§ 45 Zweck und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.02.2023 – 16 U 2/18Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 – 4 K 1074/10Zitiert von 2
- BVerfG, 24.03.2015 – 1 BvR 2880/11Ungleiche Grunderwerbsteuerpflichtigkeit des Eigentumsübergangs im Rahmen amtlicher und freiwilliger Umlegungen kein Verstoß gegen Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 67
- BFH, 07.09.2011 – II R 68/09(Grunderwerbsteuerpflicht des Grundstückserwerbs im Rahmen der freiwilligen Baulandumlegung - Unterschiede zum amtlichen Umlegungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG)Zitiert von 6
- BVerfG, 22.05.2001 – 1 BvR 1512/97Baulandumlegung als Inhalts- und Schrankenbestimmung des EigentumsZitiert von 29
- BGH, 17.02.2022 – III ZR 65/20Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im InnenbereichZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2024 – II R 14/22Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren
- BFH, 15.05.2024 – II R 4/22Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im UmlegungsverfahrenZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 29.02.2024 – 8 S 58/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann
1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder
2.
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben,
durchgeführt werden.