Rechtsprechung / VG Arnsberg / 11. Kammer / 2026

VG Arnsberg Beschluss vom 21.08.2026 – 11 L 1686/25

11. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2026:0821.11L1686.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

I.

Der unter Ziffer 1. in der Antragsschrift gestellte Antrag der Antragstellerin,

„analog § 80 Abs. 5 VwGO festzustellen, dass die Klage vom 14.01.2025 (Az. 11 K 160/25) gegen den Feststellungsbescheid vom 16.12.2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 26.1 und 26.2 versagt wurde“,

ist bereits unzulässig.

Zur Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags in Verfahren der vorliegenden Konstellation hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung und vor einigen Monaten noch in einem Beschluss mit gleichem Rubrum vom 30. März 2026 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass von einer Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11.12.2007 (GV NRW, S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2023 (GV NRW, S. 1278) gemessen an den in einem Eilverfahren maßgeblichen Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Überprüfung nicht ausgegangen werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 -13 B 562/25, Juris.

Dieser in ständiger Spruchpraxis vertretenen Rechtsauffassung schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren auch in Ansehung der umfangreichen Gegenargumentation der Antragstellerin ausdrücklich an.

II.

Der hilfsweise unter Ziffer 2. der Antragsschrift gestellte Antrag der Antragstellerin,

„die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.01.2025 (Az. 11 K 160/25) gegen den Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.12.2024 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, soweit mit dem Feststellungsbescheid die Zuteilung der Leistungsgruppen 26.1 und 26.2 versagt wurde“,

ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der hilfsweise Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Hinblick auf die Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) zulässig und insbesondere statthaft. Die in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO erhobene Anfechtungsklage ist statthaft, soweit die Antragstellerin sich mit dieser Klage gegen die Versagung des Versorgungsauftrags und der damit der Sache nach verbundenen Untersagung der Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) durch den Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wendet. Aufschiebende Wirkung kommt der Klage gemäß § 16 Abs. 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV NRW, S. 702), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV NRW, S. 1278), - wie ausgeführt - nicht zu.

Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid Nr. 1 des Antragsgegners enthält in Bezug auf die Nichtausweisung der Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) eine die Antragstellerin belastende Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Ablehnung der Zuweisung der Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) hat ab dem 01. Januar 2026 den Entfall eines zuvor zu Gunsten des Krankenhauses der Antragstellerin bestehenden Versorgungsauftrages zur Folge. Dieser ist Grundlage für eine bestehende Zahlungsverpflichtung der Kostenträger gegenüber der Antragstellerin und ihres Anspruchs auf Förderung aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz [KHG]). Hiernach ist das Bestehen eines Versorgungsauftrags rechtliche Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung der Kostenträger.

Der Versorgungsauftrag bestimmt, welche medizinischen Leistungen ein Krankenhaus erbringen darf und muss (§ 39 Abs. 1 Satz 3, § 109 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzesbuches - Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]). Er bestimmt weiter, welche diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und welches jederzeit verfügbare ärztliches, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technisches Personal (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) das Krankenhaus hierzu vorhalten muss. Die Bestimmung und nähere Eingrenzung des Versorgungsaufwands dient dazu, die begrenzten finanziellen Mittel zur Krankenhausfinanzierung und zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausbehandlung sparsam einzusetzen und Überkapazitäten zu vermeiden. Die nähere Bestimmung und Eingrenzung des Versorgungsauftrags dient insoweit der am konkreten Versorgungsbedarf im Einzugsbereich des Krankenhauses orientierten Steuerung des Versorgungsgeschehens. Inhaltlich wird mit dem Versorgungsauftrag u. a. konkret eingegrenzt, welche Leistungen das Krankenhaus selbst durchführen darf. Er ergibt sich bei einem Plankrankenhaus, wie das der Antragstellerin, aus den Festlegungen des Krankenhausplanes i. V. mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG.

Vgl. zum Vorstehenden: Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. März 2025 - 18 L 312/25 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -.

