Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GO NRW
GO NRW§ 77 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, sowie
2. im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-3 (3) Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-4 (4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 77 GO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 22.05.2007 – 15 L 450/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.05.2022 – 9 A 1019/20Zitiert von 19
- VG Düsseldorf, 30.10.2009 – 1 K 3437/07Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.08.2007 – 15 B 1328/07Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 17.08.2007 – 1 L 1316/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 24.05.2007 – 15 B 778/07Kommunales Haushaltsrecht: Erhebung von Elternbeiträgen durch Gemeinden mit defizitärem Haushalt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 24.04.2026 – 12 K 1900/25
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1667/20Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2021 – 17 K 1964/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 GO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.