§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11Grundrechtsträgerschaft einer Behörde. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage nach Art. 100 GG bei Überdehnung der Möglichkeit einer verfassungskonformen AuslegungZitiert von 135
- BGH, 07.07.2016 – III ZR 28/15Städtebauliche Sanierungsmaßnahme: Verfassungsmäßigkeit der planungsschadensrechtlichen Reduktionsklausel in Fällen einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung; Anwendbarkeit der Regelung über die Erstattungspflicht von Leistungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils auf den Fall der Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das BundesverfassungsgerichtZitiert von 7
- KG, 09.04.2010 – 9 U 1/08 Baul
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 – OVG 10 A 15.19Zitiert von 6
- KG, 10.07.2015 – 9 U 1/13 Baul
- BGH, 07.07.2011 – III ZR 156/10Eigentumsverdrängende Bebauungsplanung: Bemessung der Entschädigung des Eigentümers eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen baureifen Grundstücks bei Eigentumsentziehung nach Versagung der sanierungsrechtlichen GenehmigungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.09.2025 – 4 CN 3.24Auswirkungen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde auf den Lauf der PlanungsschadensfristZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 – 14 W 46/24 (Wx)
- OLG Hamburg, 30.06.2025 – 1 U 6/20 Baul
54 Entscheidungen zu § 95 BauGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/95#abs-1 (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/95#abs-2 (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/95#abs-3 (3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/95#abs-4 (4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.