Die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides ausweislich der vormals an sie gerichteten Feststellungsbescheide und des streitbefangenen Feststellungsbescheides bis zum 31. Dezember 2025 über einen Versorgungsauftrag, der sie zur Erbringung und entsprechender Abrechnung von medizinischen Leistungen berechtigte, die nunmehr unter die Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) fallen. Der gegenüber dem Krankenhausplan 2015 (Zuweisung nach Fachabteilungen und Betten) im aktuellen Krankenhausplan 2022 vollzogene Systemwechsel hin zu Leistungsbereichen und -gruppen ändert an früheren Berechtigungen zur Leistungserbringung nichts.

Die Notwendigkeit der Stellung eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer rechtskreiserweiternden Regelungsanordnung folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden, wenn sie im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden.

Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar keine vorläufige Zuweisung der streitbefangenen Leistungsgruppe nach der dem Krankenhausplan 2022 zu Grunde liegenden Systematik folgen. Gleichwohl würde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Erfolgsfall nicht ins Leere gehen. Hätte der Antrag in der Sache Erfolg, so wäre die Antragstellerin vorläufig so zu stellen, als wäre der streitbefangene Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 nicht ergangen. Sie wäre damit weiterhin berechtigt, nach ihrem zuletzt erteilten Versorgungsauftrag Leistungen der streitbefangenen Leistungsgruppe auch über den 31. Dezember 2025 zu erbringen und abzurechnen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 -13 B 265/25 -, juris.

Ohne Belang für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist die Frage, ob es in der Hauptsache auch einer auf die ermessenfehlerfreie Neubescheidung gerichteten Verpflichtungsklage bedarf.

2.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an der Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 12.September 2023 - 7 VR 4.23 -; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 21 B 11/25.AR -.

Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die mit Feststellungsbescheid Nr. 1 vom 16. Dezember 2024 erfolgte Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides sind die §§ 16 Abs. 1, 14 Abs. 4 KHGG NRW. Danach werden Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan 2022 durch Bescheid der zuständigen Behörde getroffen.

Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen.

Die Bezirksregierung M. ist für den Erlass des begehrten Feststellungsbescheides über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 35 KHGG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens des Landes Nordrhein-Westfalen (KHZVV NRW) vom 21. Oktober 2008 (GV NRW. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2024 (GV NRW. S. 188), sachlich und örtlich zuständig.

Die planungsrechtliche Anhörung der Antragstellerin nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW ist erfolgt. Nach dieser Vorschrift werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach Abs. 1 vom dem zuständigen Ministerium gehört. Der Antragstellerin ist mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. Juni 2024 Gelegenheit gegeben worden, sich zu den konkreten Erwägungen des Antragsgegners zur Krankenhausplanung in Bezug u. a. auf die Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) zu äußern. Hiervon hat die Antragstellerin auch wiederholt in umfangreichen Stellungnahmen Gebrauch gemacht.

Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 KHG normiert, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestattenden, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßen Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil ein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Juli 2022 - 3 C 2.21 - und Beschluss vom 17. März 2022 - 3 B 12.21 -; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris.

Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris.

Diese Maßstäbe gelten spiegelbildlich, soweit im vorliegenden Verfahren die Teilherausnahme des Krankenhauses der Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen, die den Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) und 26.2 (Stroke Unit) zuzuordnen sind, in Rede steht.

Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewendet hat und ob für die Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44.19 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris.

