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GO NRW

§ 77 Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-1 (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-2 (2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen, sowie

2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-3 (3) Die Gemeinde hat bei der Finanzmittelbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28849/77#abs-4 (4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

§ 76 § 78