§ 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 16.02.2022 – 5 S 2207/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.09.2022 – 8 A 1574/19Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 05.05.2022 – 1 KN 3/18Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 – 8 C 10713/08Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.10.2005 – 7 D 17/04.NEZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/90#abs-1 (1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/90#abs-2 (2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur Entschädigung in Land, wenn und soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/90#abs-3 (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/90#abs-4 (4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.