Ausgehend hiervon ist zunächst die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) nicht zuzuweisen, aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners geht zunächst von einem im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben ermittelten Bedarf aus. Er hat sich hierbei auf die Daten des Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestützt, welches die Daten an das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG) übermittelt hat. Von dort erfolgte mit Hilfe externer Dienstleister eine Zuordnung zu den einzelnen Leistungsgruppen. Die Ergebnisse wurden dem MAGS zugeleitet, welches anschließend unter Berücksichtigung einzelner Parameter nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 die Bedarfsprognose erstellte. Für die vorliegend maßgebliche Planungsebene (Versorgungsgebiet 16) ergab sich danach ein Bedarf in der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) von 2946 Fällen. Hiergegen ist auch in Anbetracht der umfangreichen Kritik der Antragstellerin aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern. Das OVG NRW hat bereits wiederholt entschieden, dass der Krankenhausplan NRW 2022 mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang steht, soweit er den Bedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschreibt und soweit er bei der Bedarfsberechnung nur die von den Krankenhäusern gemeldeten InEK-Daten zugrunde legt.

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25- unter Hinweis auf die grundsätzlichen Ausführungen in dem Beschluss vom 5. November 2025 -13 B 380/25-, juris

Die mit ausführlicher Begründung vorgetragenen Rügen der Antragstellerin - zuletzt mit Schriftsatz vom 20.08.2026 -, im benachbarten O.-Kreis sei von einem dreifachen Bedarf an Fällen pro 100.000 Einwohner ausgegangen worden, die Erfassungssystematik des Krankenhausplanes spiegele nicht den tatsächlichen Bedarf wider und es müssten auch „materiell zugehörige Fälle“ aus den allgemeinen internistischen Abteilungen erfasst werden, verfangen daher nicht. Das Vorbringen der Antragstellerin gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen.

vgl. zur Bedarfsprognose auch OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 -13 B 387/25- juris

Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übermittelten Fallzahlen des Kreisklinikums L. in der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) der Jahre 2023 und 2024 belegen, dass das Kreisklinikum den prognostizierten Bedarf leistungsfähig abdecken kann. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sehen die krankenhausrechtlichen Vorgaben die Vorhaltung von Kapazitäten für den Fall eines teilweisen Ausfalls des Versorgers nicht vor.

Der Antragsgegner hat auf Grund der antragsbedingten Überzeichnung in der Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) im Ermessenswege im Ergebnis die folgende Zuweisungsentscheidung getroffen:

Krankenhaus beantragender Standort

Antrag

Zuweis.

X1.

X1.

0

X2.

X2.

2946

X3.

X3.

0

X4.

X4.

0Permalink zu Rn. 0recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2026-08-21/11-l-1686-25#rd_31

Die damit einhergehende Ermessensentscheidung, der Antragstellerin keine Fälle im Rahmen der Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) zuzuweisen, ist aller Voraussicht nach rechtlich vertretbar und daher nicht zu beanstanden.

Zur Begründung seiner Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt:

(…)

