger Strukturkette den Bedarf nicht decken können, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Der Antragsgegner verstößt in der von ihm vorgenommenen Auswahlentscheidung nicht gegen Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur Auswahl von Fachkliniken. Zutreffend ist, dass grundsätzlich die spezialisierte Versorgung primär in Allgemeinkrankenhäusern mit breitem Leistungsspektrum angeboten werden sollten (vgl. KHP NRW 2022, Kap. 4.4, S. 42). Kommt es im regionalen Planungsverfahren zu einer Auswahlentscheidung zwischen einer Fachklinik und einem Allgemeinkrankenhaus, ist nach KHP NRW 2022 zu beachten, dass nur dann die Fachklinik den Versorgungsauftrag erhalten kann, wenn weitere Punkte konzeptionell nachgewiesen sind:
- Die auf die Leistungsgruppen bezogenen Qualitätskriterien sind sichergestellt.
- Eine besondere Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den in Allgemeinkrankenhäusern integrierten Fachabteilungen ist belegt.
- Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Krankenhauses ist sichergestellt.
- Die fachklinische Versorgung ist in der regionalen Versorgungslandschaft sinnvoll eingebunden.
Darauf verweist der Antragsgegner zutreffend mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2025. Dass die LVR-Klinik für Orthopädie in Y. diese Vorgaben nicht erfüllt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst - u.a. aus den vorgenannten Gründen - nicht ersichtlich. Insoweit wird ergänzend auf die umfangreichen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in dessen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 - verwiesen.
Die Auswahl der LVR-Klinik steht i.ü. auch nicht der durch den Krankenhausplan NRW 2022 den Maßgaben der Sicherstellung der flächendeckenden Grundversorgung entgegen. Danach gilt (vgl. Kap. 4.1 KHP NRW 2022, S 43): Steht eine Auswahlentscheidung bezüglich der Verteilung eines Versorgungsauftrags einer Leistungsgruppe zwischen zwei Krankenhäusern aus und nur ein Krankenhaus bietet die umfassende Grundversorgung an, die ohne diesen Anbieter nicht flächendeckend gewährleistet ist, ist diesem Krankenhaus der Versorgungsauftrag zu gewähren. Der Fachklinik kann der Versorgungsauftrag erteilt werden, wenn die Grundversorgung sichergestellt ist, ggf. eine Kooperation beider Anbieter besteht und die spezialisierte Versorgung durch die Fachklinik besonders leistungsfähig und medizinisch sinnvoll ist.
Dass im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners eine derartige Fallkonstellation zur Sicherstellung der flächendeckenden Grundversorgung zu lösen gewesen wäre, behauptet die Antragstellerin mit ihrem Einwand, Fachkliniken fänden erst dann Berücksichtigung, wenn integrierte Anbieter mit vollständiger Strukturkette den Bedarf nicht decken könnten, ersichtlich nicht.
2. Erweist sich der angefochtene Bescheid mithin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt der Bescheid die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Dieses tritt auch nicht ausnahmsweise deshalb zurück, weil die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Versorgungsauftrag für das Fachgebiet Chirurgie (mit der aktuellen LG 14.2 Endoprothetik Knie) hatte. Die Antragstellerin muss hinnehmen, dass sie (zumindest) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestimmte Leistungen nicht erbringen kann, denn dies entspricht der gesetzgeberischen Konzeption. Der Gesetzgeber hat § 16 Abs. 5 KHGG NRW geändert, um eine einheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung des Krankenhausplanes 2022 sicherzustellen.
Gesetzentwurf der Landesregierung u.a. zur Änderung des KHGG NRW, LTDrs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20.
Hinter diesem Ziel, welches insbesondere auch dazu dient, vom Krankenhausplan nicht vorgesehene (vgl. nur Krankenhausplan 2022, S. 58) parallele Leistungserbringungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Lasten der Kostenträger und damit der Versicherten zu verhindern, muss das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Leistungserbringung zurückstehen. Dies stellt auch keine besondere Härte dar, da der Antragstellerin nur ein bedingter Schutz in Bezug auf den Erhalt ihrer Planposition zukommt und sich der Ablehnungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 21 L 3140/25 -.
Eine andere Bewertung rechtfertigen auch die von der Antragstellerin vorgetragenen Nachteile (u.a. nicht unerhebliche wirtschaftliche Folgen, fehlende Möglichkeit der Erbringung einschlägiger Behandlungen in einer für die Erzielung der Mindestmengenprognose in den kommenden Jahren relevanten Höhe) nicht.
Die Kammer hegt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, und geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon aus, dass § 16 Abs. 5 KHGG NRW formell oder materiell verfassungswidrig ist.
Vgl. dazu umfassend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 98 ff.;
s. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 21 L 3140/25 -.
Auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO war der Landesgesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gehindert, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid durch § 16 Abs. 5 KHGG NRW entfallen zu lassen.
Vgl. dazu umfassend OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 129 ff.
Die Möglichkeiten eines effektiven Rechtschutzes gegen die nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW sofort vollziehbaren Feststellungsbescheide werden durch § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO hinreichend gewährleistet.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 315/25 -, juris, Rn. 148.
3. Kosten: § 154 VwGO.
4. Streitwertfestsetzung: §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Es wird wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes unter Heranziehung der Nr. 1.5 S. 1 Alt. 1 und Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025),
https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,
unter Ansatz des entsprechenden Betrages für Fachabteilungen,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. September 2022 - 21 K 5580/19 -,
für eine Leistungsgruppe angesetzt.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 21 L 3140/25 -.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.