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KrO NRW

§ 1 Wesen der Kreise

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/1#abs-1 (1) Die Kreise verwalten ihr Gebiet zum Besten der kreisangehörigen Gemeinden und ihrer Einwohner nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/1#abs-2 (2) Die Kreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/1#abs-3 (3) Das Gebiet des Kreises bildet zugleich den Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.

§ 2