Leistungsgruppe 26.1 „Allgemeine Neurologie“

- Planungsebene: Versorgungsgebiet 16

Im regionalen Planungskonzept haben Sie für den Standort G.-P.-Krankenhaus 400 Fälle beantragt. Die Kostenträger haben für den Standort G.-P.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgeschlagen. Mit Anhörung vom 14.06.2024 wurde Ihnen mitgeteilt, dass für den Standort G.-P.-Krankenhaus eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung vorgesehen ist. Sie haben dieser Zuteilung mit Stellungnahme vom 09.09.2024 widersprochen. Hierbei haben Sie den Dissens dem Grunde nach eingereicht. Am Standort G.-P.-Krankenhaus werden alle Qualitätskriterien für diese Leistungsgruppe vorgehalten. Auf der ersten Stufe der Versorgungsentscheidung erscheint es damit im Grundsatz zur Leistungserbringung geeignet. Bezüglich der Leistungsgruppe 26.1 „Allgemeine Neurologie“ liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. Angesichts des errechneten Bedarfs i.H.v. 2.946 Fällen und der engen räumlichen Nähe der beantragenden Kliniken zueinander erscheint eine große Abteilung für Neurologie für das Versorgungsgebiet 16 bedarfsgerecht. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen worden. Das G.-P.-Krankenhaus konnte in den Vorjahren keine neurologischen Fallzahlen generieren, da keine neurologische Fachabteilung als bedarfsnotwendig erachtet und somit nicht zugewiesen wurde. Die Mindestkriterien werden alle erfüllt, wenngleich der Leistungsbereich 31 Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie lediglich in Kooperation betrieben wird. Das Kreisklinikum L. erfüllt sämtliche Mindestkriterien insbesondere den Leistungsbereich 31 „Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ als Hauptabteilung am Standort. Da es sich ausweislich der Fußnote 1 der Qualitätskriterien hierbei um ein explizites Auswahlkriterium handelt, das zugunsten einer am Haus angebundenen Leistungserbringung ausschlägt, ist das Kreisklinikum L. allein insofern bereits zur Leistungserbringung der Leistungsgruppe 26.1 „Allgemeine Neurologie“ besser geeignet. Ferner ist das Kreisklinikum L. bereits viele Jahre als neurologischer Versorger in L. etabliert. Zusätzlich wird die Wirtschaftlichkeit einer Fachabteilung für Allgemeine Neurologie mit 400 Fällen als kritisch angesehen. Ferner reicht die vom Träger beantragte Zahl von Fällen (400) nicht aus, um dem Bedarf auf Planungsebene (1299) oder auch nur den anteiligen Bedarf für L. und Umgebung abzudecken, so dass sie ohnehin nur als komplementäres Angebot, für das, wie oben dargelegt, kein Bedarf besteht, zur Verfügung stünde. Der Träger wünscht auch lediglich die Versorgung von neurologischen Notfällen wie Schlaganfällen und Hirnblutungen. In dem vom Träger selber beigebrachten Gutachten von Herrn I. vom 03.05.2019 verweist dieser auf die Erforderlichkeit einer besonderen Absprache der Abteilungen insbesondere in der Versorgung von Schlaganfall und Hirnblutung, welche notwendig sei um Doppelstrukturen zu vermeiden. Ebendiese bei den Vorgesprächen angestoßene Absprache blieb zwischen den bewerbenden Trägern ergebnislos. Der Träger beschreibt in seiner Stellungnahme einen höheren Bedarf und führt zudem zwei Gutachten an und den Vergleich von Antragszahlen im Land NRW. Dieser Einwand betrifft vor allem die Leistungsgruppe 26.2 „Stroke Unit“ und wird dort bewertet. Insgesamt erscheint auf der zweiten Stufe der Versorgungsentscheidung das Kreisklinikum L. zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplan NRW 2022 besser geeignet. Für den Standort G.-P.-Krankenhaus erfolgt eine Ausweisung von 0 Fällen bzw. eine Nicht-Zuteilung.

(…)

Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 26.1 (Allgemeine Neurologie) im Gegensatz zu ihrem Mitbewerber aus dem Stadtgebiet L. nicht zuzuweisen, erweist sich mit den dargestellten Erwägungen als noch ermessensgerecht.

Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner in Anbetracht der räumlichen Nähe der konkurrierenden Krankenhäuser eine große Abteilung für die streitbefangene Leistungsgruppe im Versorgungsgebiet als bedarfsgerecht eingestuft hat. Dieser Aspekt steht angesichts der krankenhausrechtlichen Ausgangslage in der Stadt L. mit Doppel- und Mehrfachvorhaltungen in mehreren Leistungsbereichen im Einklang mit der nach den Vorgaben des Krankenhausplan NRW 2022 erstrebten Schwerpunktsetzung in der medizinischen Versorgung. Bedenklich erscheint der Hinweis, dass die Auswahlentscheidung u. a. anhand der erbrachten Fallzahlen getroffen worden sei. In der Vergangenheit erbrachte Fallzahlen, auf die der Antragsgegner maßgeblich abgestellt hat, stellen in Bezug auf die Antragstellerin als Neubewerberin für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) nämlich kein sachgerechtes Auswahlkriterium dar.

vgl. mit ausführlicher Begründung OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2026 - 13 B 562/25- juris

Der Antragsgegner hat den Status der Antragstellerin als Neubewerberin in seiner Begründung zwar aufgegriffen, ohne allerdings im Feststellungsbescheid nähere Ausführungen hierzu zu machen.

