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KrO NRW

§ 53 Haushaltswirtschaft und Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/53#abs-1 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/53#abs-2 (2) Die überörtliche Prüfung des Kreises und seiner Sondervermögen ist Aufgabe der Gemeindeprüfungsanstalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/53#abs-3 (3) Jeder Kreis muss eine örtliche Rechnungsprüfung einrichten.

§ 52 § 54