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die aufgezeigte Begründung, ggfls. unter Heranziehung des Vorbringens in den Antragserwiderungen, sich als noch tragfähig darstellt, da sich die Auswahlentscheidung aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist. Der Antragsgegner hat in dem Feststellungsbescheid neben der Feststellung, dass beide Mitbewerber aus der Stadt L. die Mindestkriterien erfüllen, selbständig seine Auswahlentscheidung damit begründet, dass das Kreisklinikum L. den Leistungsbereich 31 „Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ im Gegensatz zum Krankenhaus der Antragstellerin nicht nur in Kooperation, sondern als Hauptabteilung am Standort führt. Unter Hinweis auf Fußnote 1 der Qualitätskriterien hat der Antragsgegner hiermit einen Leistungsvorsprung des Kreisklinikums L. begründet und ausdrücklich betont, dass „allein insofern bereits das Kreisklinikum L. zur Leistungserbringung der Leistungsgruppe 26.1 „Allgemeine Neurologie“ besser geeignet sei.“ Diese Erwägung gründet sich auf ein aus dem Krankenhausplan abgeleitetes Qualitätsmerkmal, ist somit sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Dahinstehen kann angesichts der vorstehenden Ausführungen, ob die Erwägung, dass das Krankenhaus der Antragstellerin im Hinblick auf die beantragten Fallzahlen nicht wirtschaftlich arbeiten könne, ebenfalls die getroffene Auswahlentscheidung trägt. Es sei darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz KHG aber u. a. auf den Aspekt der Wirtschaftlichkeit abstellt.

Das weitere umfangreiche Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf übererfüllte Mindestkriterien sowie Anzahl der erfüllten Auswahlkriterien enthält keine Gesichtspunkte, die die getroffene Auswahlentscheidung entscheidend in Frage stellen.

vgl. zur Übererfüllung von Mindestkriterien auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2025 -13 B 365/25- und vom 30. März 2026 -13 B 562/25-, juris

Die weitere vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, der Antragstellerin auch die Leistungsgruppe 26.2 (Stroke Unit) nicht zu zuweisen, ist ebenfalls beanstandungsfrei erfolgt. Der fehlende Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 26.1 (Allgemeine Neurologie) führt dazu, dass die Antragstellerin schon den nach dem Krankenhausplan NRW 2022 zu erfüllenden Mindestkriterien nicht genügt. Eine Zuweisung der beantragten neurologisch geführten Stroke Unit kommt daher nicht in Betracht. Die Zuweisung einer erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens begehrten internistisch geführten Stroke Unit ist bereits nicht Gegenstand des regionalen Planungsverfahrens gewesen und kommt daher nicht in Betracht.

Gründe, dem Interesse der Antragstellerin entgegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug ausnahmsweise den Vorzug zu geben, bestehen aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der ausführlichen Darlegungen der Antragstellerin u. a. zur vermeintlichen Unterversorgung der Bevölkerung und nicht ausreichender Vergütung erbrachter Versorgungsleistungen nicht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Kammer bemisst in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

vgl. etwa Beschluss vom 31. Juli 2025 -13 B 370/25-, juris

das wirtschaftliche Interesse eines Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, nach dem Vorstehenden pauschalierend mit 50.000,00 EUR. Vorliegend begehrt die Antragstellerin mit zwei Leistungsgruppen in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden bzw. dort zu verbleiben, was in der Hauptsache die Festsetzung eines Streitwerts von 100.000,00 EUR rechtfertigt. Dieser Betrag ist nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht M. (Jägerstraße 1, 59821 M. oder Postfach, 59818 M.) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht M. (Jägerstraße 1, 59821 M. oder Postfach, 59818 M.) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

M. J. A.